Neues über den Staatsmord an Kirsten Heisig / Verwaltungsgericht Berlin, Generalstaatsanwaltschaft Berlin, SPD Berlin, Die Linke Berlin, Gisela von der Aue, Staatsanwaltschaft Berlin, Polizei Berlin, Ehrhart Körting, TAZ, Tagesspiegel, Berliner Zeitung, Berliner Morgenpost
September 4, 2010 Hinterlasse einen Kommentar
Meine Haltung hat sich nicht geändert:
Allerdings bin ich von jemandem, den ich sehr schätze, um die Veröffentlichung folgender Worte und Links gebeten worden (Text aus Email kopiert, daher z.T. Sonderzeichen):
Auskunft im Fall Heisig: Verwaltungsgericht Berlin weist Klage ab (Teil 7)
Gerhard Wisnewski
Kopp-online, 16.08.10 In Berlin kann ein Mensch verschwinden und ohne jeden Beweis gegenüber der Öffentlichkeit zum Selbstmörder erklärt werden. Das geht jetzt aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hervor. Es wies eine Klage des Journalisten Gerhard Wisnewski auf konkrete Auskunft über die Todesumstände der Jugendrichterin Kirsten Heisig ab. Für das »Eilverfahren« brauchte das Gericht drei Wochen, vergaß aber nicht, den Streitwert zu erhöhen, wodurch die Kosten des Verfahrens stiegen.
Eigentlich dachte man ja, die Berliner Mauer sei abgerissen worden. In Wirklichkeit wird jedoch weitergemauert, wie verrückt und zwar bei der Berliner Staatsanwaltschaft und dem Verwaltungsgericht Berlin.
Sterben 21 Menschen bei der Loveparade, so kennt die Öffentlichkeit kurze Zeit später die Todesursachen (u. a. Brustquetschungen). Stirbt ein Mann bei einer Schlägerei auf einem S-Bahnhof, wie der Münchner Dominik Brunner, werden die Verletzungen und die Todesursache (Herzversagen) ausführlich öffentlich diskutiert, bis hin zu bestehenden Krankheiten des Verstorbenen. Nur woran die Berliner Jugendrichterin Kirsten Heisig gestorben ist, das darf die Öffentlichkeit auf keinen Fall erfahren.
Dabei sind die Behörden laut Landespressegesetz von Berlin »verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen«. Ausnahmen kommen zum Beispiel infrage, wenn »schutzwürdige private Interessen« gefährdet würden.
Freilich sind das Hintertüren, welche die Behörden gerne zu scheunentorgroßen Hauptausgängen aus den Rechtsansprüchen des Bürgers umfunktionieren. Die jetzige Entscheidung (VG 27 L 234.10) beruht ausschließlich auf für die Öffentlichkeit nicht überprüfbaren Behauptungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft, wonach durch die Auskünfte schutzwürdige private Interessen der Frau Heisig und/oder ihrer Hinterbliebenen verletzt würden. Welche privaten Interessen hier verletzt würden, kann das Gericht freilich nicht sagen, weil diese dadurch natürlich auch verletzt würden.
Fassen wir den aktuellen Stand durch die Entscheidung vom 9. August 2010 zusammen:
- Über die Art des Selbstmords wollen die Behörden entgegen dem öffentlich bestehenden Eindruck eines Erhängungstodes gar nichts sagen. Das heißt, sie wollen auch einen Tod durch Erhängen nicht bestätigen. Sicher sei nur, dass Fremdverschulden auszuschließen sei.
- Wodurch im Umkehrschluss ein Selbstmord erwiesen sein soll, will man jedoch nicht sagen.
- Den genauen Fundort der Leiche wollen die Behörden nicht bekannt geben.
- Zur Auffindesituation der Leiche (also erhängt, liegend, stehend, verscharrt etc.) wollen die Behörden nichts sagen.
- Die Todesursache will die Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht bekannt geben.
- Den Inhalt der angeblichen SMS an Heisigs Töchter will man ebenfalls nicht mitteilen.
Die Öffentlichkeit soll sich vielmehr mit vorläufigen Informationen und Vermutungen begnügen, wie sie in der Pressemitteilung vom 3. Juli 2010 enthalten waren, in welcher der Leichenfund bekannt gegeben worden war:
»Bei der Toten dürfte es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um die vermisste Richterin handeln. Endgültige Erkenntnisse zur Identität und zur Todesursache sind erst nach einer Obduktion zu erwarten, die noch heute Abend vorgenommen werden soll. Die ersten Untersuchungen am Fundort ergaben keine Hinweise auf Fremdverschulden.«
Seitdem hat die Öffentlichkeit in der Sache nichts mehr von den Behörden selbst gehört. Auf »endgültige Erkenntnisse zur Todesursache« wartet sie vergebens.
Daraus ergibt sich, dass in Berlin nun mit dem Segen eines Gerichts Menschen einfach so verschwinden und zu »Selbstmördern« erklärt werden können, ohne dass der Öffentlichkeit auch nur im Geringsten plausibel gemacht werden muss, wodurch man zu diesem Schluss gekommen ist. Wobei und das wurde sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch dem Verwaltungsgericht natürlich geflissentlich übersehen auch in der unbewiesenen Behauptung, dass Heisig Selbstmord begangen haben soll, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt.
Denn normalerweise kann man über niemanden ohne stichhaltige Beweise öffentlich Behauptungen aufstellen, die sein Persönlichkeitsrecht verletzen könnten und das tut die Behauptung eines Selbstmords nun mal. Schließlich wird ein Selbstmord nicht von jedem als ehrenhaft angesehen, insbesondere dann nicht, wenn minderjährige Kinder allein gelassen werden. Es wollte wohl niemand als Selbstmörder hingestellt werden, wenn er gar keinen Suizid begangen hat es sei denn, es ließe sich beweisen. Genau diese Beweise werden aber verweigert.
Die schriftliche »Auskunft« der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2010 finden Sie hier.
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