Der wahnsinnige Dr. Roggenwallner sieht rot, verfolgt Sobottka und ist neidisch auf Dr. med. Michael Lasar/Hannelore Kraft, Thomas Kutschaty, WWU Münster, Annika Joeres, lastactionseo, womblog, mein parteibuch, wir in nrw, ruhrbarone, Günter Wallraff, Günter Grass, Kirsten Heisig, Altermedia, ex-K3-berlin, CCC Berlin


Dr. Roggenwallner gestattet immer tiefere Einsichten in seine restlos durchgeknallte Psyche, nun regt er sich schon darüber auf, dass ich mich gegen seine Angriffe wehre, nicht aber auf Dr. Lasar losgehe, der mich noch niemals im Internet gestalked hat und auch noch niemals empfahl, mich zwangsweise in die Psychiatrie zu verbringen.

Beides sieht im Falle von Dr. Roggenwallner nachweislich ganz anders aus:

https://belljangler.wordpress.com/2011/05/25/dr-med-bernd-roggenwallner-sie-sind-einfach-zu-blod-hannelore-kraftthomas-kutschaty-wwu-munster-annika-joeres-lastactionseo-womblog-mein-parteibuch-wir-in-nrw-ruhrbarone-gunter-wallraff/

Nun, Dr. Lasar hat in meinem Falle ein Schmierengutachten erstellt, eindeutig, um einer kriminellen Justiz gefällig zu sein:

https://belljangler.wordpress.com/2010/11/21/kritik-an-der-arbeit-von-dr-med-michael-lasar-dortmund/

aber ich konnte bisher keinen Hinweis darauf finden, dass Dr. med. Michael Lasar mich zerstören wolle, und zumindest war er weder bereit, mich tatsachenwidrig als gefährlich einzustufen, noch, mich als Idioten einzustufen. Im Gegenteil stellte er sehr ausdrücklich klar, dass er mich nicht für gefährlich halte, gab zudem zu, dass ich mich „auf intellektuell durchaus hohem Niveau“ zu allen möglichen Fragen des Zeitgeschehens äußerte.

Seine „Diagnose“ war auch nicht verheerend, sondern entlarvend – System entlarvend: Ich sei nur wahnsinnig, wenn es um den Staat gehe, sonst nicht. Den würde ich völlig zu unrecht als kriminell einstufen, und das sei eben mein Wahn. Vor einer rechtswidrigen Verbringung in die Psychiatrie, wie Dr. Roggenwallner sie am liebsten hätte, hat Dr. Lasar mich mit seinem angeblich so verheerenden Gutachten sogar doppelt geschützt: Erstens sei ich nicht gefährlich, zweitens sei eine Verbringung meiner Person in die Psychiatrie sogar kontraproduktiv, weil ich Psychopharmaka sowieso nicht schlucken würde, weiterhin das System nach fünf Tagen durchschaut hätte und dann beginnen würde, es zu bekämpfen.

Dr. Lasar steht auf der falschen Seite, aber er ist kein restlos durchgeknallter und von Hass zerfressener Irrer. Warum also sollte ich auf ihn losgehen? Ich habe ein paar Artikel zu seiner „gutachterlichen Arbeit“ geschrieben, man findet sie im Netz. Ich halte das für wichtig, dass solche Dinge öffentlich bekannt werden, aber mehr halte ich in dem Falle nicht für nötig.

Doch Dr. Roggenwallner gibt seit Jahren sein Bestes, um mich zu zerstören, hat es mir auch immer wieder erklärt, dass genau das sein Ziel sei.

Und nun jammert er darüber, dass ich mich wehre, anstatt auf den Dr. Lasar loszugehen, der sogar noch nachvollziehbar meinen kann, nicht nur den krummen Erwartungen der Justiz gerecht geworden zu sein, sondern auch in meinem Sinne sein Bestes gegeben zu haben: Nicht gefährlich, nicht blöd, wahnhaft krank nur hinsichtlich des Staates, sonst psychiatrisch gesund, Psychiatrie kontraproduktiv, aber Strafmilderung in den meisten Anklagepunkten geboten.

Dr. Roggenwallner aber sähe mich am liebsten unter der Erde, in der Psychiatrie oder im Knast, und kein Mittel ist ihm zu schmutzig, um darauf hinzuarbeiten. Also braucht er auch nicht zu jammern, wenn ich mich wehre:


Wieder gibt er zu, Dr. med. Bernd Roggenwallner zu sein!

Auch hier gibt er zu erkennen, dass er Dr. Roggenwallner sein muss: Sonst wäre es ihm doch sicherlich egal, ob ich über Dr. Roggenwallner oder über Dr. Lasar schreibe!


Der Mann hat jeden Verstand verloren, und ist erkennbar in gefährlicher Weise irre. Dass solche Typen wie er frei herumlaufen, ist schon wirklich schlimm, aber dass sie auch noch als Gerichtspsychiater und als ärztliche Leiter geschlossener Psychiatrieeinrichtungen eingesetzt werden, ist bereits der nackte Horror. Dr. Frankenstein ist Fiktion von gestern, Dr. Roggenwallner  Realität von heute:


Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka

Dem wahren Satanismus auf der Spur / Karen Haltaufderheide, Doris Kipsieker,Annika Joeres, Die Grünen Wetter, Die Grünen Berlin, Die Grünen Hamburg, Die Grünen Koblenz, Renate Künast, Die Linke Witten

Winfried Sobottka zur Revision im Strafprozess, Teil 2 / UNITED ANARCHISTS, Ruhr Nachrichten Lünen, WAZ Lünen, Gerd Kestermann


So, nun ist der Revisionsantrag gestellt, siehe Scan am Ende dieses Artikels. Mein Apotheker war so freundlich, es selbst zu faxen, Datum und Uhrzeit mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Zudem gab er mir sein  FAX-Tagesprotokoll, in dem der Ausgang an 0231 926 10200 auch noch einmal bestätigt wird. Das Tagesprotokoll veröffentliche ich natürlich nicht, schließlich enthält es ja auch auch alle anderen seiner Faxverbindungen am 26.11. 2010.

Die Internetmobber der SS-Satanisten kochen derweil vor Wut:

Da es ein Verschlechterungsverbot gibt, kann es aufgrund von mir eingelegter Revision gar nicht zu einer höheren Strafe kommen. Dennoch versuchen diese niederträchtigen Idioten, mir Angst vor dem Einlegen einer Revision einzujagen, damit ich darauf verzichte. Sie sind eben mit ihren Nerven am Ende.

Im Übrigen stehen mir zwei hochkarätige Volljuristen zur Vergügung, um mich zu beraten, einen von beiden werde ich womöglich mandatieren. Ich habe eine Revisionsschrift von ihm gelesen, die wirklich ein Leckerbissen ist. Auch darin ging es vor allem um Verstöße gegen materielles Recht im Zusammenhang mit den §§ 20, 21 StGB. Hätte ich die Revisionsschrift nicht gelesen, dann wäre das hier: LINK nicht so gut geworden. Man muss schon wissen, worauf die BGH Richter anspringen.

Jedenfalls kennt der Rechtsanwalt meine finanzielle Situation, und in irgendeinem Umfange werde ich ihn mir in Anbetracht der Bedeutung der Sache auch leisten können. Wenn es um die Wurst geht, bin ich nicht völlig sozial isoliert, und er ist grundsätzlich an einer Mandatierung interessiert. Natürlich weiß er, dass seine Arbeit in dem Falle auch Öffentlichkeits wirksam in Szene gesetzt würde, und er weiß auch, dass ich ihn in Strafsachen jederzeit empfehlen würde, weil er wirklich gut ist und für den Mandanten arbeitet.

Ich sagte ihm mit Hinweis auf die Revisionsschrift, die ich von ihm im Falle X gelesen hatte: „Bereits in meinem schriftlichen  Urteil selbst wird der Richter nicht daran vorbeikommen, Revisionsgründe zu erzeugen, mein Fall ist fast genauso wie der des X…“

Darauf meinte er: „Nur, dass Sie niemanden erschossen haben…“ Darauf ich: „Aber auch mein Richter hat ein paar Gesetze erschossen…

Tatsache ist, dass Dr. med. Michael Lasar und die ganze Justizbande es eindeutig nicht wollen, dass dieser schöne Artikel:

https://belljangler.wordpress.com/2010/11/21/kritik-an-der-arbeit-von-dr-med-michael-lasar-dortmund/

auf irgendeiner Google-Seite Nr. 1 für Dr. (med.) (Michael) Lasar (Dortmund) auftaucht. Weshalb sonst sorgen Staatsschutz-Hacker dafür, dass er dort immer wieder verschwindet?

Ab einem bestimmten Punkte verspüren sie tatsächlich Scham – wer hätte das gedacht?

🙂

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS

 

Mit Wissen und Duldung von Innenminister Ralf Jäger, SPD Duisburg, Rechtsanwalt und Justizminister Thomas Kutschaty, SPD Essen, und Hannelore Kraft, SPD Mühlheim:

Ein Grauensmord, Grauensmörder in Freiheit, Unschuldiger absichtlich falsch verurteilt:

http://anarchistenboulevard.wordpress.com/2010/01/21/warnung-an-alle-schulerinnen-und-schuler-des-gsg-wetter-geschwister-scholl-gynmnasium-wetter-ruhr/

Kritik an der Arbeit von Dr. med. Michael Lasar, Dortmund


http://wp.me/po3G2-LD

Winfried Sobottka

Karl-Haarmann-Str. 75

44536 Lünen

Post ausschließlich an

meinen Postempfangsbevollmächtigten:

Apotheker Stephan Göbel

Paracelsus-Apotheke

Königsheide 46

44536 Lünen

An das Landgericht Dortmund,

per FAX an:

0231 926 – 10200

21.November 2010

36-KLs-155 Js 170/07-51/07

Hiermit beantrage ich die Ablehnung des Dr. med. Michael Lasar wegen der Besorgnis der Befangenheit.

Begründung: Es ist zwischen Anklage und Verteidigung unstrittig, dass die Klärung der Schuldfähigkeit hinsichtlich der vorgeworfenen Taten von maßgeblicher Bedeutung ist, und auch das Gericht teilt diese Auffassung ausweislich seines bisherigen Handelns. Aus guten Gründen ist es Rechtspraxis, dass die Frage der Schuldfähigkeit in solchen Fällen sachverständig zu klären ist, nämlich dahingehend, welche endogenen und welche exogenen Faktoren einen relevanten Einfluss auf die Schuldfähigkeit hatten. Dafür sind nach BGH-Rechtsprechung Vorgaben gegeben, was Vorgehensweisen des Gutachters und Nachprüfbarkeit seiner Urteile angeht. So ist u.a. gefordert:

I „dass Anknüpfungs- und Befundtatsachen benannt werden müssen, dass zudem überprüfbar sein müsse, auf welchem Wege der Sachverständige zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt sei..“ (BGH 1 StR 618/98 vom 30.07. 1999)..

II „nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf es ferner nicht offen bleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB zum Tatzeitpunkt vorlagen, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere zugleich vorgelegen haben sollten…“ (BGH, 2 StR 367/04. vom 12.11.2004).

III nach ständiger Rechtsprechung des BGH müssen gutachterliche Urteile in der Entstehung frei von Verstößen gegen Denkgesetze sein (den Regeln der Logik widerspruchsfrei genügen), relevante Tatsachen unabhängig von der Richtung ihrer Aussagen vollständig berücksichtigen, aber auch im Ergebnis Stand halten: Vom Gutachter ist im Ergebnis ein Erklärungsmodell dafür gefordert, in welchem Maße der Angeklagte vermindert steuerungsfähig oder ob er sogar völlig steuerungsunfähig war, und das vom Gutachter gelieferte Erklärungsmodell muss das Handeln des Beschuldigten/Angeklagten auch widerspruchsfrei erklären können, denn sonst ist es entweder unvollständig, oder sogar falsch.

Bis hierher geht es um die Tauglichkeit gutachterlicher Wertungen, ergänzend zur Tendenziösität gutachterlicher Wertungen /Befangenheit:

IV Sofern es systematische grobe Verstöße gegen diese Regeln gibt, liegt damit der Verdacht nahe, dass ein nicht den Tatsachen entsprechendes Urteil zum Ergebnis gemacht werden soll, denn Willkür lässt sich nur außerhalb der beschriebenen Regeln betreiben. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist jedenfalls dann von tendenziöser Haltung des Gutachters auszugehen, wenn Verstöße gegen die oben genannten Regeln stets mit der selben Zielrichtung erfolgen.

Der Gutachter Dr. Lasar hat weder die Anforderungen unter I, noch die Anforderungen unter II, noch die Anforderungen unter III erfüllt, wie sich sowohl anhand der schriftlichen Gutachten wie auch anhand seiner mündlichen Ausführungen innerhalb des Hauptverfahrens ergibt, ferner sind die Verstöße gegen die aufgeführten Regeln stets mit der selben Zielrichtung erfolgt, wie unten dargelegt:

Betreffend I, nachvollziehbare Herleitung der Ergebnisse

Schriftliche Gutachten

Beide schriftliche Gutachten enthalten einerseits Aufzählungen von Tatsachen oder Behauptungen von Tatsachen, die aber niemals erkennbar für eine Bewertung herangezogen werden, andererseits gutachterliche Urteile des Dr. Lasar, die aber niemals bezogen auf Tatsachen begründet werden.

Zum schriftlichen Gutachten vom August 2008:

Das formale Denken war thematisch eingeengt, teilweise assoziativ.

Das inhaltliche Denken war immer wieder von Themen bestimmt, zu denen keine kritische Distanz herstellbar war. Eine diesbezügliche thematische Abstraktion oder Reflexion war nicht möglich. Herr Sobottka argumentierte in solchen Zusammenhängen bestimmt, unbeirrbar, unbeeindruckbar, sich der Dinge gewiß. Er war in der Lage, Rückschlüsse aus seiner subjektiven Realität auf seine alltägliche Lebensituation zu ziehen, in der er beeinträchtigt, benachteiligt, oder verfolgt werde.“

(Gutachten vom 31.08. 2008, Seite 6)

Um den Anforderungen des BGH unter I gerecht zu werden, hätte Dr. Lasar zumindest ein Beispiel dafür geben müssen, dass Worte meinerseits auf thematisch eingeschränktes Denken hinwiesen und inwiefern auf assoziativ eingeschränktes Denken. Ein solches Beispiel gibt er nicht.

Um den Anforderungen des BGH unter I gerecht zu werden, hätte Dr. Lasar ferner zumindest ein Beispiel dafür anführen müssen, dass ich eine Behauptung aufgestellt hätte, deren Inhalt zumindest fragwürdig gewesen sei, dass und wie er daraufhin versucht habe, mich zu einer kritischen Betrachtung zu bewegen, und wie meine Reaktion darauf gewesen sei. Weder vor noch nach der Seite 6 findet man ein Beispiel, das Dr. Lasar insofern anführt. Damit bleibt es völlig im Unklaren, wie er zu der oben zitierten Behauptung, die sich liest wie eine geringfügige Abwandlung einer ICD, gekommen sein will.

Ohne noch weitere Tatsachen anzuführen, setzt er von da an nur noch mit unbelegten Bewertungen fort, die man ihm glauben kann oder nicht, die hinsichtlich ihrer Entstehung aber völlig unnachvollziehbar bleiben, u.a.:

Zusammenfassende Beurteilung:

Nach den dem Unterzeichner bisher vorliegenden Informationen wird davon ausgegangen, daß sich bei Herrn Sobottka, teilweise aus den von ihm geschilderten Lebensgeschichtlichen Ereignissen nachvollziehbaren Gründen, gegenwärtig eine wahnhafte Störung im Sinne des ICD-10: F-10 F22.0 ausgebildet hat. Diese Störung wird vom Unterzeichner im sinne der schweren seelischen Abartigkeit als krankheitswertig aufgefasst. Die Störung dominiert das Leben des Herrn Sobottka, beeinträchtigt ihn und führt zu einer erkennbaren sozialen Isolierung.“

(Gutachten vom 31.08. 2008, Seite 7)

Hier lässt Dr. Lasar völlig offen, auf welche der ihm vorliegenden Informationen er sich bezieht, um von einer wahnhaften Störung auszugehen – damit entfällt bereits jede Möglichkeit zu erklären, wie er aus Tatsachen auf wahnhafte Störung geschlossen haben will. Das selbe gilt für die nachgelagerten „Beurteilungen“ – man kann dem Gutachter glauben oder nicht glauben, aber man kann seine Wertungen nicht nachvollziehen.

Zum Aktengutachten aus 2010:

Im Aktengutachten setzen sich die selben systematischen Fehler fort, die hinsichtlich des Gutachtens vom 31.08. 2010 charakterisiert sind: Bis es zu Urteilen des Gutachters kommt, wird geschildert, dann erfolgt plötzlich eine Beurteilung, von der völlig unklar bleibt, wie sie hergeleitet ist (ab Seite 34 des Aktengutachtens).

Mündlich erstattete Gutachten

Zum mündlich erstatten Gutachten vom 13. August 2010 zur Frage der Prozessfähigkeit

Kernaussagen des Dr. Lasar waren, dass Prozessfähigkeit als solche an lediglich sehr geringe Anforderungen geknüpft sei, dass man in meinem Falle aber sogar davon ausgehen könne, dass ich in „höchstem Maße“ prozessfähig sei, wie meinem Verhalten im Prozess zu entnehmen sei: Ich sei in der Lage, allen Vorträgen einwandfrei zu folgen, hätte das auch durch gezielte Fragen, Kommentare und Anträge deutlich bewiesen, ich sei sogar in der Lage, mich selbst zu verteidigen.

Dieser Ansicht stimmte auch der Vorsitzende Richter der Kammer, Helmut Hackmann, zu, und zu dem Zeitpunkt entsprach das auch meiner Ansicht, insofern wurden Tatsachen zutreffend wiedergegeben, wie möglicherweise auch dieser Schriftsatz verdeutlichen kann, den ich eigenständig selbst verfasse.

Allerdings nutzte ich sowohl das diesem mündlich erstatteten Gutachten zugrunde liegende Gespräch im beisein meines Hausarztes Dr. Vollmer, als auch die die mir im Anschluss an die Erstattung des mündlichen Gutachtens zustehende Befragung des Gutachters auch dazu, nachzufragen, welche konkreten Tatsachen er dafür anführen könne, mir Wahnkrankheit zu attestieren.

Im Beisein meines Hausarztes Dr. Friedrich Vollmer, Praxis in der Friedhofstr. In 44536 Lünen, fiel dem Dr. Lasar ein Grund ein: Der Umstand, dass ich an der These festhielte, dass mit Philipp Jaworowski im Mordfalle Nadine Ostrowski, geschehen im August 2006 in Wetter/Ruhr, ein Unschuldiger sitze.

Ich begründe meine These in zweifacher Hinsicht, und legte das dem Dr. Lasar auch wiederum dar:

  1. Obwohl Philipp Jaworowski einen Metzelmord im hocherregten Zustand begangen haben soll, seien in der ganzen Wohnung und auch an der Leiche der Nadine Ostrowski keinerlei Spuren von Philipp Jaworowski zu finden gewesen, außer an einem Lichtschalter, den die Polizei ausgebaut hatte. Zwar erklärte der Obstaatsanwalt Rahmer die ansonsten erfolglose Spurensuche am Tatort damit, dass Philipp Jaworowksi anschließend Wasser in der Wohnung vergossen habe, doch da die Mordkommossion unstrittig sehr frühzeitig am Tatort war, kann das nach meinen Recherchen nicht die dargelegte Spurenlosigkeit erklären: Zum einen ist Wasser nicht geeignet, DANN auf die Schnelle zu vernichten, dazu müssten schon aggressive Substanzen (Säure, Lauge z.B.) verwendet werden, zweitens ist mir nicht klar, wie jemand, der sich in einer Wohnung in mehreren Zimmern bewegt und das Opfer auch noch in verschiedenen Räumen angegriffen haben soll, durch Verspritzen von lediglich ein paar Litern Wasser alle von ihm gestreuten Spuren erreicht haben könnte. Das konnte Dr. Lasar mir auch nicht sagen.
  1. Der laut Strafurteil erklärte Tatablauf würde u.a. voraussetzen, dass Nadine Ostrowski sich

3 Mal nacheinander sehr fest mit einer ca. 2 kg schweren Stabtaschenlampe hätte an die nahezu selbe Stelle an der Stirn schlagen lassen, ohne sich zu wehren oder mit den Händen zu schützen (keine Abwehrverletzungen). Ich halte das für ausgeschlossen, Dr. Lasar konnte auch das nicht widerlegen.

Unabhängig davon, ob meine These hinsichtlich der Unschuld des Philipp Jaworowski richtig

oder falsch ist, kann mein Beharren darauf jedenfalls solange nicht als Wahnsymptom

herangezogen werden, wie ich meinen Standpunkt plausibel begründe und er nicht plausibel

widerlegt wird.

Nachdem Dr. Lasar seine mündliche Stellungnahme betreffend meine Prozessfähigkeit im Gerichtssaal vorgetragen hatte, fragte ich ihn auch noch, inwiefern er in meinem Verhalten Belege für Wahnkrankheit sähe. Zunächst, dabei sprach er zum Richter, blieb er bei seiner Antwort im Rahmen des Abstrakten, vergleichbar etwa der folgenden Aussage aus seinem ersten schriftlichen Gutachten:

Das inhaltliche Denken war immer wieder von Themen bestimmt, zu denen keine kritische Distanz herstellbar war. Eine diesbezügliche thematische Abstraktion oder Reflexion war nicht möglich. Herr Sobottka argumentierte in solchen Zusammenhängen bestimmt, unbeirrbar, unbeeindruckbar, sich der Dinge gewiß.“ (s.o.)

Als ich nachsetzte, und sinngemäß sagte: „Nicht pauschal, sondern bitte konkret. Nennen Sie ein konkretes Beispiel!“, bekräftigte Richter Hackmann meine Forderung: „Nennen Sie bitte ein konkretes Beispiel!“, Daraufhin, meinte Dr. Lasar, im Gespräch im August 2008 hätte ich völlig unverständliche Dinge erzählt, was zum Beispiel Angela Merkel und China anginge, wobei er sehr bildreich gestikulierte und sinngemäß etwa sagte: „Und da war dann irgendwo Angela Merkel, und dann war da irgendwo China, und es gab gar keinen Zusammenhang.“

Unspezifiziert hatte Dr. Lasar auf Merkel und China in seinem ersten schriftlichen Gutachten Bezug genommen:

Erwähnungen von Frau Bundeskanzlerin Merkel und des Staates China wurden vom Unterzeichner schon bei den entsprechenden Darstellungen des Herrn Sobottkas im stattgefundenen Gespräch nicht verstanden.“

(schriftliches Gutachten vom 27. August 2008, S. 4)

Seinem ersten Gutachten (August 2008) nach hatte Dr. Lasar vieles von mir Gesagtes nicht verstanden, bemerkenswert, dass er mich lange reden ließ, ohne ein einziges Mal nachzufragen, und an die Sache mit Merkel und China erinnerte ich mich in mündlicher Verhandlung am 13. August 2010 auch sofort und stellte entrüstet klar: Angela Merkel hatte bis irgendwann im Jahre 2007 oft öffentliche Kritik an Menschenrechtsverletzungen in China geübt, und zwar solange, bis ich Faxsendungen an Auslandsbotschaften, darunter China, gesandt hatte, in denen ich auf Unrechtsjustiz in Deutschland hinwies, dazu Verweise auf Internetseiten gab, auf denen Belege geboten wurden. Seitdem hörte man keine Kritik mehr von Merkel an China. Es geht also keineswegs um einen schwer verständlichen Sachverhalt, den Dr. Lasar nicht verstanden haben will, und tatsächlich ist Dr. Lasar der erste Mensch in meinem Leben, der behauptet, ich hätte mich nicht verständlich auszudrücken vermocht.

Einen weiteren „Beleg“ dafür, dass ich mich wie ein Wahnkranker geäußert hätte, vermochte Dr. Lasar nicht anzugeben.

Zum mündlich am 16. November 2010 erstatteten Gutachten betreffend Schuldfähigkeit:

Dr. Lasar hielt seine durch die beiden schriftlichen Gutachten vorgegebene Linie aufrecht. Er führte einen Teil der Zitate von Dritter Seite auf, die er in den schriftlichen Gutachten bereits gebracht hatte, wiederum, ohne darzulegen, wie er daraus eine konkrete Diagnose gemacht haben wolle, und führte als einzige konkrete Hinweise auf Wahnkrankheit meinerseits wiederum auf, dass ich auf meiner Position im Mordfalle Nadine Ostrowski beharrte und dass er mich im Falle Merkel/China im August 2008 nicht verstanden haben will. Ich erklärte ihm den Vorgang nochmals, wie oben beschrieben, und fragte ihn, ob er mich nun endlich verstanden habe. Daraufhin sagte er mit einem Lächeln, nun habe er es verstanden.

Auf Vorhalt von Pflichtverteidiger Dr. Plandor mir gegenüber, ob ich denn tatsächlich meinte, durch meine Aktionen das Verhalten Merkels soweit beeinflusst zu haben, dass sie plötzlich ihre Kritik an der Menschenrechtssituation in China aufgegeben habe, erklärte ich sinngemäß, dass die Dinge schließlich auch an die chinesische Botschaft gegangen seien, und dass die Annahme, dass die Chinesen sich diplomatisch an Merkel gewandt hätten, Motto: „Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen!“, wohl nicht als weltfremd anzusehen sei.

Dr. Lasar blieb im Grundsatz bei seinen Diagnosen, die er nicht anders „fundierte“ als in den schriftlichen Gutachten, also nicht nachvollziehbar , spezifizierte, dass nicht ein schwerster sondern ein mittlerer Fall vorliege, grenzte diesen dabei ein: Nur, wenn ich mit dem Staate zu tun hätte, sei ich wahnkrank, ansonsten sei mein Denken intakt. Was aber den Staat angehe, so bestritte ich, dass es de facto eine Gewaltentrennung gäbe, für mich sei es klar, dass der Staat in den Händen böser Mächte liege und dass alle staatliche Institutionen insgeheim verquickt seien und koordiniert handelten. Dem musste ich zustimmen, verweise aber darauf, dass ich mit dieser Ansicht keineswegs allein stehe:

  1. Dass objektiv keine Gewaltentrennung vorliegt, ist unbestreitbar, schließlich besetzen Regierungen die Exekutive einschließlich der Ministerien, welche wiederum die Judikative besetzen, so dass letztlich alles in den Händen der Bundes- und Landesregierungen liegt.
  1. Die u.a. von Leuten wie ex-Landrichter Frank Fahsel, Rechtsanwalt Rolf Bossi und ex-Rechtsanwalt Claus Plantiko, Bonn, erhobene Justizkritik wird von mir geteilt, nicht mehr, nicht weniger, soweit es die Justiz betrifft.
  1. Die vom SPD-Bundestagsabgeordneten Marco Bülow, Dortmund, erhobene Kritik an

undemokratischen Entscheidungsprozessen in Parteien und Parlamenten wird von mir geteilt (Buch: „Wir Abnicker“), nicht mehr, nicht weniger, sofern es Parteien und Parlamente angeht.

  1. Die an Polizei- und sonstiger Behördenkriminalität verbreitete Kritik wird ebenfalls von mir

geteilt.

  1. All diese Zustände wären nicht erklärbar, wenn auch nur noch eine einzige Staatsgewalt nicht mit den anderen verquickt wäre.

Insofern kann auch hier nicht einfach von einer Wahnidee ausgegangen werden, wie Dr. Lasar es offenbar meinte.

Dr. Lasar empfahl die Anwendung des § 21 hinsichtlich der überwiegenden Anklagepunkte,. behauptete volle Schuldfähigkeit hinsichtlich des Cannabisdeliktes, weil das ja nichts mit dem Staat und daher auch nichts mit meinem spezifischen Wahn zu tun habe, empfahl die Anwendung des § 20 StGB betreffend des Vorwurfes, ich hätte am 04.12. 2007 Widerstand gegen die Staatgewalt geleistet, wobei der Tatvorwurf erstens vollumfänglich bestritten wird, er zweitens nicht unter Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten geklärt ist, drittens die bisherigen Aussagen der Polizisten und sonstigen Amtspersonen in der Sache zu bedeutsamen Widersprüchen und auch zu Verstößen gegen sonstige Denkgesetze geführt haben.

Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass Dr. Lasar seine Diagnosen und Empfehlungen nicht herleiten konnte, sondern nur auf Scheinargumenten bauen konnte.

Betreffend II, sachgemäße Prüfung des Vorliegens der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB

Weder in seinen schriftlichen Gutachten, noch in seinen mündlichen Ausführungen lässt Dr. Lasar auch nur an einer einzigen Stelle erkennen, dass er naheliegende Alternativen zu einer endogenen Psychose überhaupt geprüft habe. Dabei war/ist anhand der Akte bekannt, dass ich nach meinen Darstellungen jahrelang gegen massive Misshandlungen und Vernachlässigungen an meinen Kindern kämpfte, den Behörden Misshandlerschutz anstatt Kindesschutz vorwarf. Ihm muss klar sein, dass ein solcher Fall, wenn er gegeben ist, mit jahrelangen traumatischen Erlebnissen verbunden ist, ihm muss bekannt sein, dass im Zuge dieser Kämpfe meine wirtschaftliche Existenz und auch meine Aussichten auf einen Ausbildungs adäquaten Arbeitsplatz verloren gingen, ihm muss bekannt sein, dass ich im Zuge dieser Kämpfe sowohl nach Ansicht des behandelnden Oberarztes Schaefer als auch nach Ansicht des OLG-Hamm, das hinsichtlich meiner Zwangsunterbringung entschied, das Land NRW habe die Kosten zu tragen, „rechtsfehlerhaft“ bzw. in Wahrheit grundlos in die Psychiatrie eingewiesen war. Zudem waren sowohl Oberarzt Schäfer, als auch OLG Hamm (Kostenentscheidung betr. Unterbringung) und die Amtsärztin Dr. Knoche vom Kreisgesundheitsamt Unna zu der Ansicht gelangt, dass hinsichtlich der Problematik meiner Kinder ein realer Hintergrund vorliege, und den Oberarzt Schäfer (S. 25 des Aktengutachtens) und die Amtsärztin Dr. Knoche (S. 28 des Aktengutachtens) zitiert Dr. Lasar sogar selbst!

Hier geht es unbestreitbar um Dinge, die durchaus geeignet sind, posttraumatische Belastungsyndrome zu erzeugen und sich grundsätzlich auch in tiefgreifenden Bewusstseinstörungen manifestieren können, einem Schuldausschlussmerkmal nach § 20 StGB.

Dennoch zieht Dr. Lasar von Beginn bis zum Schluss die endogene Psychose als einzige Möglichkeit in Betracht, gibt nicht im Geringsten zu erkennen, warum er z.B. die tiefgreifenden Bewusstseinsstörungen nicht in Betracht zieht, und darin liegt vor den geschilderten Hintergründen bereits ein klarer Verstoß gegen Denkgesetze, und das sogar dann, wenn eine endogene Psychose zu bejahen wäre: Schuldausschlussmerkmale nach § 20 StGB können eben auch kombiniert auftreten, in dem Falle sind sie, siehe BGH, 2 StR 367/04. vom 12.11.2004, in jedem Einzelfalle zu würdigen.

Doch nicht nur die Vorgeschichte von Beginn der 90-ger Jahre, sondern auch die vorliegenden Strafakten, die der Gutachter bei sorgfältiger Arbeit im Grundsatz kennen muss, liefern vielfältige Hinweise darauf, dass mir in den letzten Jahren Unrecht geschehen ist, sowohl im justiziellen Bereich, als auch durch Terror im Internet, der beispielsweise soweit ging, dass falsch unter meinem Namen vom Internetanschluss des Marco Witte, Soest, über Wochen Beiträge gepostet wurden, in denen etwa nachzulesen war: „Ich, Winfried Sobottka, mache gern Sex mit kleinen Kindern“, „Ich, Winfried Sobottka, bin geisteskrank, habe aber gerade einen lichten Moment, und bitte um Hilfe: Ich gehöre dringend in psychiatrische Behandlung“ (lt. Erklärung des Inhabers von Odem.org,, Alvar Freude, die lange im Internet nachzulesen war). Parallel dazu kamen Einladungen von Dr. Cleef, Kreisgesundheitsamt Unna, der mich wegen § 9 untersuchen wollte usw. – während Marco Witte, der auch im Forum des Thomas Vogel Tengen (winfried-sobottka.de, dann winsobo.de) anonymisiert schrieb, dabei maximal gegen mich hetzte und mich mobbte, zugleich Strafanzeigen gegen mich an die Staatsanwaltschaft Dortmund verschickte, die letztlich zu Anklagen wurden.

Das ist nur ein kleiner Aspekt aus einem breitem Spektrum von externen Dingen, die nicht gut bei jemandem ankommen können, der bereits einmal zu Unrecht in der Psychiatrie saß, auf solche und ähnliche Dinge habe ich auch die Kammer unter Helmut Hackmann immer wieder schriftlich wie mündlich hingewiesen, auch das kann an Dr. Lasar nicht vorbei gegangen sein – doch er übergeht es einfach, geht diesen Dingen und ihrer möglichen Rolle zur Bewertung meiner Schuldfähigkeit jedenfalls an keiner Stelle erkennbar nach.

Betreffend III, Widersprüche und mangelnde Eignung zur Erklärung

Während Dr. Lasar in seinem Aktengutachten aus 2010 schreibt:

Herr Sobottka leidet an einer chronischen psychiatrischen Erkrankung, in der die Justiz selbst als ein Symptom der wahnhaft veränderten Realität von Herrn Sobottka darstellt. Diesbezüglich ist langfristig von einer deutlichen Einschränkung seiner Verhandlungsfähigkeit auszugehen.“

(Aktengutachten, Seite 37)

attestierte er mir am 13. August 2010 „Prozessfähigkeit in höchstem Maße“, siehe oben. Zwar schränkt Dr. Lasar im Aktengutachten (S.27 f.) sogleich wieder ein, dass eine insofern sichere Einschätzung nicht möglich sei, da ja der Kontakt zu mir fehle, aber offensichtlich ist die im Aktengutachten aufgestellte Diagnose betreffend Prozessfähigkeit auf die Wahndiagnose gestützt, in Form einer wenn-dann-Beziehung: Liegt die von Dr. Lasar behauptete spezifische Form des Wahns vor, dann sei nach Dr. Lasar also auch mit deutlich eingeschränkter Prozessfähigkeit zu rechnen. In keiner anderen Weise erklärt er, wie er auf langfristig deutlich eingeschränkte Prozessfähigkeit überhaupt gekommen sein will, und im schriftlichen Gutachten vom August 2008 sagte er es sogar ganz klar:

Die subjektive Realität des Untersuchenden verhindert eine geistig freie, eine willensbetimmte Teilnahme an einem Gerichtsverfahren.“

(schriftliches Gutachten vom 27. August 2008, S. 8)

Da er die von ihm im Aktengutachten aufgestellte Diagnose betreffend langfristiger Prozessfähigkeit bereits am 13.08.2010, man muss wohl sagen: völlig über Bord geworfen hat, stellt sich auch insofern die Frage, wie solide die Wahndiagnosen laut beider schriftlicher Aktengutachten, auf der die Diagnose der Prozessfähigkeit ja erkennbar baut, dann noch sein könnten.

Hier liegt ein so bedeutsamer Widerspruch vor, der erstens die Ergebnisse der beiden schriftlichen Gutachten insgesamt in Zweifel zieht, der zweitens die Frage aufwirft, warum Dr. Lasar sich zwischenzeitlich nicht auch von den Wahndiagnosen distanziert hat:

Da eine solcher Wahnkrankheit die Prozessfähigkeit nach den Ausführungen Dr. Lasars (wenn, dann) ja unbestreitbar beeinträchtigen muss, wenn sie denn vorliegt, ist somit aus dem.Fehlen jeglicher Beeinträchtigung der Prozessfähigkeit zu schließen, dass Wahn gar nicht vorliegen kann!

An anderer Widerspruch wird hinsichtlich des Vorwurfes von Cannabis Besitz deutlich. Im Aktengutachten aus 2010 erklärt Dr. Lasar:

Ob oder warum Herr Sobottka Cannabispflanzen in seiner Wohnung angepflanzt oder große gezogen hat, kann gutachterlicherseits nicht beurteilt werden.“

(Aktengutachten, S. 37)

Demgegenüber erklärte er im mündlichen Termin am 16. November 2010, für alles, was mit dem Einsatz der Polizei am 04.12. 2007 selbst zu tun gehabt habe, sei ich jedenfalls voll schuldunfähig

(unabhängig davon, was überhaupt geschehen sein mag – denn das ist nicht gerichtlich geklärt),

doch was die zum selben Zeitpunkt von der Polizei vorgefundene Cannabis-Planatage angehe, sei ich jedenfalls voll schuldfähig.

Hier scheinen zwei Widersprüche vorzuliegen: zum selben Zeitpunkt in der einen Sache voll schuldfähig, in einer anderen aber voll schuldunfähig? In mündlicher Vh. am 16. November 2010 erklärte Dr. Lasar die uneingeschränkte Schuldfähigkeit betreffend Cannabis Besitz damit, dass Cannabis ja nichts mit dem Staat zu tun habe.

Weiterhin überrascht es, dass der Gutachter sich vor dem Verfahren nicht einmal in der Lage sah, überhaupt etwas zu meinem Cannabis Anbau zu sagen, sich nun aber völlig sicher gibt, dass ich insofern voll schuldfähig gehandelt hätte. Auch dies wirkt widersprüchlich, da er ansonsten doch jeweils sehr klare Urteile behauptete und es immerhin um ein und die selbe Untersuchungsperson geht.

Ein Widerspruch besteht insofern im Übrigen auch zu einer ganz anderen Aussage, die Dr. Lasar schriftlich erhoben hatte:

Diese Störung wird vom Unterzeichner im Sinne der schweren seelischen Abartigkeit als krankheitswertig aufgefasst. Die Störung dominiert das Leben von Herrn Sobottka, beeinträchtigt ihn und führt zu einer erkennbaren sozialen Isolierung.“

(schriftliches Gutachten vom 27. August 2008, S. 8)

An der Stelle erklärt der Gutachter selbst, dass die von ihm angenommene Wahnkrankheit, die laut seinen Ausführungen ausschließlich Dinge betreffe, die zum Gesamtkomplex „Staat“ zu rechnen seien, einen dominanten Einfluss auf meine gesamte Lebenssituation ausübe und diese beeinträchtige.

Dr. Lasar behauptet also selbst, dass der von ihm behauptete Wahn, der sich nur auf den Komplex „Staat“ beziehe, zu einer über ihn selbst hinausgehenden psychischen Belastungssituation geführt habe, die mein ganzes Leben beherrsche und beeinträchtige. Dass er vor diesen Hintergründen meint, sofern es um Dinge gehe, die nicht dem Komplex „Staat“ zuzuordnen seien, sei automatisch von uneingeschränkter Schulfähigkeit auszugehen, ist nicht nachvollziehbar, auch hierin liegt ein Widerspruch: Wenn ich insgesamt beeinträchtigt bin,. Unabhängig vom Auslöser, dann ist auch meine schuldfähigkeit insgesamt infrage zu stellen, nicht nur partiell bezogen auf bestimmte Sachverhalte.

Ein weiterer Widerspruch liegt vor zwischen einer Tatsache, die dem Dr. Lasar bekannt ist, und seiner Wertung der vollständigen Schuldunfähigkeit hinsichtlich aller möglicherweise von mir begangenen Taten beim Polizeieinsatz am 04.12. 2007:

Aufbauend auf seiner durchgängigen Diagnose, die ich im folgenden der Einfachheit halber als „Staatswahn“ bezeichnen möchte, behauptete er sinngemäß, das Erscheinen von Polizei habe mich vor den Hintergründen meines Staatswahnes so spezifisch stark beeinträchtigen müssen, dass insofern jedenfalls die Voraussetzungen des § 20 StGB vorlägen.

Nun hat sich aber im Hauptverfahren selbst eine vergleichbare Situation ergeben: Trotz Vorliegen eines ärztlichen Attestes bei Gericht, das mir Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit bescheinigte,. wurde ich am 04. August 2010 von sechs Polizisten, darunter eine Polizistin, morgens um 6.30 Uhr in meiner Wohnung aufgesucht und unter Vorlage eines Haftbefehls am Landgericht vorgeführt. Dabei ergaben sich keinerlei Komplikationen, allerdings verhielten sich alle Beamten auch einwandfrei korrekt.

Nach Diagnose und Logik des Dr. Lasar hätte ich aber im Grunde genommen „ausrasten“ müssen, jede Kontrolle über mich verlieren müssen. Davon war nicht in Ansätzen die Rede, und zweifellos wurde das auch dem Dr. Lasar bekannt. Auch hier liegt ein Widerspruch vor, der sich in diesem Falle aus den Einschätzungen des Dr. Lasar hinsichtlich der Geschehnisse am 04.12. 2007, und den nachweislichen Gegebenheiten am 04. August 2010 ergibt, denn schließlich erklärt er seine Einschätzung betreffend 04.12. 2007 ja mit einer prozesshaften, langfristigen Erkrankung.

Betreffend IV, tendenziöse Vorgehensweisen des Gutachters

Hier seien nur einige besonders krasse Beispiele aufgeführt, sofern sie dem Gericht nach den bisherigen Ausführungen nicht ausreichen sollten, so wird um gerichtlichen Hinweis vor Entscheidung gebeten, sie können ohne weiteres noch umfangreich ergänzt werden.

Vergleich von Wertungen des Dr. Lasar:

  1. Befundbericht des Oberarztes Schäfer, LWL-Klinik vom 15.01. 1993 versus Schreiben des Dr. Matthias Cleef, Kreisgesundheitsamt Unna, an den damaligen KOK Neuberg, Polizei Dortmund, vom 06.07. 2007:

Oberarzt Schäfer hatte mindestens 20 Stunden mit mir gesprochen, hinzu kamen noch

Gespräche, die ich mit seinem Stationsarzt Dr. Mager allein geführt hatte. Oberarzt Schäfer war

über mein Verhalten während meines Zwangsaufenthaltes in der LWL-Klinik Dortmund vom

17.09. 1992 bis zum 23.09. 1992 als zuständiger Oberarzt informiert, und behauptet keineswegs

unzutreffend, dass sich im Laufe der Gespräche eine gewisse Vertrauensbasis entwickelt habe.

Mit Datum 15.01. 1993 bescheinigte er mir, dass anfänglich angenommene psychiatrische

Hintergründe bei mir nicht auszumachen seien, dass es für mein Handeln offenbar einen

realen Hintergrund gebe, Diagnose: Keine.

Dr. Lasar setzte sich in mündl. Vh. Am 16. 11. 2010 darüber hinweg, behauptete, aus der Akte

sei ersichtlich, dass man wohl doch gedacht habe, bei mir lägen psychiatrische Hintergründe

vor, das würde ein Experte wie er, Dr. Lasar, beim Lesen „spüren“ – den Begriff verwendete

er tatsächlich.

Dr. Matthias Cleef war am 04.07. 2007 in Begleitung zweier Männer vom Ordnungsamt Lünen

bei mir erschienen, sie wollten ein Gespräch mit mir in meiner Wohnung führen. Ich lehnte das

ab, fragte im Treppenhaus, was sie überhaupt wollten, und letztlich sagte Dr. Cleef auf meine

Frage hin, welchen Grund er sähe, in meinem Falle nach § 9 PsychKG vorgehen zu wollen:

„Keinen. Deshalb sind wir ja hier.“ Meine Nachbarin Frau Laqua, über mir wohnend, hatte

alles mitangehört,. rief daraufhin herunter: „In welchem Lande leben wir eigentlich? Seht bloß

zu, dass Ihr hier wegkommt!“ Darauf rannten (!) alle dreie aus dem Haus.

Dr. Cleef „bescheinigte“ mir infolge dieses Besuches eine chronische psychiatrische

Erkrankung mit prozesshaftem Verlauf, bleibt dabei jede Begründung schuldig, die sein Urteil

nachvollziehbar machen könnte.

Doch dieses Urteil nimmt Dr. Lasar als wahr an, auf meine Frage, wie Dr. Cleef dazu

gekommen sein könne, meinte er: „Das hat er gespürt.“ Auf weitere Frage, wie ein solches

Spüren überprüfbar sei, antwortete er: „Gar nicht.“

  1. Aufenthalt in LWL-Klinik Dortmund vom 04.12. 2007 bis zum 05.12. 2007:

Es liegen dem Gutachter Lasar drei Darstellungen vor: Erstens ein vorläufiger

Entlassungsbericht von Dr.Büchner, verfasst am 05.12. 2007, zweitens ein von mir dazu

verfasster Fragebogen, der auf offenkundige Fehler des vorläufigen Entlassungsberichtes

eindeutig sachlich fundiert eingeht, drittens der endgültige Entlassungsbericht der LWL-Klinik

vom Januar 2008.

Der Bericht des Dr. Büchner ist eine Aneinanderreihung unbegründeter „Diagnosen“,

Unwahrheiten und Tendenziösitäten, mein Fragebogen, damals an Drs.Büchner und Aubel

(Oberarzt) mit Bitte um Stellungnahme gefaxt, dem LG zur Kenntnisnahme zugesandt, stellt

richtig und fordert Begründungen für „Diagnosen“, der endgültige Entlassungsbericht nennt

keine Diagnosen mehr, sondern behauptet nur noch den Verdacht auf psychiatrische

Krankheiten, nennt zudem eine der beiden Verletzungen, die mir Polizei zugefügt hatte (von

Dr. Büchner waren beide unterschlagen worden), und stellt zumindest klar, dass ich mich auf

der Station erstens friedlich und zweitens durchaus rational verhalten habe.

Von diesen drei Dokumenten zog Dr. Lasar zur mündlichen Erläuterung seiner Ansichten

am 16. November 2010 nur eines heran: Den völlig unhaltbaren vorläufigen

Entlassungsbericht des Dr. Büchner, der mir „Diagnosen“, man muss wirklich sagen:

unterjubelte, die er nicht im Geringsten mit eigenen Erhebungen bzw. tatsächlich gar nicht

begründen konnte: Nicht einmal ein Explorationsgespräch hatte es gegeben!

  1. Dr. Knoche, Kreisgesundheitsamt Unna

Dr. Lasar schilderte selbst, dass sie letztlich „eher“ von realen Hintergründen der diagnostizierten psychischen Erschöpfung ausging, denn von endogenen Ursachen

(Aktengutachten, S. 27 f.) Aber auch hier will Dr. Lasar „gespürt“ haben, dass sie im Grunde ja etwas ganz anderes meine, dass auch ihrerseits ein Beleg für die von ihm behauptete langfristige Krankheit geboten werde.

  1. Polizist Dols, Aurich, Dr. med. Friedrich Vollmer, Lünen, Dr. med. Maru, Lünen

Die in einer Akte notierte Ansicht des Auricher Polizisten Dols, dem ich keineswegs ohne Grund und auch zu seiner Kenntnisnahme vorgeworfen hatte, er betreibe Strafvereitelung im Amte zum Schaden meiner Kinder, misst Dr. Lasar Gewicht zu – er zitierte sie auch in der mündlichen Erstattung des Gutachtens betr. Schuldfähigkeit am 16. November 2010. Dols hatte gemeint, man wisse ja nicht, wieweit ich noch gehen werde, er halte eine psychiatrische Untersuchung für angebracht.

Der in der Strafakte vorliegenden Bescheinigung meines langjährigen Hausarztes Dr. Vollmer, der u.a. mitgeteilt hatte, dass er niemals irgendwelche Hinweise auf wahnhafte Erkrankungen bei mir habe feststellen können, maß Dr. Lasar ebenso kein Gewicht zu wie der ihm ebenfalls bekannten schriftlichen Diagnose des Dr. Maru, bei mir liege eine reaktive Depression vor (Inhalt Aktengutachten).

  1. Winfried Sobottka, Dr. Büchner, Dr. Matthias Cleef

Während Dr. Lasar unbegründete „Diagnosen“ der Ärzte Dr. Büchner und Dr. Matthias Cleef als Belege heranzieht, es dem Dr. Cleef sogar zugetraut, anlässlich eines kurzen Treppenhausgespräches zu „erspüren“, dass eine langfristige chronische psychiatrische Erkrankung vorliege, s.o., traut er es mir nicht einmal zu, dass ich mir tatsächlich sicher sein konnte, dass mein älterer Sohn, zu dem ich damals eine äußerst innige Beziehung hatte, mich nicht anschwindelte, wenn er von Misshandlungen und Vernachlässigungen berichtete, wobei ich auch sehr überzeugende und mich sehr bewegende andere Informationen hatte:

Nachdem seine von ihm als misshandelt erlebten Kinder im Focus seines Interesses standen…“

(Aktengutachten, Seite 29)

Vor dem Hintergrund, dass Dr. Lasar mich seit Anfang der 90-ger Jahre als wahnhaft krank

einstuft, kann das sicherlich nur heißen, dass meine Kinder nur in meinen

Wahnvorstellungen misshandelt worden seien, jedenfalls liegt hier eindeutig eine

Abwertung jeder Möglichkeit vor, der Staat habe im Falle meiner Kinder womöglich falsch

gehandelt und man könne mein damaliges Verhalten als nachvollziehbaren Kampf eines

Vaters verstehen, der seine Kinder wirklich liebt und es nicht wollte, dass sie gequält und

langfristig schwer beschädigt werden.

Schon bis hierher ginge es gar nicht mehr tendenziöser: Was sich nach Ansicht von Dr.

Lasar zur Begründung einer endogenen Störung anführen lässt, kann erkennbar nicht zu

fragwürdig sein, was dagegen spricht, kann nicht gut genug sein.

Hier wird Befangenheit in ihrer reinen Form dokumentiert, hier ist erkennbar kein

Verstoß gegen Denkgesetze zu eklatant, um die vom Gutachter verfolgte Linie der

endogenen Störung zu untermauern und alles andere abzuschmettern.

Vermutlich, weil das alles in Anbetracht meiner tatsächlichen Psyche noch nicht zu

reichen drohte, erklärte Dr. Lasar auch noch diverse Unwahrheiten (Merkel/China, siehe

oben), gibt völlig unzutreffend wieder, meine Worte seien nicht verständlich gewesen, als

ich ihm im August 2008 gegenüber gesessen habe, während er mir neuerdings

Prozessfähigkeit in „höchstem Maße“ bescheinigt, schließlich wird mein Prozessverhalten

ja auch von diversen Zeugen wahrgenommen.

Auch betreffend mein Verhältnis zur Mutter meiner Kinder teilt er die Unwahrheit mit:

Sie habe sich wegen eines anderen Mannes von mir getrennt. So kann mein Kampf für

das Wohl meiner Kinder als Eifersuchtsdrama verstanden werden, schleierhaft bleibt mir,.

woher Dr. Lasar die falsche Information haben will: Noch im ersten Umgangsverfahren,

als die Mutter der Kinder und ich schon getrennt waren, sie den späteren Misshandler

meiner Kinder aber noch lange nicht kannte, beschwerte sie sich gegenüber dem Gericht,

ich hätte ihr die Hochzeit versprochen, ein gebrauchtes Brautkleid hänge bereits im

Schranke, doch ich sei nicht bereit, sie zu heiraten.

Nach alldem können die Wertungen und Empfehlungen des Dr. Lasar im vorliegenden Verfahren für wirklich nichts seriös herangezogen werden, nach alldem kann auch kein Zweifel mehr daran bestehen, dass er zu abwägender und unvoreingenommener Prüfung und Wertung im vorliegenden Falle völlig unfähig oder völlig unwillig ist. Somit ist dem Ablehnungsgesuch zuzustimmen..

Mit freundlichen Grüßen

Winfried Sobottka

Karl-Haarmann-Str. 75

44536 Lünen

Post ausschließlich an

meinen Postempfangsbevollmächtigten:

Apotheker Stephan Göbel

Paracelsus-Apotheke

Königsheide 46

44536 Lünen

An das Landgericht Dortmund,

per FAX an:

0231 926 – 10200

21.November 2010

36-KLs-155 Js 170/07-51/07

Hiermit beantrage ich die Ablehnung des Dr. med. Michael Lasar wegen der Besorgnis der Befangenheit.

Begründung: Es ist zwischen Anklage und Verteidigung unstrittig, dass die Klärung der Schuldfähigkeit hinsichtlich der vorgeworfenen Taten von maßgeblicher Bedeutung ist, und auch das Gericht teilt diese Auffassung ausweislich seines bisherigen Handelns. Aus guten Gründen ist es Rechtspraxis, dass die Frage der Schuldfähigkeit in solchen Fällen sachverständig zu klären ist, nämlich dahingehend, welche endogenen und welche exogenen Faktoren einen relevanten Einfluss auf die Schuldfähigkeit hatten. Dafür sind nach BGH-Rechtsprechung Vorgaben gegeben, was Vorgehensweisen des Gutachters und Nachprüfbarkeit seiner Urteile angeht. So ist u.a. gefordert:

I „dass Anknüpfungs- und Befundtatsachen benannt werden müssen, dass zudem überprüfbar sein müsse, auf welchem Wege der Sachverständige zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt sei..“ (BGH 1 StR 618/98 vom 30.07. 1999)..

II „nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf es ferner nicht offen bleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB zum Tatzeitpunkt vorlagen, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere zugleich vorgelegen haben sollten…“ (BGH, 2 StR 367/04. vom 12.11.2004).

III nach ständiger Rechtsprechung des BGH müssen gutachterliche Urteile in der Entstehung frei von Verstößen gegen Denkgesetze sein (den Regeln der Logik widerspruchsfrei genügen), relevante Tatsachen unabhängig von der Richtung ihrer Aussagen vollständig berücksichtigen, aber auch im Ergebnis Stand halten: Vom Gutachter ist im Ergebnis ein Erklärungsmodell dafür gefordert, in welchem Maße der Angeklagte vermindert steuerungsfähig oder ob er sogar völlig steuerungsunfähig war, und das vom Gutachter gelieferte Erklärungsmodell muss das Handeln des Beschuldigten/Angeklagten auch widerspruchsfrei erklären können, denn sonst ist es entweder unvollständig, oder sogar falsch.

Bis hierher geht es um die Tauglichkeit gutachterlicher Wertungen, ergänzend zur Tendenziösität gutachterlicher Wertungen /Befangenheit:

IV Sofern es systematische grobe Verstöße gegen diese Regeln gibt, liegt damit der Verdacht nahe, dass ein nicht den Tatsachen entsprechendes Urteil zum Ergebnis gemacht werden soll, denn Willkür lässt sich nur außerhalb der beschriebenen Regeln betreiben. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist jedenfalls dann von tendenziöser Haltung des Gutachters auszugehen, wenn Verstöße gegen die oben genannten Regeln stets mit der selben Zielrichtung erfolgen.

Der Gutachter Dr. Lasar hat weder die Anforderungen unter I, noch die Anforderungen unter II, noch die Anforderungen unter III erfüllt, wie sich sowohl anhand der schriftlichen Gutachten wie auch anhand seiner mündlichen Ausführungen innerhalb des Hauptverfahrens ergibt, ferner sind die Verstöße gegen die aufgeführten Regeln stets mit der selben Zielrichtung erfolgt, wie unten dargelegt:

Betreffend I, nachvollziehbare Herleitung der Ergebnisse

Schriftliche Gutachten

Beide schriftliche Gutachten enthalten einerseits Aufzählungen von Tatsachen oder Behauptungen von Tatsachen, die aber niemals erkennbar für eine Bewertung herangezogen werden, andererseits gutachterliche Urteile des Dr. Lasar, die aber niemals bezogen auf Tatsachen begründet werden.

Zum schriftlichen Gutachten vom August 2008:

Das formale Denken war thematisch eingeengt, teilweise assoziativ.

Das inhaltliche Denken war immer wieder von Themen bestimmt, zu denen keine kritische Distanz herstellbar war. Eine diesbezügliche thematische Abstraktion oder Reflexion war nicht möglich. Herr Sobottka argumentierte in solchen Zusammenhängen bestimmt, unbeirrbar, unbeeindruckbar, sich der Dinge gewiß. Er war in der Lage, Rückschlüsse aus seiner subjektiven Realität auf seine alltägliche Lebensituation zu ziehen, in der er beeinträchtigt, benachteiligt, oder verfolgt werde.“

(Gutachten vom 31.08. 2008, Seite 6)

Um den Anforderungen des BGH unter I gerecht zu werden, hätte Dr. Lasar zumindest ein Beispiel dafür geben müssen, dass Worte meinerseits auf thematisch eingeschränktes Denken hinwiesen und inwiefern auf assoziativ eingeschränktes Denken. Ein solches Beispiel gibt er nicht.

Um den Anforderungen des BGH unter I gerecht zu werden, hätte Dr. Lasar ferner zumindest ein Beispiel dafür anführen müssen, dass ich eine Behauptung aufgestellt hätte, deren Inhalt zumindest fragwürdig gewesen sei, dass und wie er daraufhin versucht habe, mich zu einer kritischen Betrachtung zu bewegen, und wie meine Reaktion darauf gewesen sei. Weder vor noch nach der Seite 6 findet man ein Beispiel, das Dr. Lasar insofern anführt. Damit bleibt es völlig im Unklaren, wie er zu der oben zitierten Behauptung, die sich liest wie eine geringfügige Abwandlung einer ICD, gekommen sein will.

Ohne noch weitere Tatsachen anzuführen, setzt er von da an nur noch mit unbelegten Bewertungen fort, die man ihm glauben kann oder nicht, die hinsichtlich ihrer Entstehung aber völlig unnachvollziehbar bleiben, u.a.:

Zusammenfassende Beurteilung:

Nach den dem Unterzeichner bisher vorliegenden Informationen wird davon ausgegangen, daß sich bei Herrn Sobottka, teilweise aus den von ihm geschilderten Lebensgeschichtlichen Ereignissen nachvollziehbaren Gründen, gegenwärtig eine wahnhafte Störung im Sinne des ICD-10: F-10 F22.0 ausgebildet hat. Diese Störung wird vom Unterzeichner im sinne der schweren seelischen Abartigkeit als krankheitswertig aufgefasst. Die Störung dominiert das Leben des Herrn Sobottka, beeinträchtigt ihn und führt zu einer erkennbaren sozialen Isolierung.“

(Gutachten vom 31.08. 2008, Seite 7)

Hier lässt Dr. Lasar völlig offen, auf welche der ihm vorliegenden Informationen er sich bezieht, um von einer wahnhaften Störung auszugehen – damit entfällt bereits jede Möglichkeit zu erklären, wie er aus Tatsachen auf wahnhafte Störung geschlossen haben will. Das selbe gilt für die nachgelagerten „Beurteilungen“ – man kann dem Gutachter glauben oder nicht glauben, aber man kann seine Wertungen nicht nachvollziehen.

Zum Aktengutachten aus 2010:

Im Aktengutachten setzen sich die selben systematischen Fehler fort, die hinsichtlich des Gutachtens vom 31.08. 2010 charakterisiert sind: Bis es zu Urteilen des Gutachters kommt, wird geschildert, dann erfolgt plötzlich eine Beurteilung, von der völlig unklar bleibt, wie sie hergeleitet ist (ab Seite 34 des Aktengutachtens).

Mündlich erstattete Gutachten

Zum mündlich erstatten Gutachten vom 13. August 2010 zur Frage der Prozessfähigkeit

Kernaussagen des Dr. Lasar waren, dass Prozessfähigkeit als solche an lediglich sehr geringe Anforderungen geknüpft sei, dass man in meinem Falle aber sogar davon ausgehen könne, dass ich in „höchstem Maße“ prozessfähig sei, wie meinem Verhalten im Prozess zu entnehmen sei: Ich sei in der Lage, allen Vorträgen einwandfrei zu folgen, hätte das auch durch gezielte Fragen, Kommentare und Anträge deutlich bewiesen, ich sei sogar in der Lage, mich selbst zu verteidigen.

Dieser Ansicht stimmte auch der Vorsitzende Richter der Kammer, Helmut Hackmann, zu, und zu dem Zeitpunkt entsprach das auch meiner Ansicht, insofern wurden Tatsachen zutreffend wiedergegeben, wie möglicherweise auch dieser Schriftsatz verdeutlichen kann, den ich eigenständig selbst verfasse.

Allerdings nutzte ich sowohl das diesem mündlich erstatteten Gutachten zugrunde liegende Gespräch im beisein meines Hausarztes Dr. Vollmer, als auch die die mir im Anschluss an die Erstattung des mündlichen Gutachtens zustehende Befragung des Gutachters auch dazu, nachzufragen, welche konkreten Tatsachen er dafür anführen könne, mir Wahnkrankheit zu attestieren.

Im Beisein meines Hausarztes Dr. Friedrich Vollmer, Praxis in der Friedhofstr. In 44536 Lünen, fiel dem Dr. Lasar ein Grund ein: Der Umstand, dass ich an der These festhielte, dass mit Philipp Jaworowski im Mordfalle Nadine Ostrowski, geschehen im August 2006 in Wetter/Ruhr, ein Unschuldiger sitze.

Ich begründe meine These in zweifacher Hinsicht, und legte das dem Dr. Lasar auch wiederum dar:

  1. Obwohl Philipp Jaworowski einen Metzelmord im hocherregten Zustand begangen haben soll, seien in der ganzen Wohnung und auch an der Leiche der Nadine Ostrowski keinerlei Spuren von Philipp Jaworowski zu finden gewesen, außer an einem Lichtschalter, den die Polizei ausgebaut hatte. Zwar erklärte der Obstaatsanwalt Rahmer die ansonsten erfolglose Spurensuche am Tatort damit, dass Philipp Jaworowksi anschließend Wasser in der Wohnung vergossen habe, doch da die Mordkommossion unstrittig sehr frühzeitig am Tatort war, kann das nach meinen Recherchen nicht die dargelegte Spurenlosigkeit erklären: Zum einen ist Wasser nicht geeignet, DANN auf die Schnelle zu vernichten, dazu müssten schon aggressive Substanzen (Säure, Lauge z.B.) verwendet werden, zweitens ist mir nicht klar, wie jemand, der sich in einer Wohnung in mehreren Zimmern bewegt und das Opfer auch noch in verschiedenen Räumen angegriffen haben soll, durch Verspritzen von lediglich ein paar Litern Wasser alle von ihm gestreuten Spuren erreicht haben könnte. Das konnte Dr. Lasar mir auch nicht sagen.
  1. Der laut Strafurteil erklärte Tatablauf würde u.a. voraussetzen, dass Nadine Ostrowski sich

3 Mal nacheinander sehr fest mit einer ca. 2 kg schweren Stabtaschenlampe hätte an die nahezu selbe Stelle an der Stirn schlagen lassen, ohne sich zu wehren oder mit den Händen zu schützen (keine Abwehrverletzungen). Ich halte das für ausgeschlossen, Dr. Lasar konnte auch das nicht widerlegen.

Unabhängig davon, ob meine These hinsichtlich der Unschuld des Philipp Jaworowski richtig

oder falsch ist, kann mein Beharren darauf jedenfalls solange nicht als Wahnsymptom

herangezogen werden, wie ich meinen Standpunkt plausibel begründe und er nicht plausibel

widerlegt wird.

Nachdem Dr. Lasar seine mündliche Stellungnahme betreffend meine Prozessfähigkeit im Gerichtssaal vorgetragen hatte, fragte ich ihn auch noch, inwiefern er in meinem Verhalten Belege für Wahnkrankheit sähe. Zunächst, dabei sprach er zum Richter, blieb er bei seiner Antwort im Rahmen des Abstrakten, vergleichbar etwa der folgenden Aussage aus seinem ersten schriftlichen Gutachten:

Das inhaltliche Denken war immer wieder von Themen bestimmt, zu denen keine kritische Distanz herstellbar war. Eine diesbezügliche thematische Abstraktion oder Reflexion war nicht möglich. Herr Sobottka argumentierte in solchen Zusammenhängen bestimmt, unbeirrbar, unbeeindruckbar, sich der Dinge gewiß.“ (s.o.)

Als ich nachsetzte, und sinngemäß sagte: „Nicht pauschal, sondern bitte konkret. Nennen Sie ein konkretes Beispiel!“, bekräftigte Richter Hackmann meine Forderung: „Nennen Sie bitte ein konkretes Beispiel!“, Daraufhin, meinte Dr. Lasar, im Gespräch im August 2008 hätte ich völlig unverständliche Dinge erzählt, was zum Beispiel Angela Merkel und China anginge, wobei er sehr bildreich gestikulierte und sinngemäß etwa sagte: „Und da war dann irgendwo Angela Merkel, und dann war da irgendwo China, und es gab gar keinen Zusammenhang.“

Unspezifiziert hatte Dr. Lasar auf Merkel und China in seinem ersten schriftlichen Gutachten Bezug genommen:

Erwähnungen von Frau Bundeskanzlerin Merkel und des Staates China wurden vom Unterzeichner schon bei den entsprechenden Darstellungen des Herrn Sobottkas im stattgefundenen Gespräch nicht verstanden.“

(schriftliches Gutachten vom 27. August 2008, S. 4)

Seinem ersten Gutachten (August 2008) nach hatte Dr. Lasar vieles von mir Gesagtes nicht verstanden, bemerkenswert, dass er mich lange reden ließ, ohne ein einziges Mal nachzufragen, und an die Sache mit Merkel und China erinnerte ich mich in mündlicher Verhandlung am 13. August 2010 auch sofort und stellte entrüstet klar: Angela Merkel hatte bis irgendwann im Jahre 2007 oft öffentliche Kritik an Menschenrechtsverletzungen in China geübt, und zwar solange, bis ich Faxsendungen an Auslandsbotschaften, darunter China, gesandt hatte, in denen ich auf Unrechtsjustiz in Deutschland hinwies, dazu Verweise auf Internetseiten gab, auf denen Belege geboten wurden. Seitdem hörte man keine Kritik mehr von Merkel an China. Es geht also keineswegs um einen schwer verständlichen Sachverhalt, den Dr. Lasar nicht verstanden haben will, und tatsächlich ist Dr. Lasar der erste Mensch in meinem Leben, der behauptet, ich hätte mich nicht verständlich auszudrücken vermocht.

Einen weiteren „Beleg“ dafür, dass ich mich wie ein Wahnkranker geäußert hätte, vermochte Dr. Lasar nicht anzugeben.

Zum mündlich am 16. November 2010 erstatteten Gutachten betreffend Schuldfähigkeit:

Dr. Lasar hielt seine durch die beiden schriftlichen Gutachten vorgegebene Linie aufrecht. Er führte einen Teil der Zitate von Dritter Seite auf, die er in den schriftlichen Gutachten bereits gebracht hatte, wiederum, ohne darzulegen, wie er daraus eine konkrete Diagnose gemacht haben wolle, und führte als einzige konkrete Hinweise auf Wahnkrankheit meinerseits wiederum auf, dass ich auf meiner Position im Mordfalle Nadine Ostrowski beharrte und dass er mich im Falle Merkel/China im August 2008 nicht verstanden haben will. Ich erklärte ihm den Vorgang nochmals, wie oben beschrieben, und fragte ihn, ob er mich nun endlich verstanden habe. Daraufhin sagte er mit einem Lächeln, nun habe er es verstanden.

Auf Vorhalt von Pflichtverteidiger Dr. Plandor mir gegenüber, ob ich denn tatsächlich meinte, durch meine Aktionen das Verhalten Merkels soweit beeinflusst zu haben, dass sie plötzlich ihre Kritik an der Menschenrechtssituation in China aufgegeben habe, erklärte ich sinngemäß, dass die Dinge schließlich auch an die chinesische Botschaft gegangen seien, und dass die Annahme, dass die Chinesen sich diplomatisch an Merkel gewandt hätten, Motto: „Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen!“, wohl nicht als weltfremd anzusehen sei.

Dr. Lasar blieb im Grundsatz bei seinen Diagnosen, die er nicht anders „fundierte“ als in den schriftlichen Gutachten, also nicht nachvollziehbar , spezifizierte, dass nicht ein schwerster sondern ein mittlerer Fall vorliege, grenzte diesen dabei ein: Nur, wenn ich mit dem Staate zu tun hätte, sei ich wahnkrank, ansonsten sei mein Denken intakt. Was aber den Staat angehe, so bestritte ich, dass es de facto eine Gewaltentrennung gäbe, für mich sei es klar, dass der Staat in den Händen böser Mächte liege und dass alle staatliche Institutionen insgeheim verquickt seien und koordiniert handelten. Dem musste ich zustimmen, verweise aber darauf, dass ich mit dieser Ansicht keineswegs allein stehe:

  1. Dass objektiv keine Gewaltentrennung vorliegt, ist unbestreitbar, schließlich besetzen Regierungen die Exekutive einschließlich der Ministerien, welche wiederum die Judikative besetzen, so dass letztlich alles in den Händen der Bundes- und Landesregierungen liegt.
  1. Die u.a. von Leuten wie ex-Landrichter Frank Fahsel, Rechtsanwalt Rolf Bossi und ex-Rechtsanwalt Claus Plantiko, Bonn, erhobene Justizkritik wird von mir geteilt, nicht mehr, nicht weniger, soweit es die Justiz betrifft.
  1. Die vom SPD-Bundestagsabgeordneten Marco Bülow, Dortmund, erhobene Kritik an

undemokratischen Entscheidungsprozessen in Parteien und Parlamenten wird von mir geteilt (Buch: „Wir Abnicker“), nicht mehr, nicht weniger, sofern es Parteien und Parlamente angeht.

  1. Die an Polizei- und sonstiger Behördenkriminalität verbreitete Kritik wird ebenfalls von mir

geteilt.

  1. All diese Zustände wären nicht erklärbar, wenn auch nur noch eine einzige Staatsgewalt nicht mit den anderen verquickt wäre.

Insofern kann auch hier nicht einfach von einer Wahnidee ausgegangen werden, wie Dr. Lasar es offenbar meinte.

Dr. Lasar empfahl die Anwendung des § 21 hinsichtlich der überwiegenden Anklagepunkte,. behauptete volle Schuldfähigkeit hinsichtlich des Cannabisdeliktes, weil das ja nichts mit dem Staat und daher auch nichts mit meinem spezifischen Wahn zu tun habe, empfahl die Anwendung des § 20 StGB betreffend des Vorwurfes, ich hätte am 04.12. 2007 Widerstand gegen die Staatgewalt geleistet, wobei der Tatvorwurf erstens vollumfänglich bestritten wird, er zweitens nicht unter Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten geklärt ist, drittens die bisherigen Aussagen der Polizisten und sonstigen Amtspersonen in der Sache zu bedeutsamen Widersprüchen und auch zu Verstößen gegen sonstige Denkgesetze geführt haben.

Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass Dr. Lasar seine Diagnosen und Empfehlungen nicht herleiten konnte, sondern nur auf Scheinargumenten bauen konnte.

Betreffend II, sachgemäße Prüfung des Vorliegens der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB

Weder in seinen schriftlichen Gutachten, noch in seinen mündlichen Ausführungen lässt Dr. Lasar auch nur an einer einzigen Stelle erkennen, dass er naheliegende Alternativen zu einer endogenen Psychose überhaupt geprüft habe. Dabei war/ist anhand der Akte bekannt, dass ich nach meinen Darstellungen jahrelang gegen massive Misshandlungen und Vernachlässigungen an meinen Kindern kämpfte, den Behörden Misshandlerschutz anstatt Kindesschutz vorwarf. Ihm muss klar sein, dass ein solcher Fall, wenn er gegeben ist, mit jahrelangen traumatischen Erlebnissen verbunden ist, ihm muss bekannt sein, dass im Zuge dieser Kämpfe meine wirtschaftliche Existenz und auch meine Aussichten auf einen Ausbildungs adäquaten Arbeitsplatz verloren gingen, ihm muss bekannt sein, dass ich im Zuge dieser Kämpfe sowohl nach Ansicht des behandelnden Oberarztes Schaefer als auch nach Ansicht des OLG-Hamm, das hinsichtlich meiner Zwangsunterbringung entschied, das Land NRW habe die Kosten zu tragen, „rechtsfehlerhaft“ bzw. in Wahrheit grundlos in die Psychiatrie eingewiesen war. Zudem waren sowohl Oberarzt Schäfer, als auch OLG Hamm (Kostenentscheidung betr. Unterbringung) und die Amtsärztin Dr. Knoche vom Kreisgesundheitsamt Unna zu der Ansicht gelangt, dass hinsichtlich der Problematik meiner Kinder ein realer Hintergrund vorliege, und den Oberarzt Schäfer (S. 25 des Aktengutachtens) und die Amtsärztin Dr. Knoche (S. 28 des Aktengutachtens) zitiert Dr. Lasar sogar selbst!

Hier geht es unbestreitbar um Dinge, die durchaus geeignet sind, posttraumatische Belastungsyndrome zu erzeugen und sich grundsätzlich auch in tiefgreifenden Bewusstseinstörungen manifestieren können, einem Schuldausschlussmerkmal nach § 20 StGB.

Dennoch zieht Dr. Lasar von Beginn bis zum Schluss die endogene Psychose als einzige Möglichkeit in Betracht, gibt nicht im Geringsten zu erkennen, warum er z.B. die tiefgreifenden Bewusstseinsstörungen nicht in Betracht zieht, und darin liegt vor den geschilderten Hintergründen bereits ein klarer Verstoß gegen Denkgesetze, und das sogar dann, wenn eine endogene Psychose zu bejahen wäre: Schuldausschlussmerkmale nach § 20 StGB können eben auch kombiniert auftreten, in dem Falle sind sie, siehe BGH, 2 StR 367/04. vom 12.11.2004, in jedem Einzelfalle zu würdigen.

Doch nicht nur die Vorgeschichte von Beginn der 90-ger Jahre, sondern auch die vorliegenden Strafakten, die der Gutachter bei sorgfältiger Arbeit im Grundsatz kennen muss, liefern vielfältige Hinweise darauf, dass mir in den letzten Jahren Unrecht geschehen ist, sowohl im justiziellen Bereich, als auch durch Terror im Internet, der beispielsweise soweit ging, dass falsch unter meinem Namen vom Internetanschluss des Marco Witte, Soest, über Wochen Beiträge gepostet wurden, in denen etwa nachzulesen war: „Ich, Winfried Sobottka, mache gern Sex mit kleinen Kindern“, „Ich, Winfried Sobottka, bin geisteskrank, habe aber gerade einen lichten Moment, und bitte um Hilfe: Ich gehöre dringend in psychiatrische Behandlung“ (lt. Erklärung des Inhabers von Odem.org,, Alvar Freude, die lange im Internet nachzulesen war). Parallel dazu kamen Einladungen von Dr. Cleef, Kreisgesundheitsamt Unna, der mich wegen § 9 untersuchen wollte usw. – während Marco Witte, der auch im Forum des Thomas Vogel Tengen (winfried-sobottka.de, dann winsobo.de) anonymisiert schrieb, dabei maximal gegen mich hetzte und mich mobbte, zugleich Strafanzeigen gegen mich an die Staatsanwaltschaft Dortmund verschickte, die letztlich zu Anklagen wurden.

Das ist nur ein kleiner Aspekt aus einem breitem Spektrum von externen Dingen, die nicht gut bei jemandem ankommen können, der bereits einmal zu Unrecht in der Psychiatrie saß, auf solche und ähnliche Dinge habe ich auch die Kammer unter Helmut Hackmann immer wieder schriftlich wie mündlich hingewiesen, auch das kann an Dr. Lasar nicht vorbei gegangen sein – doch er übergeht es einfach, geht diesen Dingen und ihrer möglichen Rolle zur Bewertung meiner Schuldfähigkeit jedenfalls an keiner Stelle erkennbar nach.

Betreffend III, Widersprüche und mangelnde Eignung zur Erklärung

Während Dr. Lasar in seinem Aktengutachten aus 2010 schreibt:

Herr Sobottka leidet an einer chronischen psychiatrischen Erkrankung, in der die Justiz selbst als ein Symptom der wahnhaft veränderten Realität von Herrn Sobottka darstellt. Diesbezüglich ist langfristig von einer deutlichen Einschränkung seiner Verhandlungsfähigkeit auszugehen.“

(Aktengutachten, Seite 37)

attestierte er mir am 13. August 2010 „Prozessfähigkeit in höchstem Maße“, siehe oben. Zwar schränkt Dr. Lasar im Aktengutachten (S.27 f.) sogleich wieder ein, dass eine insofern sichere Einschätzung nicht möglich sei, da ja der Kontakt zu mir fehle, aber offensichtlich ist die im Aktengutachten aufgestellte Diagnose betreffend Prozessfähigkeit auf die Wahndiagnose gestützt, in Form einer wenn-dann-Beziehung: Liegt die von Dr. Lasar behauptete spezifische Form des Wahns vor, dann sei nach Dr. Lasar also auch mit deutlich eingeschränkter Prozessfähigkeit zu rechnen. In keiner anderen Weise erklärt er, wie er auf langfristig deutlich eingeschränkte Prozessfähigkeit überhaupt gekommen sein will, und im schriftlichen Gutachten vom August 2008 sagte er es sogar ganz klar:

Die subjektive Realität des Untersuchenden verhindert eine geistig freie, eine willensbetimmte Teilnahme an einem Gerichtsverfahren.“

(schriftliches Gutachten vom 27. August 2008, S. 8)

Da er die von ihm im Aktengutachten aufgestellte Diagnose betreffend langfristiger Prozessfähigkeit bereits am 13.08.2010, man muss wohl sagen: völlig über Bord geworfen hat, stellt sich auch insofern die Frage, wie solide die Wahndiagnosen laut beider schriftlicher Aktengutachten, auf der die Diagnose der Prozessfähigkeit ja erkennbar baut, dann noch sein könnten.

Hier liegt ein so bedeutsamer Widerspruch vor, der erstens die Ergebnisse der beiden schriftlichen Gutachten insgesamt in Zweifel zieht, der zweitens die Frage aufwirft, warum Dr. Lasar sich zwischenzeitlich nicht auch von den Wahndiagnosen distanziert hat:

Da eine solcher Wahnkrankheit die Prozessfähigkeit nach den Ausführungen Dr. Lasars (wenn, dann) ja unbestreitbar beeinträchtigen muss, wenn sie denn vorliegt, ist somit aus dem.Fehlen jeglicher Beeinträchtigung der Prozessfähigkeit zu schließen, dass Wahn gar nicht vorliegen kann!

An anderer Widerspruch wird hinsichtlich des Vorwurfes von Cannabis Besitz deutlich. Im Aktengutachten aus 2010 erklärt Dr. Lasar:

Ob oder warum Herr Sobottka Cannabispflanzen in seiner Wohnung angepflanzt oder große gezogen hat, kann gutachterlicherseits nicht beurteilt werden.“

(Aktengutachten, S. 37)

Demgegenüber erklärte er im mündlichen Termin am 16. November 2010, für alles, was mit dem Einsatz der Polizei am 04.12. 2007 selbst zu tun gehabt habe, sei ich jedenfalls voll schuldunfähig

(unabhängig davon, was überhaupt geschehen sein mag – denn das ist nicht gerichtlich geklärt),

doch was die zum selben Zeitpunkt von der Polizei vorgefundene Cannabis-Planatage angehe, sei ich jedenfalls voll schuldfähig.

Hier scheinen zwei Widersprüche vorzuliegen: zum selben Zeitpunkt in der einen Sache voll schuldfähig, in einer anderen aber voll schuldunfähig? In mündlicher Vh. am 16. November 2010 erklärte Dr. Lasar die uneingeschränkte Schuldfähigkeit betreffend Cannabis Besitz damit, dass Cannabis ja nichts mit dem Staat zu tun habe.

Weiterhin überrascht es, dass der Gutachter sich vor dem Verfahren nicht einmal in der Lage sah, überhaupt etwas zu meinem Cannabis Anbau zu sagen, sich nun aber völlig sicher gibt, dass ich insofern voll schuldfähig gehandelt hätte. Auch dies wirkt widersprüchlich, da er ansonsten doch jeweils sehr klare Urteile behauptete und es immerhin um ein und die selbe Untersuchungsperson geht.

Ein Widerspruch besteht insofern im Übrigen auch zu einer ganz anderen Aussage, die Dr. Lasar schriftlich erhoben hatte:

Diese Störung wird vom Unterzeichner im Sinne der schweren seelischen Abartigkeit als krankheitswertig aufgefasst. Die Störung dominiert das Leben von Herrn Sobottka, beeinträchtigt ihn und führt zu einer erkennbaren sozialen Isolierung.“

(schriftliches Gutachten vom 27. August 2008, S. 8)

An der Stelle erklärt der Gutachter selbst, dass die von ihm angenommene Wahnkrankheit, die laut seinen Ausführungen ausschließlich Dinge betreffe, die zum Gesamtkomplex „Staat“ zu rechnen seien, einen dominanten Einfluss auf meine gesamte Lebenssituation ausübe und diese beeinträchtige.

Dr. Lasar behauptet also selbst, dass der von ihm behauptete Wahn, der sich nur auf den Komplex „Staat“ beziehe, zu einer über ihn selbst hinausgehenden psychischen Belastungssituation geführt habe, die mein ganzes Leben beherrsche und beeinträchtige. Dass er vor diesen Hintergründen meint, sofern es um Dinge gehe, die nicht dem Komplex „Staat“ zuzuordnen seien, sei automatisch von uneingeschränkter Schulfähigkeit auszugehen, ist nicht nachvollziehbar, auch hierin liegt ein Widerspruch: Wenn ich insgesamt beeinträchtigt bin,. Unabhängig vom Auslöser, dann ist auch meine schuldfähigkeit insgesamt infrage zu stellen, nicht nur partiell bezogen auf bestimmte Sachverhalte.

Ein weiterer Widerspruch liegt vor zwischen einer Tatsache, die dem Dr. Lasar bekannt ist, und seiner Wertung der vollständigen Schuldunfähigkeit hinsichtlich aller möglicherweise von mir begangenen Taten beim Polizeieinsatz am 04.12. 2007:

Aufbauend auf seiner durchgängigen Diagnose, die ich im folgenden der Einfachheit halber als „Staatswahn“ bezeichnen möchte, behauptete er sinngemäß, das Erscheinen von Polizei habe mich vor den Hintergründen meines Staatswahnes so spezifisch stark beeinträchtigen müssen, dass insofern jedenfalls die Voraussetzungen des § 20 StGB vorlägen.

Nun hat sich aber im Hauptverfahren selbst eine vergleichbare Situation ergeben: Trotz Vorliegen eines ärztlichen Attestes bei Gericht, das mir Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit bescheinigte,. wurde ich am 04. August 2010 von sechs Polizisten, darunter eine Polizistin, morgens um 6.30 Uhr in meiner Wohnung aufgesucht und unter Vorlage eines Haftbefehls am Landgericht vorgeführt. Dabei ergaben sich keinerlei Komplikationen, allerdings verhielten sich alle Beamten auch einwandfrei korrekt.

Nach Diagnose und Logik des Dr. Lasar hätte ich aber im Grunde genommen „ausrasten“ müssen, jede Kontrolle über mich verlieren müssen. Davon war nicht in Ansätzen die Rede, und zweifellos wurde das auch dem Dr. Lasar bekannt. Auch hier liegt ein Widerspruch vor, der sich in diesem Falle aus den Einschätzungen des Dr. Lasar hinsichtlich der Geschehnisse am 04.12. 2007, und den nachweislichen Gegebenheiten am 04. August 2010 ergibt, denn schließlich erklärt er seine Einschätzung betreffend 04.12. 2007 ja mit einer prozesshaften, langfristigen Erkrankung.

Betreffend IV, tendenziöse Vorgehensweisen des Gutachters

Hier seien nur einige besonders krasse Beispiele aufgeführt, sofern sie dem Gericht nach den bisherigen Ausführungen nicht ausreichen sollten, so wird um gerichtlichen Hinweis vor Entscheidung gebeten, sie können ohne weiteres noch umfangreich ergänzt werden.

Vergleich von Wertungen des Dr. Lasar:

  1. Befundbericht des Oberarztes Schäfer, LWL-Klinik vom 15.01. 1993 versus Schreiben des Dr. Matthias Cleef, Kreisgesundheitsamt Unna, an den damaligen KOK Neuberg, Polizei Dortmund, vom 06.07. 2007:

Oberarzt Schäfer hatte mindestens 20 Stunden mit mir gesprochen, hinzu kamen noch

Gespräche, die ich mit seinem Stationsarzt Dr. Mager allein geführt hatte. Oberarzt Schäfer war

über mein Verhalten während meines Zwangsaufenthaltes in der LWL-Klinik Dortmund vom

17.09. 1992 bis zum 23.09. 1992 als zuständiger Oberarzt informiert, und behauptet keineswegs

unzutreffend, dass sich im Laufe der Gespräche eine gewisse Vertrauensbasis entwickelt habe.

Mit Datum 15.01. 1993 bescheinigte er mir, dass anfänglich angenommene psychiatrische

Hintergründe bei mir nicht auszumachen seien, dass es für mein Handeln offenbar einen

realen Hintergrund gebe, Diagnose: Keine.

Dr. Lasar setzte sich in mündl. Vh. Am 16. 11. 2010 darüber hinweg, behauptete, aus der Akte

sei ersichtlich, dass man wohl doch gedacht habe, bei mir lägen psychiatrische Hintergründe

vor, das würde ein Experte wie er, Dr. Lasar, beim Lesen „spüren“ – den Begriff verwendete

er tatsächlich.

Dr. Matthias Cleef war am 04.07. 2007 in Begleitung zweier Männer vom Ordnungsamt Lünen

bei mir erschienen, sie wollten ein Gespräch mit mir in meiner Wohnung führen. Ich lehnte das

ab, fragte im Treppenhaus, was sie überhaupt wollten, und letztlich sagte Dr. Cleef auf meine

Frage hin, welchen Grund er sähe, in meinem Falle nach § 9 PsychKG vorgehen zu wollen:

„Keinen. Deshalb sind wir ja hier.“ Meine Nachbarin Frau Laqua, über mir wohnend, hatte

alles mitangehört,. rief daraufhin herunter: „In welchem Lande leben wir eigentlich? Seht bloß

zu, dass Ihr hier wegkommt!“ Darauf rannten (!) alle dreie aus dem Haus.

Dr. Cleef „bescheinigte“ mir infolge dieses Besuches eine chronische psychiatrische

Erkrankung mit prozesshaftem Verlauf, bleibt dabei jede Begründung schuldig, die sein Urteil

nachvollziehbar machen könnte.

Doch dieses Urteil nimmt Dr. Lasar als wahr an, auf meine Frage, wie Dr. Cleef dazu

gekommen sein könne, meinte er: „Das hat er gespürt.“ Auf weitere Frage, wie ein solches

Spüren überprüfbar sei, antwortete er: „Gar nicht.“

  1. Aufenthalt in LWL-Klinik Dortmund vom 04.12. 2007 bis zum 05.12. 2007:

Es liegen dem Gutachter Lasar drei Darstellungen vor: Erstens ein vorläufiger

Entlassungsbericht von Dr.Büchner, verfasst am 05.12. 2007, zweitens ein von mir dazu

verfasster Fragebogen, der auf offenkundige Fehler des vorläufigen Entlassungsberichtes

eindeutig sachlich fundiert eingeht, drittens der endgültige Entlassungsbericht der LWL-Klinik

vom Januar 2008.

Der Bericht des Dr. Büchner ist eine Aneinanderreihung unbegründeter „Diagnosen“,

Unwahrheiten und Tendenziösitäten, mein Fragebogen, damals an Drs.Büchner und Aubel

(Oberarzt) mit Bitte um Stellungnahme gefaxt, dem LG zur Kenntnisnahme zugesandt, stellt

richtig und fordert Begründungen für „Diagnosen“, der endgültige Entlassungsbericht nennt

keine Diagnosen mehr, sondern behauptet nur noch den Verdacht auf psychiatrische

Krankheiten, nennt zudem eine der beiden Verletzungen, die mir Polizei zugefügt hatte (von

Dr. Büchner waren beide unterschlagen worden), und stellt zumindest klar, dass ich mich auf

der Station erstens friedlich und zweitens durchaus rational verhalten habe.

Von diesen drei Dokumenten zog Dr. Lasar zur mündlichen Erläuterung seiner Ansichten

am 16. November 2010 nur eines heran: Den völlig unhaltbaren vorläufigen

Entlassungsbericht des Dr. Büchner, der mir „Diagnosen“, man muss wirklich sagen:

unterjubelte, die er nicht im Geringsten mit eigenen Erhebungen bzw. tatsächlich gar nicht

begründen konnte: Nicht einmal ein Explorationsgespräch hatte es gegeben!

  1. Dr. Knoche, Kreisgesundheitsamt Unna

Dr. Lasar schilderte selbst, dass sie letztlich „eher“ von realen Hintergründen der diagnostizierten psychischen Erschöpfung ausging, denn von endogenen Ursachen

(Aktengutachten, S. 27 f.) Aber auch hier will Dr. Lasar „gespürt“ haben, dass sie im Grunde ja etwas ganz anderes meine, dass auch ihrerseits ein Beleg für die von ihm behauptete langfristige Krankheit geboten werde.

  1. Polizist Dols, Aurich, Dr. med. Friedrich Vollmer, Lünen, Dr. med. Maru, Lünen

Die in einer Akte notierte Ansicht des Auricher Polizisten Dols, dem ich keineswegs ohne Grund und auch zu seiner Kenntnisnahme vorgeworfen hatte, er betreibe Strafvereitelung im Amte zum Schaden meiner Kinder, misst Dr. Lasar Gewicht zu – er zitierte sie auch in der mündlichen Erstattung des Gutachtens betr. Schuldfähigkeit am 16. November 2010. Dols hatte gemeint, man wisse ja nicht, wieweit ich noch gehen werde, er halte eine psychiatrische Untersuchung für angebracht.

Der in der Strafakte vorliegenden Bescheinigung meines langjährigen Hausarztes Dr. Vollmer, der u.a. mitgeteilt hatte, dass er niemals irgendwelche Hinweise auf wahnhafte Erkrankungen bei mir habe feststellen können, maß Dr. Lasar ebenso kein Gewicht zu wie der ihm ebenfalls bekannten schriftlichen Diagnose des Dr. Maru, bei mir liege eine reaktive Depression vor (Inhalt Aktengutachten).

  1. Winfried Sobottka, Dr. Büchner, Dr. Matthias Cleef

Während Dr. Lasar unbegründete „Diagnosen“ der Ärzte Dr. Büchner und Dr. Matthias Cleef als Belege heranzieht, es dem Dr. Cleef sogar zugetraut, anlässlich eines kurzen Treppenhausgespräches zu „erspüren“, dass eine langfristige chronische psychiatrische Erkrankung vorliege, s.o., traut er es mir nicht einmal zu, dass ich mir tatsächlich sicher sein konnte, dass mein älterer Sohn, zu dem ich damals eine äußerst innige Beziehung hatte, mich nicht anschwindelte, wenn er von Misshandlungen und Vernachlässigungen berichtete, wobei ich auch sehr überzeugende und mich sehr bewegende andere Informationen hatte:

Nachdem seine von ihm als misshandelt erlebten Kinder im Focus seines Interesses standen…“

(Aktengutachten, Seite 29)

Vor dem Hintergrund, dass Dr. Lasar mich seit Anfang der 90-ger Jahre als wahnhaft krank

einstuft, kann das sicherlich nur heißen, dass meine Kinder nur in meinen

Wahnvorstellungen misshandelt worden seien, jedenfalls liegt hier eindeutig eine

Abwertung jeder Möglichkeit vor, der Staat habe im Falle meiner Kinder womöglich falsch

gehandelt und man könne mein damaliges Verhalten als nachvollziehbaren Kampf eines

Vaters verstehen, der seine Kinder wirklich liebt und es nicht wollte, dass sie gequält und

langfristig schwer beschädigt werden.

Schon bis hierher ginge es gar nicht mehr tendenziöser: Was sich nach Ansicht von Dr.

Lasar zur Begründung einer endogenen Störung anführen lässt, kann erkennbar nicht zu

fragwürdig sein, was dagegen spricht, kann nicht gut genug sein.

Hier wird Befangenheit in ihrer reinen Form dokumentiert, hier ist erkennbar kein

Verstoß gegen Denkgesetze zu eklatant, um die vom Gutachter verfolgte Linie der

endogenen Störung zu untermauern und alles andere abzuschmettern.

Vermutlich, weil das alles in Anbetracht meiner tatsächlichen Psyche noch nicht zu

reichen drohte, erklärte Dr. Lasar auch noch diverse Unwahrheiten (Merkel/China, siehe

oben), gibt völlig unzutreffend wieder, meine Worte seien nicht verständlich gewesen, als

ich ihm im August 2008 gegenüber gesessen habe, während er mir neuerdings

Prozessfähigkeit in „höchstem Maße“ bescheinigt, schließlich wird mein Prozessverhalten

ja auch von diversen Zeugen wahrgenommen.

Auch betreffend mein Verhältnis zur Mutter meiner Kinder teilt er die Unwahrheit mit:

Sie habe sich wegen eines anderen Mannes von mir getrennt. So kann mein Kampf für

das Wohl meiner Kinder als Eifersuchtsdrama verstanden werden, schleierhaft bleibt mir,.

woher Dr. Lasar die falsche Information haben will: Noch im ersten Umgangsverfahren,

als die Mutter der Kinder und ich schon getrennt waren, sie den späteren Misshandler

meiner Kinder aber noch lange nicht kannte, beschwerte sie sich gegenüber dem Gericht,

ich hätte ihr die Hochzeit versprochen, ein gebrauchtes Brautkleid hänge bereits im

Schranke, doch ich sei nicht bereit, sie zu heiraten.

Nach alldem können die Wertungen und Empfehlungen des Dr. Lasar im vorliegenden Verfahren für wirklich nichts seriös herangezogen werden, nach alldem kann auch kein Zweifel mehr daran bestehen, dass er zu abwägender und unvoreingenommener Prüfung und Wertung im vorliegenden Falle völlig unfähig oder völlig unwillig ist. Somit ist dem Ablehnungsgesuch zuzustimmen..

Mit freundlichen Grüßen



Winfried Sobottka über den Schmierengutachter Dr. med. Michael Lasar, den Schmieren- Richter Helmut Hackmann u.a. / Thomas Kutschaty, Staatsanwaltschaft Dortmund, WAZ Lünen, WAZ Dortmund, Ruhrnachrichten Lünen, Ruhrnachrichten Dortmund, Winfried S., Lünen


Belljangler: „Winfried, Du hast noch nicht einmal angefangen, zu schreiben….“

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS: „Nein, aber ich habe vorbereitende Arbeiten gemacht. Außerdem ist es sehr einfach, was ich bis Montag zu tun habe. Keine echte Herausforderung.“

Belljangler: „Richter Hackmann will am Montag, so seine erklärte Absicht, die Beweisaufnahme abschließen. Rechtsanwältin Lyndian muss zwischen zwei Prozessen hin und her, aus terminlichen Gründen, und hat Dir erklärt, sie wolle ihr Plädoyer halten, und dann sei ja Rechtsanwalt Plandor mit seinem Plädoyer dran, da müsse sie ja nicht dabei sein…“

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS: „Na dann sollen sie mal schön ihre Plädoyers schreiben. Die werden sie in die Tonne kloppen können….“

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Belljangler: „So sicher bist Du Dir?“

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS: „Die Alternative wäre die beste Revisionsbegründung, die ich mir wünschen könnte. Mit nahezu jedem Wort und vor allem insgesamt hat Dr. Lasar gegen ständige Rechtsprechung des BGH verstoßen, und das ist nur EIN Revisionsgrund.“

Belljangler: „Kannst Du das Versagen Dr. med. Michael Lasars näher erläutern?“

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS: „Es umfasst verschiedene Aspekte. Einerseits hat er z.B. erklärt, eine fundierte psychiatrische Untersuchung sei in Anwesenheit von Zeugen nicht möglich, und weil ich unter anderen Umständen kein Gespräch mit ihm gewollt hätte, sei es nicht zu einer solchen Untersuchung gekommen.

Damit verstößt er u.a. gegen BGH-Rechtsprechung, die das ganz anders sieht, aber auch gegen die Ansichten namhafter Psychiater und Psychologen – die allesamt fordern, dass Zeugen auf Wunsch des Probanden zugelassen werden müssten, und die, soweit „Fachleute“,  auch sagen, dass dies die Untersuchungsatmosphäre und damit die Ergebnisse verbessere. Entsprechende Urteile und Stellungnahmen habe ich.

Doch das ist nicht das Einzige: Dr Lasar widerspricht sich selbst – schließlich baut sein mündliches „Fachgutachten“ auf nichts anderem als auf zwei Gesprächen in Gegenwart von Zeugen, auf Akten und auf Beobachtung meines Verhaltens im Prozess. Letzteres kann so schlecht nicht gewesen sein, wenn er mir, wie wörtlich geschehen,  Prozessfähigkeit „in höchstem Maße“ attestierte. Also bleiben als seine Beurteilungsbasis für Psychose zwei Gespräche im Beisein von Zeugen, die nach seinen eigenen Worten ja ungeeignet zur Treffung psychiatrischer Feststellungen seien, und eine nachweislich liderliche Aktenauswertung…..

Was soll man dazu noch sagen?

In seiner „Aktenauswertung“ bezieht er  sich u.a. auf ein (nach seinen Worten!) von Dr. Cleef „gespürtes“ Urteil, ferner missachtet er einen Befundbericht, der vom Oberarzt Schäfer,  LWL-Klinik Dortmund, 1993 gefertigt wurde, nachdem dieser im Laufe von Wochen zig Gespräche mit mir geführt hatte und zu dem Ergebnis gekommen war, dass bei mir keinerlei Hinweise auf psychiatrisch fassbare Erkrankungen zu finden seien – und behauptet stattdessen, ein Blick in die Akte hätte ihn (so sagte er es!) „spüren“ lassen, dass man damals auch anderes für möglich gehalten hätte und wertet das als Hinweis auf psychiatrische Störung…

Nichts, wirklich absolut gar nichts hat er geboten, um sein Urteil stichfest zu fundieren, und was er im Ergebnis bringt, ist außerdem nicht in der Lage, mein Verhalten zu erlären.“

Belljangler:„Wieso nicht?“

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS: „Z.B., weil ich  im 2. Halbjahr 2007 ein Verhalten zeigte, dass ich nachher nicht annähernd gezeigt habe. Da nach Dr. Lasar eine endogene Erkrankung bei mir vorliege, die grundsätzlich nur schlimmer werden könne, stellt sich die Frage, wieso ich seitdem fast drei Jahre lang ein deutlich anderes Verhalten zeige. Diese Frage hätte ein Gutachter u.a. klären müssen, denn offensichtlich reicht ja selbst die von Dr. Lasar behauptete endogene Erkrankung an der Stelle nicht zur Erklärung meines Verhaltens in 2007. Auch solche differenzierten Klärungen fordert der BGH u.a. explizit in seinen Urteilen, siehe z.B BGH, Beschluss vom 12.11.2004, 2 StR 367/04, weiter unten im Wortlaut.

Erbärmlicher und jämmlicher könnte „gutachterliche“ Arbeit tatsächlich nicht mehr sein als das, was Dr. Lasar bisher geboten hat. Ich werde morgen wohl einen einleitenden Befangenheitsantrag stellen, bevor es dann weitergeht…“

Belljangler: „Das ist nicht  alles, was Du zur Revisionsvorbereitung tun wirst?“

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS: „Nein. Ich werde jedenfalls die Hinzuziehung eines anderen Gutachters beantragen, außerdem einige andere Beweisanträge stellen. In einem Anklagepunkt erwägt das Gericht z.B. meine Verurteilung, obwohl beide bisher angehörten Zeugen nicht mehr wissen, was ich überhaupt gesagt habe und sich ansonsten auch noch widersprechen. Das hat Sensationsgehalt, auch wenn ein Zeuge ein Richter, der andere ein pensionierter Staatsanwalt ist – oder besser wohl: Deshalb hat es noch mehr Sensationsgehalt…..“

Belljangler: „Wie kommen sie auf die Idee, bei Dir so fundamental zu pfuschen?“

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS: „Erstens, weil sie die von ihnen angestrebten Ziele anders nicht verwirklichen können, zweitens, weil sie dachten, ich sei zermürbt und heilfroh, dass Dr. Lasar die Anwendung des § 63 StGB nicht empfahl.“

Belljangler: „Hast Du gedreht?“

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS: „Erst habe ich sie zermürbt, und dann habe in ihnen den Eindruck erzeugt, ich sei zermürbt. Ich wusste, dass ich auf dem Wege die besten Revisionsgründe bekommen würde. Aber verrate das bitte nicht weiter, Belljangler.“

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Anforderungen an ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit
BGH, Beschluss vom 12.11.2004, 2 StR 367/04

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB regelmäßig nicht offen bleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB vorliegt. Das gilt gleichermaßen für die Anordnung des § 63 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 232; BGH StraFo 2003, 282; Beschl. vom 21. September 2004 – 3 StR 333/04), denn dieser setzt einen länger dauernden psychischen Defektzustand des Betroffenen voraus, auf welchem dessen Gefährlichkeit beruht (vgl. etwa BGHSt 34, 24, 28; 42, 385, 388; BGH NStZ 1991, 528; BGH NStZ-RR 1997, 166; 2000, 298; Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 63 Rdn. 66; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 63 Rdn. 6 f., 12, jeweils m.w.N.). Selbst wenn im Einzelfall die Grenzen zwischen diagnostischen Zuordnungen nach einem der gängigen Klassifikationssysteme fließend und die Einordnung unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB schwierig sein mögen, weil z. B. mehrere Merkmale gleichzeitig vorliegen oder keines in „reiner“ Form gegeben ist, ist das Tatgericht gehalten, zum einen konkrete Feststellungen zu den handlungsleitenden Auswirkungen der Störung zum Zeitpunkt der Tat (vgl. § 20 StGB) zu treffen und zum anderen auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung von Persönlichkeit, Lebensgeschichte, Lebensumständen und Verhalten des Angeklagten und der Anlaßtat in nachprüfbarer Weise darzulegen, worin der „Zustand“ des Beschuldigten besteht und welche seiner Auswirkungen die Anordnung der gravierenden, unter Umständen lebenslangen Maßregel nach § 63 StGB gebieten. Die bloße Angabe einer Diagnose im Sinne eines der Klassifikationssysteme ICD-10 oder DSM-IV ersetzt weder die Feststellung eines der Merkmale des § 20 StGB noch belegt sie für sich schon das Vorliegen eines Zustands im Sinne des § 63 StGB (vgl. BGH, Beschl. vom 21. September 2004 – 3 StR 333/04 m.w.N.).

b) Das Gericht, das sich zur Prüfung der genannten Voraussetzungen der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen hat (§ 246 a StPO), muß dessen Tätigkeit überwachen und leiten. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung, ob Grundlagen, Methodik und Inhalt des Gutachtens den anerkannten fachwissenschaftlichen Anforderungen genügen (zur Sachleitungs- und Prüfungspflicht des Gerichts vgl. Jähnke in LK 11. Aufl., § 20 Rdn. 89, 92 f.; Tröndle/Fischer aaO § 20 Rdn. 63, 64 a ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung).

Vorliegend hatte die Verteidigung mit dem Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zutreffend auf erhebliche Mängel jedenfalls des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. B. hingewiesen. Daß der Sachverständige diese im Beweisantrag und im Gutachten des Sachverständigen Dr. W. konkret angesprochenen Mängel in seinem mündlichen Gutachten behoben oder die Einwände ausgeräumt hat, hat das Landgericht in dem den Antrag zurückweisenden Beschluß nicht dargelegt. Die Urteilsgründe belegen eher das Gegenteil.

Das Gutachten entsprach in formaler und inhaltlicher Hinsicht nicht den Anforderungen, die in der Rechtsprechung und forensisch-psychiatrischen wissenschaftlichen Literatur an entsprechende Gutachten gestellt werden (vgl. dazu im einzelnen etwa Foerster/Venzlaff, in: Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl. 2004, S. 31 ff.; Foerster/Leonhardt, ebd. S. 43, 47 f.; Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl. 1996, S. 274, 282 ff.; Rasch, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl. 1999, S. 313 ff.; Heinz, Fehlerquellen forensisch-psychiatrischer Gutachten, 1992; Venzlaff, Fehler und Irrtümer in psychiatrischen Gutachten, NStZ 1983, 199; Maisch, Fehlerquellen psychologisch-psychiatrischer Begutachtung im Strafprozeß, StV 1985, 517; jeweils m.w.N.).

aa) In formaler Hinsicht war auffällig, daß das schriftliche Gutachten weder eine Sexualanamnese noch eine detaillierte Beziehungsanamnese enthielt. Auch die bewertenden Darlegungen zur Biographie und zur psychiatrischen Entwicklung (Gutachten S. 36 ff.) erscheinen teilweise auf formale Aspekte beschränkt.

bb) Soweit der Sachverständige hier zu Bewertungen gelangte, sind diese teilweise auch im Zusammenhang nur schwer verständlich, etwa wenn von „einer gewissen magisch-mystischen Sicht- und Denkweise“, von „umfassender Exzentrizität“, „großen soziointegrativen Fähigkeiten“ u.s.w. die Rede ist (ebd. S. 44 f.), ohne daß diese zusammenfassenden, stark subjektiv wertenden Beschreibungen hinlänglich konkretisiert werden. Die Zusammenfassung, wonach „man hier allenfalls an eine sogenannte vor sich hindümpelnde psychische Erkrankung denken (würde), die mit einer gewissen sozialen ‚Unmöglichkeit‘, bizarr manirierten Verhaltensmustern und einer gewissen affektiven (…?) inadäquat vergesellschaftet als sogenannte schizophrenia simplex … in Erscheinung treten könnte“ (ebd. S. 47), macht die Diagnose nach ICD-10, F 20.6, auf welche hingewiesen wird, kaum nachvollziehbar.

cc) Hinzu kommt, daß das Gutachten im Zusammenhang mit der Wiedergabe der Explorationsgespräche eine Vielzahl abwertender Beschreibungen und Bewertungen der Person und des Verhaltens des Angeklagten enthält, die durch die Notwendigkeit diagnostisch-wertender Beschreibung nicht stets geboten erscheinen.

Beispielhaft hierfür sind etwa die Beschreibungen, es hätten sich „immer wieder süffisante Grinseinlagen (gefunden)“; der Angeklagte habe „pathologische Witzelsüchtigkeit mit sarkastischer Unterlegung“ (S. 29) und „ein von Theoretisierereien und persönlichen Interpretationen geprägtes Schildern der Tat“ (S. 30) gezeigt; er habe sich „in läppisch distanzloser Art auf den Schreibtisch positioniert, eine Zigarette rauchend, den Rauch aus den Mundwinkeln ausblasend (…), sichtlich die Macht genießend, eine gewisse Hilflosigkeit bei Unterzeichner auszulösen …“ (S. 28); er habe sich „in seiner Informationspolitik wenig durchsichtig“ und „sich in der Verweigerung suhlend“ gezeigt (S. 29). In ihrer Häufung konnten diese Beschreibungen, welche die Grenze zwischen der Darstellung von Befundtatsachen und allgemein persönlichen Abwertungen teilweise überschritten, nicht nur die Objektivität des Gutachters in Frage stellen (vgl. Nedopil aaO S. 282). Sie konnten damit auch die Besorgnis begründen, daß der Sachverständige den Erfordernissen einer differential-diagnostischen Befunderhebung möglicherweise nicht die gebotene Aufmerksamkeit hatte zukommen lassen. Soweit von einem „Schildern der Tat“ die Rede war, war dies schon mit dem Umstand nicht vereinbar, daß der Angeklagte die Tat stets – auch gegenüber dem Sachverständigen – bestritten hat.

Das zur Frage der Schuldfähigkeit und zu den Voraussetzungen des § 63 StGB einzuholende Gutachten wird zwar, um die Diagnose rational nachvollziehbar und für das Gericht verständlich und überprüfbar zu machen, auf Verhaltensbeschreibungen, wertungsbehaftete Charakterisierungen und alltagssprachliche Umsetzungen klinischer Befunde nicht verzichten können. Dies ergibt sich auch aus den Merkmalsbeschreibungen der Klassifikationssysteme, so wenn etwa die Diagnose der „schizotypen Störung“ (ICD-10, F 21) durch die Feststellung „eigentümlichen Verhaltens“, „seltsamer Glaubensinhalte“, der Exzentrizität oder von gekünstelter Sprache getragen werden kann. Eine solche Darstellung ist aber kein Selbstzweck.

dd) Inhaltliches Ziel des Gutachtens ist es, dem Gericht eine Beurteilung zu ermöglichen, ob zum Zeitpunkt der Tat eine der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB vorgelegen hat und ob, ggf. wie diese sich auf die Unrechtseinsicht des Beschuldigten oder auf seine Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Für die Frage einer möglichen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist darüber hinaus zu klären, ob aufgrund der die Schuldfähigkeit bei der Anlaßtat beeinträchtigenden psychischen Störung ein längerfristiger Zustand des Beschuldigten besteht, welcher dessen Gefährlichkeit im Sinne von § 63 StGB begründet und daher die Unterbringung gebietet.

Hierfür können in der Regel die Diagnose der psychischen Störung sowie ihre Einordnung unter die Eingangsmerkmale des § 20 StGB nicht offen bleiben. Vorliegend hatte der Sachverständige in seinem vorbereitenden schriftlichen Gutachten offen gelassen, ob bei dem Angeklagten eine „schizotype Störung“ (ICD-10, F 21) oder eine „schizophrenia simplex“ (ICD-10, F 20.6) vorliege, die beide dem Merkmal „krankhafte seelische Störung“ im Sinne von § 20 StGB zuzuordnen seien; eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ (SASA) liege nicht vor (Gutachten S. 47 ff., 51). In seinem in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachten kam er dagegen zu der Ansicht, es sei „die festgestellte schizotype Persönlichkeitsstörung entweder unter das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung oder unter das der anderen seelischen Abartigkeit zu fassen“ (UA S. 38); eine schizophrene Psychose liege nicht vor (UA S. 37). Eine Persönlichkeitsstörung sei gleichfalls nicht gegeben (UA S. 36/37), vielmehr eine in der Persönlichkeit verankerte Störung mit schizophrenietypischen Zügen, für welche ein Suchtmittelmißbrauch symptomatisch sei (UA S. 37).

Die letztgenannte Diagnose ist – gerade auch unter Heranziehung der Beschreibungen in den Klassifikationssystemen – schon aus sich heraus kaum nachvollziehbar. Sowohl im Ablehnungsbeschluß des Landgerichts als auch im Urteil fehlt jede Darlegung, aus welchen objektivierbaren Gründen der Sachverständige in der Hauptverhandlung von seinem vorbereitenden Gutachten abwich und ob diese Gründe mit ihm erörtert worden sind.

ee) Feststellung und Begründung der Diagnose einer Störung belegen nicht deren strafrechtliche Relevanz im Sinne von §§ 20, 21 StGB (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03 = NJW 2004, 1810, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; BGH, Beschluß vom 21. September 2004 – 3 StR 333/04; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl., § 20 Rdn. 44; Jähnke in LK 11. Aufl., § 20 Rdn. 34 f.; jew. m.w.N.). Entscheidend für die inhaltliche Brauchbarkeit des Gutachtens ist, ob es wissenschaftlich hinreichend begründete Aussagen über den Zusammenhang zwischen einer diagnostizierten psychischen Störung und der Tat enthält, welche Gegenstand des Verfahrens ist. Es ist also – unabhängig von der Einordnung unter ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB – im einzelnen konkret darzulegen, ob und ggf. wie sich die Störung auf das Einsichts- oder Hemmungsvermögen des Beschuldigten tatsächlich ausgewirkt hat (vgl. Schreiber/Rosenau, in: Venzlaff/Foerster aaO, S. 51, 77 f.; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 20 Rdn. 31). Nichts anderes gilt für die Beurteilung des „Zustands“ im Sinne von § 63 StGB, denn es gibt weder eine abstrakte „Schuldunfähigkeit“ ohne Bezug zu einem konkreten Delikt noch einen abstrakten „Zustand“ ohne diesen Bezug, aus welchem sich symptomatisch die die Unterbringung erfordernde Gefährlichkeit des Beschuldigten ergibt.

An einer Darlegung dieses Zusammenhangs fehlte es in dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. B. gänzlich; ein solcher Zusammenhang ergibt sich auch aus der Wiedergabe des mündlich erstatteten Gutachtens im angefochtenen Urteil nicht. Hier bleibt schon offen, in welchen forensisch relevanten Eigenschaften, Dispositionen oder Einschränkungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit die festgestellte „chronische Krankheit“ (UA S. 39) des Angeklagten sich überhaupt ausdrückt. Als „symptomatisch“ wird insoweit allein der Suchtmittelmißbrauch genannt; Feststellungen zu Ausmaß oder Auswirkungen des Konsums von Haschisch oder anderen Rauschmitteln am Tattag fehlen jedoch. Auch im übrigen ergibt sich weder aus dem schriftlichen Gutachten noch den Darlegungen im Urteil, in welcher konkreten Weise sich die beim Angeklagten festgestellten psychischen Auffälligkeiten bei der Tat ausgewirkt haben könnten. Zutreffend hat der Sachverständige Dr. W. in seinem von der Verteidigung zur Begründung des Beweisantrags vorgelegten Gutachten darauf hingewiesen, das Gutachten des Sachverständigen Dr. B. zeige eine gewisse Zirkelschlüssigkeit und habe einen „eigentümlich spekulativ-beliebigen Charakter“.

ff) Eine kritische Beurteilung des Gutachtens und der Sachkunde des Gutachters lag jedenfalls unter Berücksichtigung der Begründung des Beweisantrags für den Tatrichter auch deshalb nahe, weil das Gutachten ausschließlich zu Diagnosen (entweder „schizophrenia simplex“ oder „schizotype Störung“) gelangte, von deren Verwendung im Klassifikationssystem ICD-10 ausdrücklich abgeraten wird. Überdies lagen wichtige Merkmale der festgestellten „schizotypen Störung“, namentlich zeitlich überdauernde Auswirkungen auf Biographie, Verhalten oder Auffälligkeiten des Betroffenen, gerade nicht vor; das Gutachten befaßte sich damit nur vage und unklar. Darüber hinaus ließ das Gutachten eine hinreichende differenzialdiagnostische Erörterung vermissen; die diagnostischen Schlußfolgerungen waren letztlich auf wenig mehr gestützt als die (unterstellte) Begehung der Tat selbst.

gg) Auch die Schlußfolgerungen, die der Sachverständige aus diesen eher unklaren und unsicheren Feststellungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vom Tatzeitpunkt gezogen hatte, hätten dem Gericht Anlaß zur kritischen Überprüfung geben müssen. In seinem schriftlichen Gutachten hatte der Sachverständige ausgeführt, der Angeklagte sei zwar „grundsätzlich als psychisch gestört und geisteskrank zu betrachten“. Die Auffälligkeiten hätten aber mangels akuter paranoider Symptomatik und akuter Derealisation „eben nicht einen vollumfänglichen Verlust seiner Einsichtsfähigkeit nach sich gezogen“ (Gutachten S. 52). Es sei jedoch festzustellen, daß der Angeklagte in seiner Wahrnehmung und Interpretation von Sicht- und Denkweisen des alltäglichen Lebens und seiner Beziehung zu dem Tatopfer „beeinträchtigt gewesen sein muß“. Das habe „eine gewisse Verzerrung der Realität“ nach sich gezogen, was wiederum „zu einer Uminterpretation von realen Begebenheiten führte“; dadurch seien „die Sicht- und Denkweisen beeinträchtigt“ worden. Daher sei die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen (ebd.).

In seinem mündlichen Gutachten führte der Sachverständige ausweislich des Urteils dann im ausdrücklichen Gegensatz hierzu aus, hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei „von dessen vollem Erhalt bis hin zu dessen völligem Verlust alles denkbar“ (UA S. 37). Für diesen grundlegenden Wechsel in der Beurteilung findet sich keine Begründung; aus der Wiedergabe des Gutachtens kann auch nicht nachvollzogen werden, wie die von dem Sachverständigen für möglich gehaltenen Alternativen der Unrechtseinsicht mit dem psychodiagnostischen Krankheitsbild des Angeklagten in Einklang zu bringen sein könnten. Die hypothetische Feststellung, entweder die Einsicht oder die Steuerungsfähigkeit habe gefehlt, würde voraussetzen, daß der psychische Defekt des Betroffenen sich tatsächlich in einer solchen alternativen Weise konkret auswirken konnte. Zur Begründung dieser Feststellung bedürfte es jedenfalls eingehender Darlegungen zur Diagnose der Störung und zu ihrer konkreten Auswirkung auf die Tatbegehung. Hieran fehlte es hier offensichtlich; die vage Aussage des Sachverständigen zur Auswirkung der Störung beruhte vielmehr gerade auf der Unschärfe der diagnostischen Zuordnung.

c) Angesichts dieser erheblichen Mängel und Unklarheiten des vorbereitenden schriftlichen und des mündlich erstatteten Gutachtens durfte das Landgericht den Beweisantrag auf Einholung eines weiteren medizinisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht mit der Begründung ablehnen, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei bereits erwiesen, und die Sachkunde des Sachverständigen Dr. B. sei nicht zweifelhaft, ohne sich eingehend mit den erhobenen Beanstandungen auseinanderzusetzen. Die gravierenden Einwände, welche das Gutachten des Sachverständigen Dr. W. gegen Methodik und Ergebnisse des schriftlichen Gutachtens erhob, mußten Anlaß sein, die vom Sachverständigen mündlich vorgetragenen Ergebnisse sowie die Abweichungen und ggf. deren Begründung besonders kritisch zu prüfen. Dies hat das Landgericht nicht getan; vielmehr hat es die in vielfacher Hinsicht zweifelhaften Ausführungen des Sachverständigen allein dahingehend gewürdigt, sie seien „gut verständlich und nachvollziehbar“ gewesen und die Kammer schließe sich ihnen an (UA S. 37, 40). Mit der im Ablehnungsbeschluß gegebenen Begründung hat sich das Landgericht daher seiner Aufgabe einer kritischen Überprüfung und Würdigung des Sachverständigengutachtens gerade entzogen, indem es die Mängel des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens mit dem Hinweis auf das mündliche Gutachten beiseite schob. Dies wäre nur dann tragfähig, wenn das mündlich erstattete Gutachten seinerseits fehlerfrei gewesen und wenn die Abweichungen zum schriftlichen Gutachten nachvollziehbar erklärt wären. Hieran fehlte es; nach der Wiedergabe des Gutachtens in den Urteilsgründen setzten sich die von dem Sachverständigen Dr. W. angesprochenen Fehler vielmehr im mündlichen Gutachten fort und führten darüber hinaus zu neuen Widersprüchen (vgl. BGHSt 23, 176, 185; BGH NStZ 1990, 244; 1991, 448; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., § 244 Rdn. 76 m.w.N.).

d) Danach war hier die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft; die Beweiserhebung war daher erforderlich. Eigene, unter Umständen durch das erste Gutachten vermittelte Sachkunde des Gerichts, welche die Ablehnung hätte tragen können, lag nicht vor.

Der justizielle Drecksstall des Thomas Kutschaty -Prozesstag 16. November 2010 /Thomas Kutschaty, SPD Dortmund, Marco Bülow, Staatsanwaltschaft Dortmund, Ruhrnachrichten Lünen, Winfried S., Winfried Sobottka


Nachdem 2 Polizisten heute wieder Lügenmärchen erzählt hatten, die Lügen der Polizistencrew insgesamt ein Höchstmaß an Peinlichkeit erzeugt hatten, entschloss man sich, den Gerichtshofgutachter Dr. med. Michael Lasar zur Frage meiner Schuldfähigkeit aussagen zu lassen, um sich zur Erfüllung des Tatbestandes betreffend angeblichen Widerstandes gegen die Staatsgewalt gar nicht mehr äußern zu müssen.

Dr. Michael Lasar erklärte mich sozusagen für partiell wahnkrank – ansonsten sei ich ja in der Lage, klar und normal zu denken, aber wenn es um den Staat gehe, dann sei ich von dem Wahngedanken erfüllt, dass er ein Schurkenstaat sei, dass völlig verschiedene staatliche Institutionen insgeheim auf Tasche spielten, dass wir gar keine echte Gewaltentrennung hätten. Das würde zwar nicht so weit gehen, dass der § 20 StGB insofern zuträfe, aber der Polizeieinsatz am 04.12. 2007 hätte zweifellos so starke Wirkung auf mich haben müssen, dass jedenfalls insofern sogar von völliger Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB auszugehen sei.

Damit ist es dann auch egal, was am 04.12.2007 überhaupt geschah, denn verurteilen kann man mich deshalb ja sowieso nicht….

Weiterhin hat man es endlich offiziell zur Kenntnis genommen, dass ich den Prof.-Titel nur in satirischer und in solcher erkennbarer Weise für mich verwendet hatte, so dass man auch den Anklagepunkt fallen ließ.

In allen anderen Punkten könnte eine Verurteilung erfolgen, so das Gericht, in allen anderen Anklagepunkten bis auf einen muss man mir, dem Hofgutachter Dr. med. Michael Lasar folgend, allerdings nach § 21 StGB verminderte Schuldunfähigkeit zugute halten. Meine Cannabis-Plantage habe aber nichts mit dem Staat zu tun, so der Hofgutachter, und insofern komme daher auch keine Schuldminderung infrage.

Zu meinem Erstaunen redete Dr. Lasar selbst davon, dass er Akten entnommen habe, dass verschiedene „Experten“ meine Wahnkrankheit gespürt hätten. Ich fragte nach, er bestätigte, dass jene Experten (u.a. Dr. Matthias Cleef, Kreisgesundheitsamt Unna siehe: LINK ) so etwas spüren könnten, auf meine Frage, wie man solche gespürten Feststellungen überprüfen könne, sagte er : „Gar nicht.“

Da sind wir also in Deutschland: Man wird von Polizisten mit Lügen belastet, dafür angeklagt. Dann halten die Lügen vor Gericht nicht, obwohl der Richter sich die größte Mühe gibt und obwohl es eindeutig zu Absprachen gekommen ist, doch dann reicht es aus, wenn Gerichtspsychiater und Amtsärzte eine partielle Wahnkrankheit des falsch Beschuldigten „gespürt“ haben, um das Ganze wieder vom Tisch zu bekommen.

Und wer nicht an den demokratischen Rechtsstaat BRD glaubt, der ist eben partiell wahnhaft krank, und zwar genau so, wie es dem Drecksstaat passt: Dient es der Vertuschung von Polizeiverbrechen, dann ist man sogar völlig schuldunfähig, aber was eine Mini-Cannabis-Plantage angeht, die man am selben Tage fand, da ist man natürlich voll schuldfähig.

Was soll ich dazu sagen? Das ist ein Eimer satanischer Staatsscheiße, dazu werde ich niemals etwas anderes sagen, und wenn sie mich dafür an die Wand nageln sollten.

Immerhin war Dr. Lasar nicht so dreist, die Anwendung des § 63 StGB (Unterbringung in Psychiatrie auf unbestimmte Zeit  – die „Schutzhaft“ der modernen BRD-SS) zu empfehlen, und an einer Stelle war er sogar völlig ehrlich: Ein Gewaltmensch sei ich nicht, er habe keinen Hinweis darauf finden können, dass ich zu unkontrollierter Gewalt neigte, beim Rauchen vor dem Gericht habe er nur 40 cm von mir entfernt gestanden, und, so Dr. Lasar, so etwas würde er nicht machen, wenn er jemanden für einen potentiellen Gewalttäter hielte. Die Frage danach, ob, was für die Anwendung des §63 StGB eine Voraussetzung wäre, von mir zukünftig erhebliche Straftaten zu erwarten seien, verneinte er.

Nun, am 22.11. ab 8.00 Uhr wird es weitergehen, und bis dahin muss ich einiges tun, um die Revision vorzubereiten. Eine Bewährungstrafe könnte ich haben, aber ich will sie nicht unter allen Umständen. Dem Gericht habe ich allerdings schon angekündigt, dass ich im Knast, sollte ich dort landen, eine Revolte organisieren würde. Ohne Zweifel würde ich dort zu neuen Einblicken kommen, und während Kindermörder im Knast nichts zu lachen haben, hat man dort für Leute, die von dem „Wahn“ besessen sind, dass der Staat ein Drecksstaat sei, zweifellos sehr viel Verständnis: Ich hatte schon des Öfteren mit Knackis zu tun, mit denen kam ich bisher immer klar.

Aber vor den Gittertüren steht jedenfalls noch die Entscheidung des BGH, und die werde ich noch veröffentlichen können, bevor es ggfs. in die Kiste gehen wird.

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS

Links:

Die Lügen-Hannelore

Der Hannelore-Kraft-Horror satirisch serviert

Ein Grauensmord, Grauensmörder in Freiheit, Unschuldiger absichtlich falsch verurteilt:

http://anarchistenboulevard.wordpress.com/2010/01/21/warnung-an-alle-schulerinnen-und-schuler-des-gsg-wetter-geschwister-scholl-gynmnasium-wetter-ruhr/

2. Interview mit dem Teufel /jüdische gemeinde frankfurt, hannelore kraft, michael makiolla, angela merkel, annika joeres, spd hamburg, die linke hamburg, die grünen hamburg, cdu hamburg, polizei hamburg, polizei berlin, dr. med. michael lasar


Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS: „Hallo, Teufel. Am Ende unseres letzten Gesprächs über die SPD waren wir ein klein wenig aneinander geraten – LINK – aber wir sind ja beide nicht nachtragend….“

https://i0.wp.com/www.der-eulenspiegel.de/Wie_Bitte__/Ausweis/ausweis_mitell-Baphomet.gif

Teufel: „Doch! Ich bin nachtragend! Und das werdet Ihr noch zu spüren bekommen!“

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS: „Teufel, Du warest doch mal ein ganz andererbis Du aus Versehen auf die Erde gefallen bist, seitdem vermisst Du die Göttin…“

Teufel: „Nein, das ist nicht wahr! Ich will frustriert sein, weil man nur mächtig werden kann, wenn man frustriert ist! Man muss so böse werden, wie nur möglich, nur dann wird man so mächtig, wie nur möglich!“

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS:„Teufel, jetzt fängst Du an, mir die Hintergründe Deiner Satanistenbündnisse zu erklären, aber ich kenne die doch schon längst….“

Teufel: „Ha, ha, aber es glaubt Dir keiner!“

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS: „Teufel, es hat natürlich gute Gründe, dass ich noch lange nicht alles erzählt habe. Ich werde die dicksten Sachen erst dann erzählen, wenn die Leute das andere schon verstanden haben werden.

Teufel: „Soweit wird es nie kommen!“

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS: „Teufel, Deine Knechte bezeichnen mich bereits als den größten Demagogen des Internets:


und ich soll es nicht schaffen, den Leuten einfachste Wahrheiten zu vermitteln?“

Teufel: „Vorher bringen meine Knechte Dich in die Psychiatrie oder in den Knast, oder sie legen Dich um!“

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS: „Teufel, diese und andere Sachen versuchen sie doch schon seit 20 Jahren…“

Teufel: „Aber jetzt hast Du sie alle gegen Dich: Hannelore Kraft, Thomas Kutschaty, die komplette Kreisverwaltung Unna, die Justiz in Hamm, Dortmund und Lünen, Deine eigenen Pflichtverteidiger, den schwulen Dr. med. Michael Lasar…“

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS: „Teufel, sie alle zusammen können einem echten Anarchisten nicht annähernd das Wasser reichen – sie sind doch nur Schatten ihrer selbst…

Teufel: „Du wirst den Leuten niemals klarmachen können, dass die Parteien, die Justiz, die Polizei, die Verwaltungsbehörden, die Kirchen usw. in den Händen von Satansbünden liegen…“

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS: „Teufel, schon zum jetzigen Zeitpunkt fiele es den Leuten leichter, sich das vorzustellen, als sich vorzustellen, dass es dort irgendwo mit rechten Dingen zuginge….“

Teufel: „Du willst ihnen erzählen, wie meine Knechte sich trainieren, was sie dabei tun, welchen Idealen sie nacheifern, um all die Schuftigkeiten tun zu können, die ihre Führer von ihnen fordern?“

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS: „Genau das werde ich tun, Teufel, das und noch einiges mehr,  alles zu seiner Zeit.“

LINK

Winfried Sobottka über Prozess am LG Dortmund


Belljangler: „Winfried, was gibt es über den Prozess am LG-Dortmund zu sagen?“

Winfried Sobottka: „Dass man mit äußerst schmutzigen Touren vorzugehen scheint, dass man damit aber nicht weit kommen wird.“

Belljangler: „Du siehst die Sache insgesamt sehr gelassen?“

Winfried Sobottka: „Ich werde am nächsten oder übernächsten Verhandlungstag beantragen, das Verfahren wegen mehrfacher Verfahrenshindernisse auf Kosten der Staatskasse einzustellen, hilfsweise einige Beweisanträge stellen. Sollten sie weder einstellen noch den Beweisanträgen folgen, dann wird der BGH ohne Rechtsbruch nicht umhin können, ein dann zu erwartendes Urteil des Landgerichtes zu kassieren. Helmut Hackmann hält sich für grandios schlau, wenn er Anträge mit perfiden Scheinbegründungen abschmettert; dabei weiß er nicht, welche Türen er mir damit öffnet. Nach seinem bisherigen Verhalten kann ich nur ein äußerst bescheidenes Lichtlein in ihm erkennen.

Und der Willkür- und Hofgutachter des Landgerichtes Dortmund, Dr. med. Michael Lasar, hat längst ein verheerendes Bild abgegeben.

Diese Leute sind vor den Hintergründen nachweislicher Tatsachen überhaupt nicht in der Lage, mehr zu schaffen, als mich ein wenig zu belästigen.“