Prof. Dr. Med. Johannes Hebebrand – Prof. mit IQ 80? / LVR-Klinikum Essen Kliniken/Institut der Universität Duisburg-Essen, Feuerwehr Essen, Notruf 110, Richterin Barbara Salesch, Mistkäfer, doof wie dackelscheiße
September 10, 2011 Hinterlasse einen Kommentar
Im Rahmen der ultimativen Aufarbeitung des Staatsmord- und Falschverurteilungsskandales Nadine Ostrowski / Philipp Jaworowksi,
siehe u.a.:
bearbeite ich derzeit die schlimmsten Teile im gesamten Urteil:
Die nur als idiotisch zu bezeichnenden Beurteilungen des Prof. Dr. mad Johannes Hebebrand und die scheinheiligen Ausführungen der schwerverbrecherischen Richter Dr. Frank Schreiber, Marcus Teich und Dr.Christian Voigt über die angebliche Psyche des armen Philipp Jaworowski, den sie absichtlich falsch wegen Mordes verurteilten.
Aua! Ich hatte mir das alles ja schon vorher einmal angesehen, auch schon das eine oder andere darüber geschrieben, und wenn ich in diesem Leben noch vor irgendetwas Angst hatte, dann war es das, diesen Teil des Urteils zu lesen und auszuarbeiten…
Offenbar reicht das Hirn einer Weinbergschnecke, um hoch bezahlter Psychiatrieprofessor zu werden. Ich hatte es damals nicht verstanden, aber die CDU hatte eindeutig zurecht vor sozialdemokratischen Bildungsexperimenten gewarnt….
Dem Hacker, der mir die OCRs zukommen lassen hatte, sei Dank: Abgesehen davon, dass ich einen Teil einbaue, wie z.B. hier:
sind sie mir weiterhin eine Hilfe, wenn ich Stichworte im Gesamturteil suche, und in Sachen Hebebrand und gerichtlicher Pseudopsychologie kann ich es auch verwenden.
Wer wissen will, wie die Spitzen von Irrsinn und Horror aussehen, der kann sich die (noch nicht um alle OCR-Fehler bereinigten) Textteile gern zu Gemüte führen:
5.
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem Sachver
ständigengutachten des Sachverständigen Prof. Or. Hebebrand, des Direktors der
‚
Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes-und Jugendalters in Essen. Dieser hat ausgeführt., dass aus gutachtertfeher Sicht die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert gewesen sei. Es fehle insoweit bereits an den Eingatigsmer1<malen der§§ 20, 21 StGB. Insbesondere liege keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung in Form eines affektiven Ausnahmezustandes vor. Dies sei aufgrund des feststellbaren Tatablaufes ausgeschlossen. Die Tät häbe siCh 1n mehrerenEmzelaktei’lüber einen iangeren Z91traum nl~e—zogen, wobei Immer wieder die Möglichkelt des Innehaltans und des Beendens des Tatvorganges bestanden liabe. Der Tatablauf und auch das sich anschließende Spu· renbeseilfgungsverhalten zeige. keinen für eine Uefgreifendl‘! Bewusstseinsstörung charakteristischen Affektauf-und -abbau. Es liege auch, selbst wenn man den An·
gaben des Angeklagten insoweit folgt, keine durchgängige Erinnerungsstörung vor.
—-eas-Ttltve111en-zelge-9111ell zielgerictrteten-Ablauf:-AII diese U11IStände-fießen-sicie~:hh–mit einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne der §§ 20, 21 StGB nicht in Übereinstimmung bringen.
Auch eine schwere andere seelische Abartigkeil in Form einer schweren Persönlichkertsstörun~ liege bei dem Angeklagten nicht vor. Oie bei dem Angeklagten durchgeführten psychologischen Testverfahren ließen nicht den Schluss auf das Vorliegen
einer spezifischen Persönlichkeitsstörung zu. Bei dem Angeklagten seien ?Y-Jar Merkmale einer antisozialen, paranoiden, nazisfischen und dependenten Persönlichkeitsstörung vorzufinden. Es lägen auch Symptome vor, die einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und Psychopathie zugeordnet werden könnten. Keine dieser Persönlichkeitsstörungen sei allerdings voll ausgeprägt, sondern als Persönlichkeits~nteile oder Akzentoierungen zu qualifizieren, sodass allenfalls die Diagnose einer
die Zeit überdauernde, verfestigte Störung vorläge. Angesichts des jugendlichen Alters des Angeklagten sei nicht auszuschließen, dass sich im Laufe der Zeit die derzeit bestehenden Auffälligkeilen noch requzierten.
Im einzelnen sei dh~ Persönlichkeit des Angeklagten durch fehlende Empalhiefähigkeit und· eine übersteigerte Sorge um sich selbst geprägt.. Der Angeklagte habe in der Vergangenheit innerhalb seines Bekanntenkreises stark fassadäre Verhaltensweisen an den Tag gelegt, um .die Akzeptanz in der Gruppe zu stärken. Zu diesem Zweck habe er auch teilweise die Unwahrheit gesagt. Er sei unfähig gewesen, zu anderen eine tiefergehende Beziehung einzugehen. Durchaus vorha~ene eigene Probleme habe er deshalb nicht nach außen tragen können. Die Aufrechterhaltung der Fassade eines stets lockeren und gut gelaunten Kumpels habe den Angeklagten viel Energie gekostet. Dennoch sei er in seinem Freundesk’reis durch Ichbezogenheit, ein
.
aufbrausendes Wesen und Rechthaberei aufge.fallen. Das ICQ-Chatverhalten des
..
. Angeklagten zeige einen großen Reizhunger und Anzei<;hen einer SuGh!. Motiv sei· eher Langeweile und die Suche nach Stif!1ulation gewesen. Das sexuelle Interesse habe nicht im Vordergrund gestande~. wie überhaupt bei dem Angeklagten keine
I
Auffälligk?iten in seinem Sexualverl‘)alten oder seinen sexuellen Neigungen feststei.Jbar gewesen wären. Für eine bei dem Angeklagten vorliegende krankhafte seelische Störung oder Schwachsinn bestanden keine Anhaltspunkte. Der bei dem Angeklagten ermittelte Intelligenzquotient von 11.1 liege im oberen durchschnittlichen Bereich.
Die vorgenannten Ausführungen des Sachvers!ändigen zur Frage der Schuldfähig
. keit des Angeklagt~n sind in sich schlüssig und für die Kammer gut nachvollziehbar.
Die Ausführungen des Sachverständigen zur Persönlichkeit des Angeklagten decken
-45
sich inhaltlich mit den Einschätzungen, die die Zeugen aus dem Bekanntenkreis des
Angeklagten in der Hauptverhandlung geäußert haben. Oie durch den Sachverstän
digen vorgenommenen Wertungen erfolgten auf einer gesicherten Tatsachengrund
la’ge. Der Begutachtung lagen mehrere Explorationsgespräche, die Ergebnisse meh
rerer psychologischer Testverfahren, ein ausführliches Gespräch mit der Mutter des
Angeklagten, die Beobachtung des Verhaltens des Angeklagten in der Hauptver
handlung sowie die Aussagen einer Vielzahl von Zeugen aus dem Bekanntenkreis
und dem Umfeld des Angeklagten zugrunde.
Soweit sich der Sachve·rständige „ber seiner Bewertung insbesondere hinsichtlich der
Frage des Voriregens einer krankhaften seelischen Störung auf das Tatgeschehen
gestützt hat, ist er von dem oben dargestellten Beweisergebnis hinsichtlich des Tat
. . .
ablaUfes ausgegangen.
Oie Wertungen des Sachverständigen entsprechen dem Bild des Angeklagten, wel
ches die Kammer im Verlauf der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewinnen
konnte.
Es steht nach alledem zur Überzeugung der K.ammer fest, dass der Angeklagte wäh
rend des gesamten Tatablaufs uneingeschränkt schuldfähig war.
IV.
Reellfhche Wuro“lg'“u“‚r\il’g.——,——–
Der Angeklagte war aufgrund des festgestellten Sachverhaltes wegen gefährlicher
Körperverletzun·g im Sinne des§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tatmehrheit
mit Mord gemäß§ 211.StGB zu“bestrafen.
Es liegt das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht vor.
Das Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke konnte die Kammer nicht feststel
len. Es konnte insoweit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden,
dass die Geschädigte im Zeitpunkt der Vomahme der ernten Tötungshandlung, näm
lich der Drosselung mit einem Telefonkabel, arglos war. Arglos ist, wer sich zur Tat
zeit eines Angriffs nicht versieht, .grundsätzlich also die positive Vorstellung hat, vor
einem Angriff sicher zu sein. Der Drosselung ist bereits eine massive Gewalteinwir-
kung vorausgegangen. Es ist daher möglich, dass Nadine trotz der Bemühungen des
Angeklagten, sich zu entschuldigen und die Situation zu beruhigen, mit weiteren tätli-
chen Angriffen gerechnet hat, zumal der vorausgegangene Angriff aus ·ihrer Sicht
aus heiterem Himmel erfolgt ist und sie keinen Anlass zu dieser Tätlichkeit gegeben hat.
Der Angeklagte war entgegen dem Antrag der Verteidigung auch nicht wegen Un
treue (§ 266 StGB) zu verurteilen. Ein unter diese Strafvorschrift zu subsumierender
Sachverhalt war nicht Gegenstand der Anklage. Das ursprünglich gegen den Ange
klagten anhängige Strafverfahren wegen der Veruntreuung der für die Abiturfeier be
stimmten Gelder hat die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf das hiesige Verfahren
gemäß § 154 StPO eingestellt.
V.
Rechtsfolgen
1. Anzuwendendes Recht
Der Angeklagte war zur Tatzeit 19 Jahre und 9 Monate alt und damit Heranwachsen
der Im Sinne des § 1 Abs. 2 2. Halbsatz JGG.
-Gemäß_§-t05..Abs-‚Ltllr…2-JGG-waL“-=-in-Übereinstlmmung-mit dem Gutachten-des
s_..:.. Sachverständigen Prof. Dr. Hebebrand und der Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe –
Jugendstrafrecht anzuwenden, da bei dem Angeklagten nicht ausschließbar
zur Zeit der Tat eine deutliche Reifeverzögerung vorlag, die ihn in seiner strafrechtli
chen Verantwortlichkeit noch einem Jugendlichen gleichstellt und weiter auch nicht
auszuschließen ist, dass eine Nachreifung der Persönlichkeit des Angeklagten noch
möglich ist.
Für die Frage, ob der Heranwachsende nach seiner sittlichen und geistigen Entwick
lung noch einem Jugendlichen gleich stand, ist maßgebend, ob er sich noch in einer
für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befand, ob es sich also um einen noch
ungefestlgten, in der Entwicklung stehenden, noch prägbaren Menschen handelte,
bei dem Entwicklungskräfte noch im größerem Umfang wirksam waren. Dagegen ist
-47
das allgemeine Strafrecht anzuwenden, wenn der Täter bereits die einen jungen Er
wachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren hat (BHG ST 36, 40); BGH NJW
2002, 73, 75). Dies gilt auch dann, wenn bei dem Heranwachsenden zwar Entwlck-
lungsrückstände vorliegen, aber nicht mehr erwartet werden kann, dass er über die
erreichte Entwicklungsstufe hinausgelangt (BGH ST 22, 41 , 42; BGH NJW 2002, 73,
75). Eine solche negative Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit bereits in der
Lebensphase zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr ist allerdings nur aufgrund
einer Zusammenschau aller für die gesamte Entwicklung maßgeblichen tatsächlichen
Umstände und nur ausnahmsweise mit Sicherheit zu stellen (BGH NJW 2002 aaO;
BGH NSTZ-RR 2003, 186, 187 ff.}.
Der Sachverständige Prof. Dr: Hebebrand hat zu der Frage der Anwendung von Ju
gendstrafrecht oder Erwachsenens(rafrecht auf Grundlage der in der Wissenschaft
aus den Marburger Richtlinien entwickelten Reifekriterien ausgeführt, dem Angeklag
ten fehle es an einer realistischen Lebensplanung. Er habe keine konkret greifbaren
Pläne, ein selbständiges Leben zu führen und auch seine Beziehungen bzw. seine
Beziehungsmuster wirkten unreif.
Es habe bisher bei dem Angeklagten auch keine Abnabelung vom Elternhaus statt
gefunden. Er verfüge über eine besonders enge Bindung zu seiner Mutter. Mit dieser
trage er jugendtypische Konflikte über seine nachlassenden schulischen Leistungen,
seine Unordentlichkeit und die Ausübung seiner Nebentätigkeiten aus und versuche
dabei häufig, dem Druck der Mutter durch Lügen zu entgehen.
Hinsichtlich der Eigenständigkeil des Angeklagten gegenüber Peers und Partnern
hat der Sachverständige ausgeführt, der Angeklagte pflege eher oberflächliche Be
ziehungen zu seinem Bekanntenkreis, in denen er mehr reagiere als agiere. Er sei im
Hinblick auf sein Selbstwertgefühl stark abhängig von der Anerkennung durch ande
re.
Der Angeklagte lege zudem bei der Pflege seiner Beziehungen zu seinem Be
kanntenkreis ein sarnc: rassaaares Verhalten an den Tag. All diese Umstände ließe11
den Angeklagten eher als Jugendlichen denn als Erwachsenen erscheinen.
Der Angeklagte lasse zudem auch eine ernsthafte Einstellung gegenüber Arbeit
und Schule vermissen. Trotz eines IQ im oberen Durchschnittsbereich habe der
Angeklagte das Abitur nur mit Mühe und Not geschafft. Er habe insbesondere
im letzten Schuljahr bis an die Grenze des noch ohne Konsequenzen machbaren
die Schule geschwänzt. Eine emsthafte Lebensplanung Im Anschluss an das Abitur
sei bei dem Angeklagten nicht feststellbar. Bei dem Angeklagten habe auch keine
realistische Alltagsbewältigung vorgelegen. Insbesondere der Umgang mit Geld
sei hier als jugendtypisch zu bezeichnen. Es sei nicht feststellbar, dass der
Angeklagte sein selbst verdientes Geld zukunftsorientiert verwendet hätte,
obwohl dies aufgrund der Arbeitslosigkeit und der schweren Erkrankung des Vaters
und der damit verbundenen finanziellen Situation der Familie naheliegend gewesen sei.
Auch vom äußeren Eindruck her imponiere der Angeklagte eher als Jugendlicher.
Hinsichtlich der Bindungsfähigkeit des Angeklagten sei auszuführen, dass es auffällig
sei, dass der Angeklagte kaum Sympathie für Mltmenschen entwickeln könne. Er
sehe sich selbst als Mittelpunkt und verlange in infantiler Weise nach der Befriedi
gung eigener Bedürfnisse. Die Bedürfnisse anderer wahrzunehmen bzw. diesen ent
gegen zu kommen durch aktive Beziehungsarbeit sei ihm praktisch bislang kaum
möglich gewesen.
Auch Im Hinblick auf intime Beziehungen zu Mädchen. sei festzuhalten, dass das
Bindungsverhalten des Angeklagten keinesfalls als erwachsen und reif bezeichnet
werden könne. Bei alledem sei kritisch zu diskutieren, inwieweit die Persönlichkeitsdefizite
des Angeklagten, die bei der Exploration zutage getreten seien, auf einer Reifeverzögerung
beruhen oder Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung sind. Dies sei bei Heranwachsenden aufgrund
des geringe_lien Lebensalters kaum absch“.,~–‚‘ ßend zu beurteilen.
Hinsichtlich der Möglichkelt der Nachreifung der Persönlichkeit sei entscheidend, wie es
dem Angeklagten gelingen werde, seine persönliche Le
benssituation anzugehen und insbesondere sich mit der Tat und deren Folgen tur das Opfer,
dessen Angehörige und Freunde auseinander zu setzen und hierfür Verantwortung zu übemehmen.
Inwieweit eine Nachreifung noch erfolgen werde, sei derzeit nicht vorhersehbar.
Bei manchen jugendtypischen Bereichen in der Persönlichkeit des Angeklagten sei eine Nachreifung
sicherlich möglich. Soweit die Persönlichkeitsdefizite des Angeklagten Ausdruck einer
Prsönlichkeitsstörung seien, sei wohl nicht von einer Nachreifungsmöglichkeit auszugehen.
Inwieweit dies der Fall ist, sei allerdings unklar. Insgesamt sei daher die Möglichkeit einer
Nachreifung aus Sicht des Gutachters nicht ausgeschlossen.
49.
Nach alledem sei davon auszugehen, dass der Angeklagte nach seiner sittlichen und geistigen
Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich zu stellen sei.
Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe kommi aufgrund der von ihm mit dem Angeklagten, seinen
Eltern und Personen aus dem Umfeld des Angeklagten geführten Gesprächen unter Anwendung
der aus den Marburger Richtlinien entwickelten Reifekriterien ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der
Angeklagte nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich zu stellen sei.
Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Hebebrand und der Jugendgerichtshilfe fußen
auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und auf einer umfassenden Tatsachengrundlage,
wenn auch nicht zu verkennen ist, dass diese Grundlage, soweit sie durch Angaben des Angeklagten
gebildet wird, unsicher ist Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte im Rahmen der Gespräche
mit dem Sachverständigen und der Jugendgerichtshilfe an vielen Stellen die Unwahrheit ge
sagt hat, um das Untersuchungsergebnis zu manipulieren oder um sein bisher an den Tag gelegtes
fassadäres Verhallen aufrecht zu erhalten. Der Sachverständige Prof. Dr. Hebebrand hat insoweit
eingeräumt. dass es ihm nicht möglich sei, stets zu erkennen, wann der Angeklagte die Wahrheit sage
und wann er lüge. Dennoch erscheint der Kammer die Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten
auf der Grundlage der aus den Marburger Richtlinien entwickelten Reifekriterien
plausibel und nachvollziehbar. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte in einzelnen Lebensberei
chen durchaus erwachsenentypische Verhaltensweisen an den Tag legt. Hier sind insbesondere die
anspruchsvollen Nebentätigkeiten des Angeklagten bel den Firmen Wettermacher und Zobel zu nennen,
die der Angeklagte zur vollen Zufriedenheit der Unternehmen ausgeführt hat. Es gibt auch eine Vielzahl
von Verhaltensweisen und Persönlichkeitsmerkmalen des Angeklagten, die sowohl in die eine, als auch
in die andere Richtung interpretierbar sind und bei denen unsicher ist. ob sie auf die fehlende Reife oder
eine bei dem Angeklagten vorliegende Persönlichkeitsstörung zurück zu führen sind.
Zudem bestehen, wie auch der Sachverständige ausgeführt hat, erhebliche Zweifel, ob die
Persönlichkeitsdefizite des Angeklagten einer Nachreifung zugänglich sind, da es die Kammer durchaus
für möglich hält, dass die elementaren Persönlichkeitsdefizite, insbesondere die fehlende Empathiefähigkeit,
die übersteigerte Ichbezogenheit und die Tendenz, Verantwortung auf andere zu verlagern Ausdruck einer bereits ver
festigten Persönlichkeitsstörung sind. Sicher festzustellen ist dies indes nicht. Daher kommt die Kammer in
Übereinstimmungen mit dem Sachverständigen Prof. Dr. Hebebrand und dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe
zu dem Ergebnis, dass hier Jugendstrafrecht anwendbar ist, da sich die verbleibenden Zweifel nicht zurasten
des Angeklagten auswirken dürfen.
Neueste Kommentare