Prof. Dr. Med. Johannes Hebebrand – Prof. mit IQ 80? / LVR-Klinikum Essen Kliniken/Institut der Universität Duisburg-Essen, Feuerwehr Essen, Notruf 110, Richterin Barbara Salesch, Mistkäfer, doof wie dackelscheiße


Im Rahmen der ultimativen Aufarbeitung des Staatsmord- und Falschverurteilungsskandales Nadine Ostrowski / Philipp Jaworowksi,

siehe u.a.:

https://belljangler.wordpress.com/2011/08/24/khk-thomas-hauck-ein-mutmaslicher-madchenmorder-polizei-hagenpolizeiprasidentin-ursula-steinhauerregierungsdirektor-dr-dirk-gretepolizeicccanon-berlin-wienhamburg-munchen-frankfurt-gie/

bearbeite ich derzeit die schlimmsten Teile im gesamten Urteil:

Die nur als idiotisch zu bezeichnenden Beurteilungen des Prof. Dr. mad Johannes Hebebrand und die scheinheiligen Ausführungen der schwerverbrecherischen Richter Dr. Frank Schreiber, Marcus Teich und Dr.Christian Voigt über die angebliche Psyche des armen Philipp Jaworowski, den sie absichtlich falsch wegen Mordes verurteilten.

Aua! Ich hatte mir das alles ja schon vorher einmal angesehen, auch schon das eine oder andere darüber geschrieben, und wenn ich in diesem Leben noch vor irgendetwas Angst hatte, dann war es das, diesen Teil des Urteils zu lesen und auszuarbeiten…

Offenbar reicht das Hirn einer Weinbergschnecke, um hoch bezahlter Psychiatrieprofessor zu werden. Ich hatte es damals nicht verstanden, aber die CDU hatte eindeutig zurecht vor sozialdemokratischen Bildungsexperimenten gewarnt….

Dem Hacker, der mir die OCRs zukommen lassen hatte, sei Dank: Abgesehen davon, dass ich einen Teil einbaue, wie z.B. hier:

http://www.die-volkszeitung.de/0-0-0-0-0-0-nadine-ostrowski-philipp-jaworowski/gerichtsmediziner-dr-eberhard-josephi/000-JOSEPHI-LAUT-URTEIL.HTM

sind sie mir weiterhin eine Hilfe, wenn ich Stichworte im Gesamturteil suche, und in Sachen Hebebrand und gerichtlicher Pseudopsychologie kann ich es auch verwenden.

Wer wissen will, wie die Spitzen von Irrsinn und Horror aussehen, der kann sich die (noch nicht um alle OCR-Fehler bereinigten) Textteile gern zu Gemüte führen:

5.

Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem Sachver­

ständigengutachten des Sachverständigen Prof. Or. Hebebrand, des Direktors der

Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes-und Jugendalters in Essen. Dieser hat ausgeführt., dass aus gutachtertfeher Sicht die Schuldfähigkeit des Ange­klagten im Tatzeitpunkt weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert gewesen sei. Es fehle insoweit bereits an den Eingatigsmer1<malen der§§ 20, 21 StGB. Insbe­sondere liege keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung in Form eines affektiven Aus­nahmezustandes vor. Dies sei aufgrund des feststellbaren Tatablaufes ausgeschlos­sen. Die Tät häbe siCh 1n mehrerenEmzelaktei’lüber einen iangeren Z91traum nl~e—­zogen, wobei Immer wieder die Möglichkelt des Innehaltans und des Beendens des Tatvorganges bestanden liabe. Der Tatablauf und auch das sich anschließende Spu· renbeseilfgungsverhalten zeige. keinen für eine Uefgreifendl‘! Bewusstseinsstörung charakteristischen Affektauf-und -abbau. Es liege auch, selbst wenn man den An·

gaben des Angeklagten insoweit folgt, keine durchgängige Erinnerungsstörung vor.

—-eas-Ttltve111en-zelge-9111ell zielgerictrteten-Ablauf:-AII diese U11IStände-fießen-sicie~:hh–­mit einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne der §§ 20, 21 StGB nicht in Übereinstimmung bringen.

Auch eine schwere andere seelische Abartigkeil in Form einer schweren Persönlich­kertsstörun~ liege bei dem Angeklagten nicht vor. Oie bei dem Angeklagten durchge­führten psychologischen Testverfahren ließen nicht den Schluss auf das Vorliegen

einer spezifischen Persönlichkeitsstörung zu. Bei dem Angeklagten seien ?Y-Jar Merkmale einer antisozialen, paranoiden, nazisfischen und dependenten Persönlich­keitsstörung vorzufinden. Es lägen auch Symptome vor, die einer dissozialen Per­sönlichkeitsstörung und Psychopathie zugeordnet werden könnten. Keine dieser Persönlichkeitsstörungen sei allerdings voll ausgeprägt, sondern als Persönlichkeits­~nteile oder Akzentoierungen zu qualifizieren, sodass allenfalls die Diagnose einer

die Zeit überdauernde, verfestigte Störung vorläge. Angesichts des jugendlichen Al­ters des Angeklagten sei nicht auszuschließen, dass sich im Laufe der Zeit die der­zeit bestehenden Auffälligkeilen noch requzierten.

Im einzelnen sei dh~ Persönlichkeit des Angeklagten durch fehlende Empalhiefähig­keit und· eine übersteigerte Sorge um sich selbst geprägt.. Der Angeklagte habe in der Vergangenheit innerhalb seines Bekanntenkreises stark fassadäre Verhaltensweisen an den Tag gelegt, um .die Akzeptanz in der Gruppe zu stärken. Zu diesem Zweck habe er auch teilweise die Unwahrheit gesagt. Er sei unfähig gewesen, zu anderen eine tiefergehende Beziehung einzugehen. Durchaus vorha~ene eigene Probleme habe er deshalb nicht nach außen tragen können. Die Aufrechterhaltung der Fassa­de eines stets lockeren und gut gelaunten Kumpels habe den Angeklagten viel Ener­gie gekostet. Dennoch sei er in seinem Freundesk’reis durch Ichbezogenheit, ein

.

aufbrausendes Wesen und Rechthaberei aufge.fallen. Das ICQ-Chatverhalten des

..

. Angeklagten zeige einen großen Reizhunger und Anzei<;hen einer SuGh!. Motiv sei· eher Langeweile und die Suche nach Stif!1ulation gewesen. Das sexuelle Interesse habe nicht im Vordergrund gestande~. wie überhaupt bei dem Angeklagten keine

I •

Auffälligk?iten in seinem Sexualverl‘)alten oder seinen sexuellen Neigungen feststei.J­bar gewesen wären. Für eine bei dem Angeklagten vorliegende krankhafte seelische Störung oder Schwachsinn bestanden keine Anhaltspunkte. Der bei dem Angeklagten ermittelte Intelligenzquotient von 11.1 liege im oberen durchschnittlichen Bereich.

Die vorgenannten Ausführungen des Sachvers!ändigen zur Frage der Schuldfähig­

. keit des Angeklagt~n sind in sich schlüssig und für die Kammer gut nachvollziehbar.

Die Ausführungen des Sachverständigen zur Persönlichkeit des Angeklagten decken

-45 ­

sich inhaltlich mit den Einschätzungen, die die Zeugen aus dem Bekanntenkreis des

Angeklagten in der Hauptverhandlung geäußert haben. Oie durch den Sachverstän­

digen vorgenommenen Wertungen erfolgten auf einer gesicherten Tatsachengrund­

la’ge. Der Begutachtung lagen mehrere Explorationsgespräche, die Ergebnisse meh­

rerer psychologischer Testverfahren, ein ausführliches Gespräch mit der Mutter des

Angeklagten, die Beobachtung des Verhaltens des Angeklagten in der Hauptver­

handlung sowie die Aussagen einer Vielzahl von Zeugen aus dem Bekanntenkreis

und dem Umfeld des Angeklagten zugrunde.

Soweit sich der Sachve·rständige „ber seiner Bewertung insbesondere hinsichtlich der

Frage des Voriregens einer krankhaften seelischen Störung auf das Tatgeschehen

gestützt hat, ist er von dem oben dargestellten Beweisergebnis hinsichtlich des Tat­

. . .

ablaUfes ausgegangen.

Oie Wertungen des Sachverständigen entsprechen dem Bild des Angeklagten, wel­

ches die Kammer im Verlauf der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewinnen

konnte.

Es steht nach alledem zur Überzeugung der K.ammer fest, dass der Angeklagte wäh­

rend des gesamten Tatablaufs uneingeschränkt schuldfähig war.

IV.

Reellfhche Wuro“lg'“u“‚r\il’g.——,——–­

Der Angeklagte war aufgrund des festgestellten Sachverhaltes wegen gefährlicher

Körperverletzun·g im Sinne des§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tatmehrheit

mit Mord gemäß§ 211.StGB zu“bestrafen.

Es liegt das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht vor.

Das Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke konnte die Kammer nicht feststel­

len. Es konnte insoweit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden,

dass die Geschädigte im Zeitpunkt der Vomahme der ernten Tötungshandlung, näm­

lich der Drosselung mit einem Telefonkabel, arglos war. Arglos ist, wer sich zur Tat­

zeit eines Angriffs nicht versieht, .grundsätzlich also die positive Vorstellung hat, vor

einem Angriff sicher zu sein. Der Drosselung ist bereits eine massive Gewalteinwir-

kung vorausgegangen. Es ist daher möglich, dass Nadine trotz der Bemühungen des

Angeklagten, sich zu entschuldigen und die Situation zu beruhigen, mit weiteren tätli-

chen Angriffen gerechnet hat, zumal der vorausgegangene Angriff aus ·ihrer Sicht

aus heiterem Himmel erfolgt ist und sie keinen Anlass zu dieser Tätlichkeit gegeben hat.

Der Angeklagte war entgegen dem Antrag der Verteidigung auch nicht wegen Un­

treue (§ 266 StGB) zu verurteilen. Ein unter diese Strafvorschrift zu subsumierender

Sachverhalt war nicht Gegenstand der Anklage. Das ursprünglich gegen den Ange­

klagten anhängige Strafverfahren wegen der Veruntreuung der für die Abiturfeier be­

stimmten Gelder hat die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf das hiesige Verfahren

gemäß § 154 StPO eingestellt.

V.

Rechtsfolgen

1. Anzuwendendes Recht

Der Angeklagte war zur Tatzeit 19 Jahre und 9 Monate alt und damit Heranwachsen­

der Im Sinne des § 1 Abs. 2 2. Halbsatz JGG.

-Gemäß_§-t05..Abs-‚Ltllr…2-JGG-waL“-=-in-Übereinstlmmung-mit dem Gutachten-des

s_..:.. Sachverständigen Prof. Dr. Hebebrand und der Stellungnahme der Jugendgerichts­hilfe –

Jugendstrafrecht anzuwenden, da bei dem Angeklagten nicht ausschließbar

zur Zeit der Tat eine deutliche Reifeverzögerung vorlag, die ihn in seiner strafrechtli­

chen Verantwortlichkeit noch einem Jugendlichen gleichstellt und weiter auch nicht

auszuschließen ist, dass eine Nachreifung der Persönlichkeit des Angeklagten noch

möglich ist.

Für die Frage, ob der Heranwachsende nach seiner sittlichen und geistigen Entwick­

lung noch einem Jugendlichen gleich stand, ist maßgebend, ob er sich noch in einer

für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befand, ob es sich also um einen noch

ungefestlgten, in der Entwicklung stehenden, noch prägbaren Menschen handelte,

bei dem Entwicklungskräfte noch im größerem Umfang wirksam waren. Dagegen ist

-47­

das allgemeine Strafrecht anzuwenden, wenn der Täter bereits die einen jungen Er­

wachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren hat (BHG ST 36, 40); BGH NJW

2002, 73, 75). Dies gilt auch dann, wenn bei dem Heranwachsenden zwar Entwlck-

lungsrückstände vorliegen, aber nicht mehr erwartet werden kann, dass er über die

erreichte Entwicklungsstufe hinausgelangt (BGH ST 22, 41 , 42; BGH NJW 2002, 73,

75). Eine solche negative Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit bereits in der

Lebensphase zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr ist allerdings nur aufgrund

einer Zusammenschau aller für die gesamte Entwicklung maßgeblichen tatsächlichen

Umstände und nur ausnahmsweise mit Sicherheit zu stellen (BGH NJW 2002 aaO;

BGH NSTZ-RR 2003, 186, 187 ff.}.

Der Sachverständige Prof. Dr: Hebebrand hat zu der Frage der Anwendung von Ju­

gendstrafrecht oder Erwachsenens(rafrecht auf Grundlage der in der Wissenschaft

aus den Marburger Richtlinien entwickelten Reifekriterien ausgeführt, dem Angeklag­

ten fehle es an einer realistischen Lebensplanung. Er habe keine konkret greifbaren

Pläne, ein selbständiges Leben zu führen und auch seine Beziehungen bzw. seine

Beziehungsmuster wirkten unreif.

Es habe bisher bei dem Angeklagten auch keine Abnabelung vom Elternhaus statt­

gefunden. Er verfüge über eine besonders enge Bindung zu seiner Mutter. Mit dieser

trage er jugendtypische Konflikte über seine nachlassenden schulischen Leistungen,

seine Unordentlichkeit und die Ausübung seiner Nebentätigkeiten aus und versuche

dabei häufig, dem Druck der Mutter durch Lügen zu entgehen.

Hinsichtlich der Eigenständigkeil des Angeklagten gegenüber Peers und Partnern

hat der Sachverständige ausgeführt, der Angeklagte pflege eher oberflächliche Be­

ziehungen zu seinem Bekanntenkreis, in denen er mehr reagiere als agiere. Er sei im

Hinblick auf sein Selbstwertgefühl stark abhängig von der Anerkennung durch ande­

re.

Der Angeklagte lege zudem bei der Pflege seiner Beziehungen zu seinem Be­

kanntenkreis ein sarnc: rassaaares Verhalten an den Tag. All diese Umstände ließe11

den Angeklagten eher als Jugendlichen denn als Erwachsenen erscheinen.

Der Angeklagte lasse zudem auch eine ernsthafte Einstellung gegenüber Arbeit

und Schule vermissen. Trotz eines IQ im oberen Durchschnittsbereich habe der

Angeklagte das Abitur nur mit Mühe und Not geschafft. Er habe insbesondere

im letzten Schuljahr bis an die Grenze des noch ohne Konsequenzen machbaren

die Schule geschwänzt. Eine emsthafte Lebensplanung Im Anschluss an das Abitur

sei bei dem Angeklagten nicht feststellbar. Bei dem Angeklagten habe auch keine

realistische Alltagsbewältigung vorgelegen. Insbesondere der Umgang mit Geld

sei hier als jugendtypisch zu bezeichnen. Es sei nicht feststellbar, dass der

Angeklagte sein selbst verdientes Geld zukunftsorientiert verwendet hätte,

obwohl dies aufgrund der Arbeitslosigkeit und der schweren Erkrankung des Vaters

und der damit verbundenen finanziellen Situation der Familie naheliegend gewesen sei.

Auch vom äußeren Eindruck her imponiere der Angeklagte eher als Jugendlicher.

Hinsichtlich der Bindungsfähigkeit des Angeklagten sei auszuführen, dass es auffällig

sei, dass der Angeklagte kaum Sympathie für Mltmenschen entwickeln könne. Er

sehe sich selbst als Mittelpunkt und verlange in infantiler Weise nach der Befriedi­

gung eigener Bedürfnisse. Die Bedürfnisse anderer wahrzunehmen bzw. diesen ent­

gegen zu kommen durch aktive Beziehungsarbeit sei ihm praktisch bislang kaum

möglich gewesen.

Auch Im Hinblick auf intime Beziehungen zu Mädchen. sei festzuhalten, dass das

Bindungsverhalten des Angeklagten keinesfalls als erwachsen und reif bezeichnet

werden könne. Bei alledem sei kritisch zu diskutieren, inwieweit die Persönlichkeitsdefizite

des Angeklagten, die bei der Exploration zutage getreten seien, auf einer Reifeverzögerung

beruhen oder Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung sind. Dies sei bei Heranwachsenden aufgrund

des geringe_lien Lebensalters kaum absch“.,~–‚­‘ ßend zu beurteilen.

Hinsichtlich der Möglichkelt der Nachreifung der Persönlichkeit sei entscheidend, wie es

dem Angeklagten gelingen werde, seine persönliche Le­

benssituation anzugehen und insbesondere sich mit der Tat und deren Folgen tur das Opfer,

dessen Angehörige und Freunde auseinander zu setzen und hierfür Verantwortung zu übemehmen.

Inwieweit eine Nachreifung noch erfolgen werde, sei derzeit nicht vorhersehbar.

Bei manchen jugendtypischen Bereichen in der Persönlichkeit des Angeklagten sei eine Nachreifung

sicherlich möglich. Soweit die Persönlichkeitsdefizite des Angeklagten Ausdruck einer

Prsönlichkeitsstörung seien, sei wohl nicht von einer Nachreifungsmöglichkeit auszugehen.

Inwieweit dies der Fall ist, sei allerdings unklar. Insgesamt sei daher die Möglichkeit einer

Nachreifung aus Sicht des Gutachters nicht ausgeschlossen.

• 49.

Nach alledem sei davon auszugehen, dass der Angeklagte nach seiner sittlichen und geistigen

Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich zu stellen sei.

Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe kommi aufgrund der von ihm mit dem Angeklagten, seinen

Eltern und Personen aus dem Umfeld des Angeklagten geführten Gesprächen unter Anwendung

der aus den Marburger Richtlinien entwickelten Reifekriterien ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der

Angeklagte nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich zu stellen sei.

Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Hebebrand und der Jugendgerichtshilfe fußen

auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und auf einer umfassenden Tatsachengrundlage,

wenn auch nicht zu verkennen ist, dass diese Grundlage, soweit sie durch Angaben des Angeklagten

gebildet wird, unsicher ist Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte im Rahmen der Gespräche

mit dem Sachverständigen und der Jugendgerichtshilfe an vielen Stellen die Unwahrheit ge­

sagt hat, um das Untersuchungsergebnis zu manipulieren oder um sein bisher an den Tag gelegtes

fassadäres Verhallen aufrecht zu erhalten. Der Sachverständige Prof. Dr. Hebebrand hat insoweit

eingeräumt. dass es ihm nicht möglich sei, stets zu erkennen, wann der Angeklagte die Wahrheit sage

und wann er lüge. Dennoch erscheint der Kammer die Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten

auf der Grundlage der aus den Marburger Richtlinien entwickelten Reifekriterien

plausibel und nachvollziehbar. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte in einzelnen Lebensberei­

chen durchaus erwachsenentypische Verhaltensweisen an den Tag legt. Hier sind insbesondere die

anspruchsvollen Nebentätigkeiten des Angeklagten bel den Firmen Wettermacher und Zobel zu nennen,

die der Angeklagte zur vollen Zufriedenheit der Unternehmen ausgeführt hat. Es gibt auch eine Vielzahl

von Verhaltensweisen und Persönlichkeitsmerkmalen des Angeklagten, die sowohl in die eine, als auch

in die andere Richtung interpretierbar sind und bei denen unsicher ist. ob sie auf die fehlende Reife oder

eine bei dem Angeklagten vorliegende Persönlichkeitsstörung zurück zu führen sind.

Zudem bestehen, wie auch der Sachverständige ausgeführt hat, erhebliche Zweifel, ob die

Persönlichkeitsdefizite des Angeklagten einer Nachreifung zugänglich sind, da es die Kammer durchaus

für möglich hält, dass die elementaren Persönlichkeitsdefizite, insbesondere die fehlende Empathiefähigkeit,

die übersteigerte Ichbezogenheit und die Tendenz, Verantwortung auf andere zu verlagern Ausdruck einer bereits ver­

festigten Persönlichkeitsstörung sind. Sicher festzustellen ist dies indes nicht. Daher kommt die Kammer in

Übereinstimmungen mit dem Sachverständigen Prof. Dr. Hebebrand und dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe

zu dem Ergebnis, dass hier Jugendstrafrecht anwendbar ist, da sich die verbleibenden Zweifel nicht zurasten

des Angeklagten auswirken dürfen.

Berliner Polizei doof wie Dackelscheiße? – Mordfall Kirsten Heisig / z.K. Polizei Berlin, Gisela von der Aue, Ehrhart Körting, Taz, Tagesspiegel, Junge Welt, Berliner Morgenpost, Märkische Allgemeine, Neues Deutschland


Belljangler: „Winfried, die Zahlen auf diesem Blog sind in den letzten Tagen explodiert, dabei spielten die Artikel zum Mord an Kirsten Heisig die zentrale Rolle. Was ist zum jetzigen Zeitpunkt deine Ansicht?“

Winfried Sobottka: „Sie ist unverändert, alle Indikatoren sprechen klar dafür. Da ist zum einen das Verhalten der Medien. Während es seit mindestens 2009 im Internet stark  thematisiert wird, dass Kirsten Heisig sich wegen ihrer klaren Worte zur Ausländerkriminalität bei der Berliner Regierung sehr unbeliebt macht, ich zitiere:

Sarrazinitis greift um sich: Jugendrichterin Kirsten Heisig wird mutiger – vermutlich wird sie von Rot-Rot bald kaltgestellt

Quelle

Dass Kirsten Heisig aufgrund ihrer Offenheit in Sachen Ausländerkriminalität dem Berliner Senat ein schwerer Dorn im Auge war, wird in allen Medien seit Heisigs Tod verschwiegen – dabei kann genau das das Motiv für staatlichen Mord sein, begangen an einer Richterin, die man definitiv nicht anders abschütteln konnte, weil sie die gesetzliche Unabhängigkeit im Richteramt genoss.

Auch der Umstand, dass alle Medien offensichtlich völlig darauf verzichteten, mehr Licht in die Sache zu bringen, als die Polizei von sich aus bereit war, dass selbst unsinnigste Erklärungen der Polizei einfach präsentiert wurden, ohne dass seitens der Medien auch nur der leiseste Zweifel geäußert worden oder gar ein Nachhaken erkennbar gewesen wäre, spricht eindeutig für den Medien auferlegte Vertuschung.

Es erinnert mich an den Mordfall Nadine Ostrowski, in dem anhand von Tatsachen klar war, dass der Staat dabei war, einen Unschuldigen absichtlich falsch zu verurteilen, um die wahren Mörder zu decken, ich hatte eine deutlich zweistellige Zahl von Medien mit Belegen aufmerksam gemacht, sie blieben auf der Linie, das und nur das zu bringen, was  Polizei und Justiz  gebracht haben wollten, während der Staat zugleich alles daran setzte, mich mit Willkür und Terror dauerhaft in die Psychiatrie zu bekommen.“

Belljangler: „Die Haltung der Medien wird auch von anderen so gesehen wie von Dir, wie gehen die Internetagenten des Staates damit um?“

Winfried Sobottka: „Sie versuchen, den Muslimen den Mord in die Schuhe zu schieben, aber wenn die Muslime es gewesen wären, dann hätte die Polizei wohl alles daran gesetzt, die Täter zu ermitteln – schließlich wären dann ja im Grundsatz weitere Morde an Richtern usw. zu befürchten.“

Belljangler: „Winfried, was ist zum Verhalten der Polizei zum jetzigen Zeitpunkt zu sagen?“

Winfried Sobottka: „Meine lieben Schwestern und Brüder unserer Gemeinschaft United Anarchists haben sich die Mühe gemacht, mir gut ausgesuchtes Material im Internet vor die Füße zu werfen. Entsprechend kann ich zum jetzigen Zeitpunkt sagen, dass  die Berliner Polizei entweder doof wie Dackelscheiße sein muss, oder bewusst einen Mord vertuscht haben muss.“

Belljangler: „Und? Welcher Alternative gibst Du den Vorzug?“

Winfried Sobottka: „Die Alternativen schließen sich in diesem Falle nicht gegenseitig aus. Ich tippe auf beides.“

Belljangler: „Du holst offenbar weit aus, um dann einen sehr überzeugenden Artikel zu präsentieren…“

Winfried Sobottka: „Manchmal muss man abwarten, bis alle denkbaren Fehler begangen wurden, um erst dann die Entlarvung zu bieten. Zudem messe ich der Sache – bei allem Respekt vor Kirsten Heisig – aus verschiedenen Gründen eine weitaus größere Bedeutung zu als es dem lediglichen Ableben einer Richterin entsprechen würde:  Es ist eine Drohung an alle kritischen Geister, die rot-rote Regierung hat wieder einmal gezeigt, dass sie vor den Augen der Öffentlichkeit morden kann, wenn jemand dem Großkapital im Wege steht. Ich kann es mir nicht einmal aussuchen. Wenn ich mich bei unseren Schwestern und Brüdern in Berlin nicht extrem unbeliebt machen will, dann muss ich diese Sache mit Präzision und Eifer anfassen.“

Belljangler: „Wann?“

Winfried Sobottka: „Noch in dieser Woche.“

Belljangler: „Keine Angst?“

Winfried Sobottka: „Ich habe permanent eine fürchterliche Angst.“

Belljangler: „Wovor?“

Winfried Sobottka: „Dass es nicht rechtzeitig von genügend Menschen begriffen wird, wie wichtig das folgende ist: LINK , und dass ein Vorgehen wie dieses LINK unbedingt erzwungen werden muss, wobei zunächst vor allem das folgende Mittel LINK infrage kommt.“

Belljangler: „Davor hast Du ehrlich Angst?“

Winfried Sobottka: „Davor habe ich ehrlich fürchterliche Angst, das ist todernst gemeint.“

Impressum

Was Sie eigentlich gar nicht wissen dürfen:

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Das deutsche Volk wollte Hitler nicht – warum und wie das Großkapital es dennoch schaffte, dass Hitler zum Diktator wurde

Warum Joseph Goebbels ehrlich davon überzeugt war, dass die Juden ausgerottet werden müssten

In der BRD sitzt ein junger Mann wegen Mordes – absichtlich falsch verurteilt, um Mädchenmörder zu schützen