@ UNITED ANARCHISTS – zur Problematik einer REVISION


Hallo, Leute!

Was Dr. Lasar geboten hat, ist in vielerlei Hinsicht angreifbar, diese Dinge habe ich nun sauber bei einander. Zudem habe ich mich damit befasst, wie es serviert werden muss, um die bestmögliche Ausgangslage für eine Revision zu schaffen.

Lyndian behauptete mir gegenüber, nur in 4% aller Fälle führe ein Revisionsantrag zum Erfolg, ich sagte ihr, dass das nicht stimme, dass ich aber wisse, dass die meisten Revisionsanträge niedergeschlagen würden. Das hat natürlich vielfältige Gründe, nicht zuletzt den, dass unmotivierte und zum Teil ahnungslose Anwälte die Anträge nicht fachgerecht stellen, aber natürlich auch den, dass in manchen Fällen keine Grundlage für eine Revision gegeben ist, ein Anwalt aber gut dafür bezahlt wird, es dennoch zu versuchen und so weiter.

Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Revision: Die Verfahrensrevision, die sich auf Verfahrensmängel stützt, und die Sachrevision, die sich auf Mängel im Urteil stützt.

Zwar gibt es nach § 338 StPO sog. absolute Revisionsgründe, von denen im Verfahren zumindest die Ziffer 3 mehrfach erfüllt wurde: Befangenheitsanträge gegen Richter Hackmann wurden mehrfach unter rigiden Verstößen gegen Denkgesetze abgelehnt, folgt man dem Wortlaut des 338 StPO, dann würde das schon reichen, eine Revision erfolgreich zu begründen.

Doch Vorsicht, Falle: Der BGH hat entschieden (BGH 3 StR 528/00 – Beschluß v. 30. Januar 2001 (LG Oldenburg)), dass solche Verfahrensmängel unerheblich seien, wenn sich ausschließen ließe, dass sie einen für den Revisionsteller negativen Einfluss auf das Urteil hätten. Damit wird eine dem Gesetz  nach absolute Vorschrift in der Praxis relativiert, letztlich zur Gummivorschrift gemacht: Nur, wenn das Urteil selbst es hergibt, dass zum Nachteil des Revisionstellers gegen Denkgesetze verstoßen oder Vorschriften missachtet wurden, spielt es eine Rolle, wenn ein Richter beteiligt war, der Befangenheitsanträge nur deshalb überstanden hatte, weil sie zu Unrecht niedergeschlagen worden waren.

Damit kann man den § 338 StPO im Grunde voll in die Tonne kloppen: Wurde im Urteil zum Nachteil des Revisionsstellers gegen Denkgesetze verstoßen oder wurden im Urteil ebenfalls zu seinem Nachteil Vorschriften missachtet, dann ist das auch ein selbstständiger Revisionsgrund, dann kann man sich den Rückgriff auf § 338 StPO im Grunde auch ersparen. So wird bei uns das materielle Recht ausgehöhlt…

Letztlich läuft es also darauf hinaus, dass das Urteil fehlerhaft sein muss – erkennbar fehlerhaft sein muss, oder dass im Hauptverfahren selbst gestellte Beweisanträge nicht sachgerecht gewürdigt wurden – zum Nachteil des Revisionsstellers.

Setzt ein Richter ihm gefällige Pflichtverteidiger ein, wie Richter Hackmann in meinem Falle, wie Richter Lothar Beckers im Falle des Hans Pytlinski, dann hat er schon mal keine Probleme mit Beweisanträgen, die ihm nicht passen. Es sei denn, der Angeklagte selbst stellt sie. Vor dem Hintergrund wird es klar, was es bedeutete, dass Hans Pytlinski in Gegenwart von Frau und Tochter weder Papier noch Stift mit sich führen durfte….

Doch auch mit dem bisher vorgestellten Wissen kann man immer noch leicht scheitern. Es reicht nicht, dass eine Revisionsschrift nachweist, dass das Urteil fehlerhaft ist, sondern, obwohl beim BGH natürlich nur versierte Juristen als Richter tätig sind, es muss auch in jedem Einzelfalle klar gesagt werden, welche gesetzliche Norm verletzt wurde bzw. nicht hinreichend auf Anwendbarkeit überprüft wurde und worin die Verletzung zu sehen ist. Unterlässt man das, oder erklärt nicht klar, warum – dann ist es ein Schuss in den Ofen, obwohl es den BGH-Richtern, sofern zutreffend, natürlich auch ohne solche Hinweise und Erklärungen sofort ins Auge sticht.

Nun, ich denke, ich sei hinreichend gewappnet, vor allem ist es klar, dass Hackmann auf seiner Linie ganz massive Verstöße gegen Denkgesetze und Gesetzesvorschriften begehen müsste, wenn er dem Verfahren nicht endlich einen sauberen Verlauf geben sollte.

Weil ich natürlich weiß, dass Feind hier mitliest, will ich schon mal ein paar kleine Tipps geben: Ich gehe von Verletzungen der § 20, 21, 34,  46 StGB und Artikel 20 (4) GG aus, und jedenfalls an den beiden erstgenannten wird Hackmann mit seinem Hofgutachter Dr. med. Lasar zerschellen.

Dafür sorge ich nämlich mit zwei Beweisanträgen, die ich dem Gericht am Montag servieren werde, mindestens einen weiteren Beweisantrag werde ich zeitgleich servieren, und dann soll Hackmann  sein Urteil mal am Montag fällen, wenn er mag.

Jetzt kann ich ruhig schlafen, und in der nächsten Nacht werde ich schlafen wie ein Murmeltier.

Liebe Grüße

Euer

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS

Über belljangler
Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka, geb. 16.07.1958 in Waltrop, Kreis Recklinghausen, wohnhaft: Karl-Haarmann-Str. 75 in 44536 Lünen, Tel. 0231 986 27 20

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