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Winfried Sobottka
Karl-Haarmann-Str. 75
44536 Lünen
Post ausschließlich an
meinen Postempfangsbevollmächtigten:
Apotheker Stephan Göbel
Paracelsus-Apotheke
Königsheide 46
44536 Lünen
An das Landgericht Dortmund,
per FAX an:
0231 926 – 10200
21.November 2010
36-KLs-155 Js 170/07-51/07
Hiermit beantrage ich die Ablehnung des Dr. med. Michael Lasar wegen der Besorgnis der Befangenheit.
Begründung: Es ist zwischen Anklage und Verteidigung unstrittig, dass die Klärung der Schuldfähigkeit hinsichtlich der vorgeworfenen Taten von maßgeblicher Bedeutung ist, und auch das Gericht teilt diese Auffassung ausweislich seines bisherigen Handelns. Aus guten Gründen ist es Rechtspraxis, dass die Frage der Schuldfähigkeit in solchen Fällen sachverständig zu klären ist, nämlich dahingehend, welche endogenen und welche exogenen Faktoren einen relevanten Einfluss auf die Schuldfähigkeit hatten. Dafür sind nach BGH-Rechtsprechung Vorgaben gegeben, was Vorgehensweisen des Gutachters und Nachprüfbarkeit seiner Urteile angeht. So ist u.a. gefordert:
I „dass Anknüpfungs- und Befundtatsachen benannt werden müssen, dass zudem überprüfbar sein müsse, auf welchem Wege der Sachverständige zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt sei..“ (BGH 1 StR 618/98 vom 30.07. 1999)..
II „nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf es ferner nicht offen bleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB zum Tatzeitpunkt vorlagen, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere zugleich vorgelegen haben sollten…“ (BGH, 2 StR 367/04. vom 12.11.2004).
III nach ständiger Rechtsprechung des BGH müssen gutachterliche Urteile in der Entstehung frei von Verstößen gegen Denkgesetze sein (den Regeln der Logik widerspruchsfrei genügen), relevante Tatsachen unabhängig von der Richtung ihrer Aussagen vollständig berücksichtigen, aber auch im Ergebnis Stand halten: Vom Gutachter ist im Ergebnis ein Erklärungsmodell dafür gefordert, in welchem Maße der Angeklagte vermindert steuerungsfähig oder ob er sogar völlig steuerungsunfähig war, und das vom Gutachter gelieferte Erklärungsmodell muss das Handeln des Beschuldigten/Angeklagten auch widerspruchsfrei erklären können, denn sonst ist es entweder unvollständig, oder sogar falsch.
Bis hierher geht es um die Tauglichkeit gutachterlicher Wertungen, ergänzend zur Tendenziösität gutachterlicher Wertungen /Befangenheit:
IV Sofern es systematische grobe Verstöße gegen diese Regeln gibt, liegt damit der Verdacht nahe, dass ein nicht den Tatsachen entsprechendes Urteil zum Ergebnis gemacht werden soll, denn Willkür lässt sich nur außerhalb der beschriebenen Regeln betreiben. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist jedenfalls dann von tendenziöser Haltung des Gutachters auszugehen, wenn Verstöße gegen die oben genannten Regeln stets mit der selben Zielrichtung erfolgen.
Der Gutachter Dr. Lasar hat weder die Anforderungen unter I, noch die Anforderungen unter II, noch die Anforderungen unter III erfüllt, wie sich sowohl anhand der schriftlichen Gutachten wie auch anhand seiner mündlichen Ausführungen innerhalb des Hauptverfahrens ergibt, ferner sind die Verstöße gegen die aufgeführten Regeln stets mit der selben Zielrichtung erfolgt, wie unten dargelegt:
Betreffend I, nachvollziehbare Herleitung der Ergebnisse
Schriftliche Gutachten
Beide schriftliche Gutachten enthalten einerseits Aufzählungen von Tatsachen oder Behauptungen von Tatsachen, die aber niemals erkennbar für eine Bewertung herangezogen werden, andererseits gutachterliche Urteile des Dr. Lasar, die aber niemals bezogen auf Tatsachen begründet werden.
Zum schriftlichen Gutachten vom August 2008:
„Das formale Denken war thematisch eingeengt, teilweise assoziativ.
Das inhaltliche Denken war immer wieder von Themen bestimmt, zu denen keine kritische Distanz herstellbar war. Eine diesbezügliche thematische Abstraktion oder Reflexion war nicht möglich. Herr Sobottka argumentierte in solchen Zusammenhängen bestimmt, unbeirrbar, unbeeindruckbar, sich der Dinge gewiß. Er war in der Lage, Rückschlüsse aus seiner subjektiven Realität auf seine alltägliche Lebensituation zu ziehen, in der er beeinträchtigt, benachteiligt, oder verfolgt werde.“
(Gutachten vom 31.08. 2008, Seite 6)
Um den Anforderungen des BGH unter I gerecht zu werden, hätte Dr. Lasar zumindest ein Beispiel dafür geben müssen, dass Worte meinerseits auf thematisch eingeschränktes Denken hinwiesen und inwiefern auf assoziativ eingeschränktes Denken. Ein solches Beispiel gibt er nicht.
Um den Anforderungen des BGH unter I gerecht zu werden, hätte Dr. Lasar ferner zumindest ein Beispiel dafür anführen müssen, dass ich eine Behauptung aufgestellt hätte, deren Inhalt zumindest fragwürdig gewesen sei, dass und wie er daraufhin versucht habe, mich zu einer kritischen Betrachtung zu bewegen, und wie meine Reaktion darauf gewesen sei. Weder vor noch nach der Seite 6 findet man ein Beispiel, das Dr. Lasar insofern anführt. Damit bleibt es völlig im Unklaren, wie er zu der oben zitierten Behauptung, die sich liest wie eine geringfügige Abwandlung einer ICD, gekommen sein will.
Ohne noch weitere Tatsachen anzuführen, setzt er von da an nur noch mit unbelegten Bewertungen fort, die man ihm glauben kann oder nicht, die hinsichtlich ihrer Entstehung aber völlig unnachvollziehbar bleiben, u.a.:
„Zusammenfassende Beurteilung:
Nach den dem Unterzeichner bisher vorliegenden Informationen wird davon ausgegangen, daß sich bei Herrn Sobottka, teilweise aus den von ihm geschilderten Lebensgeschichtlichen Ereignissen nachvollziehbaren Gründen, gegenwärtig eine wahnhafte Störung im Sinne des ICD-10: F-10 F22.0 ausgebildet hat. Diese Störung wird vom Unterzeichner im sinne der schweren seelischen Abartigkeit als krankheitswertig aufgefasst. Die Störung dominiert das Leben des Herrn Sobottka, beeinträchtigt ihn und führt zu einer erkennbaren sozialen Isolierung.“
(Gutachten vom 31.08. 2008, Seite 7)
Hier lässt Dr. Lasar völlig offen, auf welche der ihm vorliegenden Informationen er sich bezieht, um von einer wahnhaften Störung auszugehen – damit entfällt bereits jede Möglichkeit zu erklären, wie er aus Tatsachen auf wahnhafte Störung geschlossen haben will. Das selbe gilt für die nachgelagerten „Beurteilungen“ – man kann dem Gutachter glauben oder nicht glauben, aber man kann seine Wertungen nicht nachvollziehen.
Zum Aktengutachten aus 2010:
Im Aktengutachten setzen sich die selben systematischen Fehler fort, die hinsichtlich des Gutachtens vom 31.08. 2010 charakterisiert sind: Bis es zu Urteilen des Gutachters kommt, wird geschildert, dann erfolgt plötzlich eine Beurteilung, von der völlig unklar bleibt, wie sie hergeleitet ist (ab Seite 34 des Aktengutachtens).
Mündlich erstattete Gutachten
Zum mündlich erstatten Gutachten vom 13. August 2010 zur Frage der Prozessfähigkeit
Kernaussagen des Dr. Lasar waren, dass Prozessfähigkeit als solche an lediglich sehr geringe Anforderungen geknüpft sei, dass man in meinem Falle aber sogar davon ausgehen könne, dass ich in „höchstem Maße“ prozessfähig sei, wie meinem Verhalten im Prozess zu entnehmen sei: Ich sei in der Lage, allen Vorträgen einwandfrei zu folgen, hätte das auch durch gezielte Fragen, Kommentare und Anträge deutlich bewiesen, ich sei sogar in der Lage, mich selbst zu verteidigen.
Dieser Ansicht stimmte auch der Vorsitzende Richter der Kammer, Helmut Hackmann, zu, und zu dem Zeitpunkt entsprach das auch meiner Ansicht, insofern wurden Tatsachen zutreffend wiedergegeben, wie möglicherweise auch dieser Schriftsatz verdeutlichen kann, den ich eigenständig selbst verfasse.
Allerdings nutzte ich sowohl das diesem mündlich erstatteten Gutachten zugrunde liegende Gespräch im beisein meines Hausarztes Dr. Vollmer, als auch die die mir im Anschluss an die Erstattung des mündlichen Gutachtens zustehende Befragung des Gutachters auch dazu, nachzufragen, welche konkreten Tatsachen er dafür anführen könne, mir Wahnkrankheit zu attestieren.
Im Beisein meines Hausarztes Dr. Friedrich Vollmer, Praxis in der Friedhofstr. In 44536 Lünen, fiel dem Dr. Lasar ein Grund ein: Der Umstand, dass ich an der These festhielte, dass mit Philipp Jaworowski im Mordfalle Nadine Ostrowski, geschehen im August 2006 in Wetter/Ruhr, ein Unschuldiger sitze.
Ich begründe meine These in zweifacher Hinsicht, und legte das dem Dr. Lasar auch wiederum dar:
- Obwohl Philipp Jaworowski einen Metzelmord im hocherregten Zustand begangen haben soll, seien in der ganzen Wohnung und auch an der Leiche der Nadine Ostrowski keinerlei Spuren von Philipp Jaworowski zu finden gewesen, außer an einem Lichtschalter, den die Polizei ausgebaut hatte. Zwar erklärte der Obstaatsanwalt Rahmer die ansonsten erfolglose Spurensuche am Tatort damit, dass Philipp Jaworowksi anschließend Wasser in der Wohnung vergossen habe, doch da die Mordkommossion unstrittig sehr frühzeitig am Tatort war, kann das nach meinen Recherchen nicht die dargelegte Spurenlosigkeit erklären: Zum einen ist Wasser nicht geeignet, DANN auf die Schnelle zu vernichten, dazu müssten schon aggressive Substanzen (Säure, Lauge z.B.) verwendet werden, zweitens ist mir nicht klar, wie jemand, der sich in einer Wohnung in mehreren Zimmern bewegt und das Opfer auch noch in verschiedenen Räumen angegriffen haben soll, durch Verspritzen von lediglich ein paar Litern Wasser alle von ihm gestreuten Spuren erreicht haben könnte. Das konnte Dr. Lasar mir auch nicht sagen.
- Der laut Strafurteil erklärte Tatablauf würde u.a. voraussetzen, dass Nadine Ostrowski sich
3 Mal nacheinander sehr fest mit einer ca. 2 kg schweren Stabtaschenlampe hätte an die nahezu selbe Stelle an der Stirn schlagen lassen, ohne sich zu wehren oder mit den Händen zu schützen (keine Abwehrverletzungen). Ich halte das für ausgeschlossen, Dr. Lasar konnte auch das nicht widerlegen.
Unabhängig davon, ob meine These hinsichtlich der Unschuld des Philipp Jaworowski richtig
oder falsch ist, kann mein Beharren darauf jedenfalls solange nicht als Wahnsymptom
herangezogen werden, wie ich meinen Standpunkt plausibel begründe und er nicht plausibel
widerlegt wird.
Nachdem Dr. Lasar seine mündliche Stellungnahme betreffend meine Prozessfähigkeit im Gerichtssaal vorgetragen hatte, fragte ich ihn auch noch, inwiefern er in meinem Verhalten Belege für Wahnkrankheit sähe. Zunächst, dabei sprach er zum Richter, blieb er bei seiner Antwort im Rahmen des Abstrakten, vergleichbar etwa der folgenden Aussage aus seinem ersten schriftlichen Gutachten:
„Das inhaltliche Denken war immer wieder von Themen bestimmt, zu denen keine kritische Distanz herstellbar war. Eine diesbezügliche thematische Abstraktion oder Reflexion war nicht möglich. Herr Sobottka argumentierte in solchen Zusammenhängen bestimmt, unbeirrbar, unbeeindruckbar, sich der Dinge gewiß.“ (s.o.)
Als ich nachsetzte, und sinngemäß sagte: „Nicht pauschal, sondern bitte konkret. Nennen Sie ein konkretes Beispiel!“, bekräftigte Richter Hackmann meine Forderung: „Nennen Sie bitte ein konkretes Beispiel!“, Daraufhin, meinte Dr. Lasar, im Gespräch im August 2008 hätte ich völlig unverständliche Dinge erzählt, was zum Beispiel Angela Merkel und China anginge, wobei er sehr bildreich gestikulierte und sinngemäß etwa sagte: „Und da war dann irgendwo Angela Merkel, und dann war da irgendwo China, und es gab gar keinen Zusammenhang.“
Unspezifiziert hatte Dr. Lasar auf Merkel und China in seinem ersten schriftlichen Gutachten Bezug genommen:
„Erwähnungen von Frau Bundeskanzlerin Merkel und des Staates China wurden vom Unterzeichner schon bei den entsprechenden Darstellungen des Herrn Sobottkas im stattgefundenen Gespräch nicht verstanden.“
(schriftliches Gutachten vom 27. August 2008, S. 4)
Seinem ersten Gutachten (August 2008) nach hatte Dr. Lasar vieles von mir Gesagtes nicht verstanden, bemerkenswert, dass er mich lange reden ließ, ohne ein einziges Mal nachzufragen, und an die Sache mit Merkel und China erinnerte ich mich in mündlicher Verhandlung am 13. August 2010 auch sofort und stellte entrüstet klar: Angela Merkel hatte bis irgendwann im Jahre 2007 oft öffentliche Kritik an Menschenrechtsverletzungen in China geübt, und zwar solange, bis ich Faxsendungen an Auslandsbotschaften, darunter China, gesandt hatte, in denen ich auf Unrechtsjustiz in Deutschland hinwies, dazu Verweise auf Internetseiten gab, auf denen Belege geboten wurden. Seitdem hörte man keine Kritik mehr von Merkel an China. Es geht also keineswegs um einen schwer verständlichen Sachverhalt, den Dr. Lasar nicht verstanden haben will, und tatsächlich ist Dr. Lasar der erste Mensch in meinem Leben, der behauptet, ich hätte mich nicht verständlich auszudrücken vermocht.
Einen weiteren „Beleg“ dafür, dass ich mich wie ein Wahnkranker geäußert hätte, vermochte Dr. Lasar nicht anzugeben.
Zum mündlich am 16. November 2010 erstatteten Gutachten betreffend Schuldfähigkeit:
Dr. Lasar hielt seine durch die beiden schriftlichen Gutachten vorgegebene Linie aufrecht. Er führte einen Teil der Zitate von Dritter Seite auf, die er in den schriftlichen Gutachten bereits gebracht hatte, wiederum, ohne darzulegen, wie er daraus eine konkrete Diagnose gemacht haben wolle, und führte als einzige konkrete Hinweise auf Wahnkrankheit meinerseits wiederum auf, dass ich auf meiner Position im Mordfalle Nadine Ostrowski beharrte und dass er mich im Falle Merkel/China im August 2008 nicht verstanden haben will. Ich erklärte ihm den Vorgang nochmals, wie oben beschrieben, und fragte ihn, ob er mich nun endlich verstanden habe. Daraufhin sagte er mit einem Lächeln, nun habe er es verstanden.
Auf Vorhalt von Pflichtverteidiger Dr. Plandor mir gegenüber, ob ich denn tatsächlich meinte, durch meine Aktionen das Verhalten Merkels soweit beeinflusst zu haben, dass sie plötzlich ihre Kritik an der Menschenrechtssituation in China aufgegeben habe, erklärte ich sinngemäß, dass die Dinge schließlich auch an die chinesische Botschaft gegangen seien, und dass die Annahme, dass die Chinesen sich diplomatisch an Merkel gewandt hätten, Motto: „Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen!“, wohl nicht als weltfremd anzusehen sei.
Dr. Lasar blieb im Grundsatz bei seinen Diagnosen, die er nicht anders „fundierte“ als in den schriftlichen Gutachten, also nicht nachvollziehbar , spezifizierte, dass nicht ein schwerster sondern ein mittlerer Fall vorliege, grenzte diesen dabei ein: Nur, wenn ich mit dem Staate zu tun hätte, sei ich wahnkrank, ansonsten sei mein Denken intakt. Was aber den Staat angehe, so bestritte ich, dass es de facto eine Gewaltentrennung gäbe, für mich sei es klar, dass der Staat in den Händen böser Mächte liege und dass alle staatliche Institutionen insgeheim verquickt seien und koordiniert handelten. Dem musste ich zustimmen, verweise aber darauf, dass ich mit dieser Ansicht keineswegs allein stehe:
- Dass objektiv keine Gewaltentrennung vorliegt, ist unbestreitbar, schließlich besetzen Regierungen die Exekutive einschließlich der Ministerien, welche wiederum die Judikative besetzen, so dass letztlich alles in den Händen der Bundes- und Landesregierungen liegt.
- Die u.a. von Leuten wie ex-Landrichter Frank Fahsel, Rechtsanwalt Rolf Bossi und ex-Rechtsanwalt Claus Plantiko, Bonn, erhobene Justizkritik wird von mir geteilt, nicht mehr, nicht weniger, soweit es die Justiz betrifft.
- Die vom SPD-Bundestagsabgeordneten Marco Bülow, Dortmund, erhobene Kritik an
undemokratischen Entscheidungsprozessen in Parteien und Parlamenten wird von mir geteilt (Buch: „Wir Abnicker“), nicht mehr, nicht weniger, sofern es Parteien und Parlamente angeht.
- Die an Polizei- und sonstiger Behördenkriminalität verbreitete Kritik wird ebenfalls von mir
geteilt.
- All diese Zustände wären nicht erklärbar, wenn auch nur noch eine einzige Staatsgewalt nicht mit den anderen verquickt wäre.
Insofern kann auch hier nicht einfach von einer Wahnidee ausgegangen werden, wie Dr. Lasar es offenbar meinte.
Dr. Lasar empfahl die Anwendung des § 21 hinsichtlich der überwiegenden Anklagepunkte,. behauptete volle Schuldfähigkeit hinsichtlich des Cannabisdeliktes, weil das ja nichts mit dem Staat und daher auch nichts mit meinem spezifischen Wahn zu tun habe, empfahl die Anwendung des § 20 StGB betreffend des Vorwurfes, ich hätte am 04.12. 2007 Widerstand gegen die Staatgewalt geleistet, wobei der Tatvorwurf erstens vollumfänglich bestritten wird, er zweitens nicht unter Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten geklärt ist, drittens die bisherigen Aussagen der Polizisten und sonstigen Amtspersonen in der Sache zu bedeutsamen Widersprüchen und auch zu Verstößen gegen sonstige Denkgesetze geführt haben.
Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass Dr. Lasar seine Diagnosen und Empfehlungen nicht herleiten konnte, sondern nur auf Scheinargumenten bauen konnte.
Betreffend II, sachgemäße Prüfung des Vorliegens der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB
Weder in seinen schriftlichen Gutachten, noch in seinen mündlichen Ausführungen lässt Dr. Lasar auch nur an einer einzigen Stelle erkennen, dass er naheliegende Alternativen zu einer endogenen Psychose überhaupt geprüft habe. Dabei war/ist anhand der Akte bekannt, dass ich nach meinen Darstellungen jahrelang gegen massive Misshandlungen und Vernachlässigungen an meinen Kindern kämpfte, den Behörden Misshandlerschutz anstatt Kindesschutz vorwarf. Ihm muss klar sein, dass ein solcher Fall, wenn er gegeben ist, mit jahrelangen traumatischen Erlebnissen verbunden ist, ihm muss bekannt sein, dass im Zuge dieser Kämpfe meine wirtschaftliche Existenz und auch meine Aussichten auf einen Ausbildungs adäquaten Arbeitsplatz verloren gingen, ihm muss bekannt sein, dass ich im Zuge dieser Kämpfe sowohl nach Ansicht des behandelnden Oberarztes Schaefer als auch nach Ansicht des OLG-Hamm, das hinsichtlich meiner Zwangsunterbringung entschied, das Land NRW habe die Kosten zu tragen, „rechtsfehlerhaft“ bzw. in Wahrheit grundlos in die Psychiatrie eingewiesen war. Zudem waren sowohl Oberarzt Schäfer, als auch OLG Hamm (Kostenentscheidung betr. Unterbringung) und die Amtsärztin Dr. Knoche vom Kreisgesundheitsamt Unna zu der Ansicht gelangt, dass hinsichtlich der Problematik meiner Kinder ein realer Hintergrund vorliege, und den Oberarzt Schäfer (S. 25 des Aktengutachtens) und die Amtsärztin Dr. Knoche (S. 28 des Aktengutachtens) zitiert Dr. Lasar sogar selbst!
Hier geht es unbestreitbar um Dinge, die durchaus geeignet sind, posttraumatische Belastungsyndrome zu erzeugen und sich grundsätzlich auch in tiefgreifenden Bewusstseinstörungen manifestieren können, einem Schuldausschlussmerkmal nach § 20 StGB.
Dennoch zieht Dr. Lasar von Beginn bis zum Schluss die endogene Psychose als einzige Möglichkeit in Betracht, gibt nicht im Geringsten zu erkennen, warum er z.B. die tiefgreifenden Bewusstseinsstörungen nicht in Betracht zieht, und darin liegt vor den geschilderten Hintergründen bereits ein klarer Verstoß gegen Denkgesetze, und das sogar dann, wenn eine endogene Psychose zu bejahen wäre: Schuldausschlussmerkmale nach § 20 StGB können eben auch kombiniert auftreten, in dem Falle sind sie, siehe BGH, 2 StR 367/04. vom 12.11.2004, in jedem Einzelfalle zu würdigen.
Doch nicht nur die Vorgeschichte von Beginn der 90-ger Jahre, sondern auch die vorliegenden Strafakten, die der Gutachter bei sorgfältiger Arbeit im Grundsatz kennen muss, liefern vielfältige Hinweise darauf, dass mir in den letzten Jahren Unrecht geschehen ist, sowohl im justiziellen Bereich, als auch durch Terror im Internet, der beispielsweise soweit ging, dass falsch unter meinem Namen vom Internetanschluss des Marco Witte, Soest, über Wochen Beiträge gepostet wurden, in denen etwa nachzulesen war: „Ich, Winfried Sobottka, mache gern Sex mit kleinen Kindern“, „Ich, Winfried Sobottka, bin geisteskrank, habe aber gerade einen lichten Moment, und bitte um Hilfe: Ich gehöre dringend in psychiatrische Behandlung“ (lt. Erklärung des Inhabers von Odem.org,, Alvar Freude, die lange im Internet nachzulesen war). Parallel dazu kamen Einladungen von Dr. Cleef, Kreisgesundheitsamt Unna, der mich wegen § 9 untersuchen wollte usw. – während Marco Witte, der auch im Forum des Thomas Vogel Tengen (winfried-sobottka.de, dann winsobo.de) anonymisiert schrieb, dabei maximal gegen mich hetzte und mich mobbte, zugleich Strafanzeigen gegen mich an die Staatsanwaltschaft Dortmund verschickte, die letztlich zu Anklagen wurden.
Das ist nur ein kleiner Aspekt aus einem breitem Spektrum von externen Dingen, die nicht gut bei jemandem ankommen können, der bereits einmal zu Unrecht in der Psychiatrie saß, auf solche und ähnliche Dinge habe ich auch die Kammer unter Helmut Hackmann immer wieder schriftlich wie mündlich hingewiesen, auch das kann an Dr. Lasar nicht vorbei gegangen sein – doch er übergeht es einfach, geht diesen Dingen und ihrer möglichen Rolle zur Bewertung meiner Schuldfähigkeit jedenfalls an keiner Stelle erkennbar nach.
Betreffend III, Widersprüche und mangelnde Eignung zur Erklärung
Während Dr. Lasar in seinem Aktengutachten aus 2010 schreibt:
„Herr Sobottka leidet an einer chronischen psychiatrischen Erkrankung, in der die Justiz selbst als ein Symptom der wahnhaft veränderten Realität von Herrn Sobottka darstellt. Diesbezüglich ist langfristig von einer deutlichen Einschränkung seiner Verhandlungsfähigkeit auszugehen.“
(Aktengutachten, Seite 37)
attestierte er mir am 13. August 2010 „Prozessfähigkeit in höchstem Maße“, siehe oben. Zwar schränkt Dr. Lasar im Aktengutachten (S.27 f.) sogleich wieder ein, dass eine insofern sichere Einschätzung nicht möglich sei, da ja der Kontakt zu mir fehle, aber offensichtlich ist die im Aktengutachten aufgestellte Diagnose betreffend Prozessfähigkeit auf die Wahndiagnose gestützt, in Form einer wenn-dann-Beziehung: Liegt die von Dr. Lasar behauptete spezifische Form des Wahns vor, dann sei nach Dr. Lasar also auch mit deutlich eingeschränkter Prozessfähigkeit zu rechnen. In keiner anderen Weise erklärt er, wie er auf langfristig deutlich eingeschränkte Prozessfähigkeit überhaupt gekommen sein will, und im schriftlichen Gutachten vom August 2008 sagte er es sogar ganz klar:
„Die subjektive Realität des Untersuchenden verhindert eine geistig freie, eine willensbetimmte Teilnahme an einem Gerichtsverfahren.“
(schriftliches Gutachten vom 27. August 2008, S. 8)
Da er die von ihm im Aktengutachten aufgestellte Diagnose betreffend langfristiger Prozessfähigkeit bereits am 13.08.2010, man muss wohl sagen: völlig über Bord geworfen hat, stellt sich auch insofern die Frage, wie solide die Wahndiagnosen laut beider schriftlicher Aktengutachten, auf der die Diagnose der Prozessfähigkeit ja erkennbar baut, dann noch sein könnten.
Hier liegt ein so bedeutsamer Widerspruch vor, der erstens die Ergebnisse der beiden schriftlichen Gutachten insgesamt in Zweifel zieht, der zweitens die Frage aufwirft, warum Dr. Lasar sich zwischenzeitlich nicht auch von den Wahndiagnosen distanziert hat:
Da eine solcher Wahnkrankheit die Prozessfähigkeit nach den Ausführungen Dr. Lasars (wenn, dann) ja unbestreitbar beeinträchtigen muss, wenn sie denn vorliegt, ist somit aus dem.Fehlen jeglicher Beeinträchtigung der Prozessfähigkeit zu schließen, dass Wahn gar nicht vorliegen kann!
An anderer Widerspruch wird hinsichtlich des Vorwurfes von Cannabis Besitz deutlich. Im Aktengutachten aus 2010 erklärt Dr. Lasar:
„Ob oder warum Herr Sobottka Cannabispflanzen in seiner Wohnung angepflanzt oder große gezogen hat, kann gutachterlicherseits nicht beurteilt werden.“
(Aktengutachten, S. 37)
Demgegenüber erklärte er im mündlichen Termin am 16. November 2010, für alles, was mit dem Einsatz der Polizei am 04.12. 2007 selbst zu tun gehabt habe, sei ich jedenfalls voll schuldunfähig
(unabhängig davon, was überhaupt geschehen sein mag – denn das ist nicht gerichtlich geklärt),
doch was die zum selben Zeitpunkt von der Polizei vorgefundene Cannabis-Planatage angehe, sei ich jedenfalls voll schuldfähig.
Hier scheinen zwei Widersprüche vorzuliegen: zum selben Zeitpunkt in der einen Sache voll schuldfähig, in einer anderen aber voll schuldunfähig? In mündlicher Vh. am 16. November 2010 erklärte Dr. Lasar die uneingeschränkte Schuldfähigkeit betreffend Cannabis Besitz damit, dass Cannabis ja nichts mit dem Staat zu tun habe.
Weiterhin überrascht es, dass der Gutachter sich vor dem Verfahren nicht einmal in der Lage sah, überhaupt etwas zu meinem Cannabis Anbau zu sagen, sich nun aber völlig sicher gibt, dass ich insofern voll schuldfähig gehandelt hätte. Auch dies wirkt widersprüchlich, da er ansonsten doch jeweils sehr klare Urteile behauptete und es immerhin um ein und die selbe Untersuchungsperson geht.
Ein Widerspruch besteht insofern im Übrigen auch zu einer ganz anderen Aussage, die Dr. Lasar schriftlich erhoben hatte:
„Diese Störung wird vom Unterzeichner im Sinne der schweren seelischen Abartigkeit als krankheitswertig aufgefasst. Die Störung dominiert das Leben von Herrn Sobottka, beeinträchtigt ihn und führt zu einer erkennbaren sozialen Isolierung.“
(schriftliches Gutachten vom 27. August 2008, S. 8)
An der Stelle erklärt der Gutachter selbst, dass die von ihm angenommene Wahnkrankheit, die laut seinen Ausführungen ausschließlich Dinge betreffe, die zum Gesamtkomplex „Staat“ zu rechnen seien, einen dominanten Einfluss auf meine gesamte Lebenssituation ausübe und diese beeinträchtige.
Dr. Lasar behauptet also selbst, dass der von ihm behauptete Wahn, der sich nur auf den Komplex „Staat“ beziehe, zu einer über ihn selbst hinausgehenden psychischen Belastungssituation geführt habe, die mein ganzes Leben beherrsche und beeinträchtige. Dass er vor diesen Hintergründen meint, sofern es um Dinge gehe, die nicht dem Komplex „Staat“ zuzuordnen seien, sei automatisch von uneingeschränkter Schulfähigkeit auszugehen, ist nicht nachvollziehbar, auch hierin liegt ein Widerspruch: Wenn ich insgesamt beeinträchtigt bin,. Unabhängig vom Auslöser, dann ist auch meine schuldfähigkeit insgesamt infrage zu stellen, nicht nur partiell bezogen auf bestimmte Sachverhalte.
Ein weiterer Widerspruch liegt vor zwischen einer Tatsache, die dem Dr. Lasar bekannt ist, und seiner Wertung der vollständigen Schuldunfähigkeit hinsichtlich aller möglicherweise von mir begangenen Taten beim Polizeieinsatz am 04.12. 2007:
Aufbauend auf seiner durchgängigen Diagnose, die ich im folgenden der Einfachheit halber als „Staatswahn“ bezeichnen möchte, behauptete er sinngemäß, das Erscheinen von Polizei habe mich vor den Hintergründen meines Staatswahnes so spezifisch stark beeinträchtigen müssen, dass insofern jedenfalls die Voraussetzungen des § 20 StGB vorlägen.
Nun hat sich aber im Hauptverfahren selbst eine vergleichbare Situation ergeben: Trotz Vorliegen eines ärztlichen Attestes bei Gericht, das mir Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit bescheinigte,. wurde ich am 04. August 2010 von sechs Polizisten, darunter eine Polizistin, morgens um 6.30 Uhr in meiner Wohnung aufgesucht und unter Vorlage eines Haftbefehls am Landgericht vorgeführt. Dabei ergaben sich keinerlei Komplikationen, allerdings verhielten sich alle Beamten auch einwandfrei korrekt.
Nach Diagnose und Logik des Dr. Lasar hätte ich aber im Grunde genommen „ausrasten“ müssen, jede Kontrolle über mich verlieren müssen. Davon war nicht in Ansätzen die Rede, und zweifellos wurde das auch dem Dr. Lasar bekannt. Auch hier liegt ein Widerspruch vor, der sich in diesem Falle aus den Einschätzungen des Dr. Lasar hinsichtlich der Geschehnisse am 04.12. 2007, und den nachweislichen Gegebenheiten am 04. August 2010 ergibt, denn schließlich erklärt er seine Einschätzung betreffend 04.12. 2007 ja mit einer prozesshaften, langfristigen Erkrankung.
Betreffend IV, tendenziöse Vorgehensweisen des Gutachters
Hier seien nur einige besonders krasse Beispiele aufgeführt, sofern sie dem Gericht nach den bisherigen Ausführungen nicht ausreichen sollten, so wird um gerichtlichen Hinweis vor Entscheidung gebeten, sie können ohne weiteres noch umfangreich ergänzt werden.
Vergleich von Wertungen des Dr. Lasar:
- Befundbericht des Oberarztes Schäfer, LWL-Klinik vom 15.01. 1993 versus Schreiben des Dr. Matthias Cleef, Kreisgesundheitsamt Unna, an den damaligen KOK Neuberg, Polizei Dortmund, vom 06.07. 2007:
Oberarzt Schäfer hatte mindestens 20 Stunden mit mir gesprochen, hinzu kamen noch
Gespräche, die ich mit seinem Stationsarzt Dr. Mager allein geführt hatte. Oberarzt Schäfer war
über mein Verhalten während meines Zwangsaufenthaltes in der LWL-Klinik Dortmund vom
17.09. 1992 bis zum 23.09. 1992 als zuständiger Oberarzt informiert, und behauptet keineswegs
unzutreffend, dass sich im Laufe der Gespräche eine gewisse Vertrauensbasis entwickelt habe.
Mit Datum 15.01. 1993 bescheinigte er mir, dass anfänglich angenommene psychiatrische
Hintergründe bei mir nicht auszumachen seien, dass es für mein Handeln offenbar einen
realen Hintergrund gebe, Diagnose: Keine.
Dr. Lasar setzte sich in mündl. Vh. Am 16. 11. 2010 darüber hinweg, behauptete, aus der Akte
sei ersichtlich, dass man wohl doch gedacht habe, bei mir lägen psychiatrische Hintergründe
vor, das würde ein Experte wie er, Dr. Lasar, beim Lesen „spüren“ – den Begriff verwendete
er tatsächlich.
Dr. Matthias Cleef war am 04.07. 2007 in Begleitung zweier Männer vom Ordnungsamt Lünen
bei mir erschienen, sie wollten ein Gespräch mit mir in meiner Wohnung führen. Ich lehnte das
ab, fragte im Treppenhaus, was sie überhaupt wollten, und letztlich sagte Dr. Cleef auf meine
Frage hin, welchen Grund er sähe, in meinem Falle nach § 9 PsychKG vorgehen zu wollen:
„Keinen. Deshalb sind wir ja hier.“ Meine Nachbarin Frau Laqua, über mir wohnend, hatte
alles mitangehört,. rief daraufhin herunter: „In welchem Lande leben wir eigentlich? Seht bloß
zu, dass Ihr hier wegkommt!“ Darauf rannten (!) alle dreie aus dem Haus.
Dr. Cleef „bescheinigte“ mir infolge dieses Besuches eine chronische psychiatrische
Erkrankung mit prozesshaftem Verlauf, bleibt dabei jede Begründung schuldig, die sein Urteil
nachvollziehbar machen könnte.
Doch dieses Urteil nimmt Dr. Lasar als wahr an, auf meine Frage, wie Dr. Cleef dazu
gekommen sein könne, meinte er: „Das hat er gespürt.“ Auf weitere Frage, wie ein solches
Spüren überprüfbar sei, antwortete er: „Gar nicht.“
- Aufenthalt in LWL-Klinik Dortmund vom 04.12. 2007 bis zum 05.12. 2007:
Es liegen dem Gutachter Lasar drei Darstellungen vor: Erstens ein vorläufiger
Entlassungsbericht von Dr.Büchner, verfasst am 05.12. 2007, zweitens ein von mir dazu
verfasster Fragebogen, der auf offenkundige Fehler des vorläufigen Entlassungsberichtes
eindeutig sachlich fundiert eingeht, drittens der endgültige Entlassungsbericht der LWL-Klinik
vom Januar 2008.
Der Bericht des Dr. Büchner ist eine Aneinanderreihung unbegründeter „Diagnosen“,
Unwahrheiten und Tendenziösitäten, mein Fragebogen, damals an Drs.Büchner und Aubel
(Oberarzt) mit Bitte um Stellungnahme gefaxt, dem LG zur Kenntnisnahme zugesandt, stellt
richtig und fordert Begründungen für „Diagnosen“, der endgültige Entlassungsbericht nennt
keine Diagnosen mehr, sondern behauptet nur noch den Verdacht auf psychiatrische
Krankheiten, nennt zudem eine der beiden Verletzungen, die mir Polizei zugefügt hatte (von
Dr. Büchner waren beide unterschlagen worden), und stellt zumindest klar, dass ich mich auf
der Station erstens friedlich und zweitens durchaus rational verhalten habe.
Von diesen drei Dokumenten zog Dr. Lasar zur mündlichen Erläuterung seiner Ansichten
am 16. November 2010 nur eines heran: Den völlig unhaltbaren vorläufigen
Entlassungsbericht des Dr. Büchner, der mir „Diagnosen“, man muss wirklich sagen:
unterjubelte, die er nicht im Geringsten mit eigenen Erhebungen bzw. tatsächlich gar nicht
begründen konnte: Nicht einmal ein Explorationsgespräch hatte es gegeben!
- Dr. Knoche, Kreisgesundheitsamt Unna
Dr. Lasar schilderte selbst, dass sie letztlich „eher“ von realen Hintergründen der diagnostizierten psychischen Erschöpfung ausging, denn von endogenen Ursachen
(Aktengutachten, S. 27 f.) Aber auch hier will Dr. Lasar „gespürt“ haben, dass sie im Grunde ja etwas ganz anderes meine, dass auch ihrerseits ein Beleg für die von ihm behauptete langfristige Krankheit geboten werde.
- Polizist Dols, Aurich, Dr. med. Friedrich Vollmer, Lünen, Dr. med. Maru, Lünen
Die in einer Akte notierte Ansicht des Auricher Polizisten Dols, dem ich keineswegs ohne Grund und auch zu seiner Kenntnisnahme vorgeworfen hatte, er betreibe Strafvereitelung im Amte zum Schaden meiner Kinder, misst Dr. Lasar Gewicht zu – er zitierte sie auch in der mündlichen Erstattung des Gutachtens betr. Schuldfähigkeit am 16. November 2010. Dols hatte gemeint, man wisse ja nicht, wieweit ich noch gehen werde, er halte eine psychiatrische Untersuchung für angebracht.
Der in der Strafakte vorliegenden Bescheinigung meines langjährigen Hausarztes Dr. Vollmer, der u.a. mitgeteilt hatte, dass er niemals irgendwelche Hinweise auf wahnhafte Erkrankungen bei mir habe feststellen können, maß Dr. Lasar ebenso kein Gewicht zu wie der ihm ebenfalls bekannten schriftlichen Diagnose des Dr. Maru, bei mir liege eine reaktive Depression vor (Inhalt Aktengutachten).
- Winfried Sobottka, Dr. Büchner, Dr. Matthias Cleef
Während Dr. Lasar unbegründete „Diagnosen“ der Ärzte Dr. Büchner und Dr. Matthias Cleef als Belege heranzieht, es dem Dr. Cleef sogar zugetraut, anlässlich eines kurzen Treppenhausgespräches zu „erspüren“, dass eine langfristige chronische psychiatrische Erkrankung vorliege, s.o., traut er es mir nicht einmal zu, dass ich mir tatsächlich sicher sein konnte, dass mein älterer Sohn, zu dem ich damals eine äußerst innige Beziehung hatte, mich nicht anschwindelte, wenn er von Misshandlungen und Vernachlässigungen berichtete, wobei ich auch sehr überzeugende und mich sehr bewegende andere Informationen hatte:
„Nachdem seine von ihm als misshandelt erlebten Kinder im Focus seines Interesses standen…“
(Aktengutachten, Seite 29)
Vor dem Hintergrund, dass Dr. Lasar mich seit Anfang der 90-ger Jahre als wahnhaft krank
einstuft, kann das sicherlich nur heißen, dass meine Kinder nur in meinen
Wahnvorstellungen misshandelt worden seien, jedenfalls liegt hier eindeutig eine
Abwertung jeder Möglichkeit vor, der Staat habe im Falle meiner Kinder womöglich falsch
gehandelt und man könne mein damaliges Verhalten als nachvollziehbaren Kampf eines
Vaters verstehen, der seine Kinder wirklich liebt und es nicht wollte, dass sie gequält und
langfristig schwer beschädigt werden.
Schon bis hierher ginge es gar nicht mehr tendenziöser: Was sich nach Ansicht von Dr.
Lasar zur Begründung einer endogenen Störung anführen lässt, kann erkennbar nicht zu
fragwürdig sein, was dagegen spricht, kann nicht gut genug sein.
Hier wird Befangenheit in ihrer reinen Form dokumentiert, hier ist erkennbar kein
Verstoß gegen Denkgesetze zu eklatant, um die vom Gutachter verfolgte Linie der
endogenen Störung zu untermauern und alles andere abzuschmettern.
Vermutlich, weil das alles in Anbetracht meiner tatsächlichen Psyche noch nicht zu
reichen drohte, erklärte Dr. Lasar auch noch diverse Unwahrheiten (Merkel/China, siehe
oben), gibt völlig unzutreffend wieder, meine Worte seien nicht verständlich gewesen, als
ich ihm im August 2008 gegenüber gesessen habe, während er mir neuerdings
Prozessfähigkeit in „höchstem Maße“ bescheinigt, schließlich wird mein Prozessverhalten
ja auch von diversen Zeugen wahrgenommen.
Auch betreffend mein Verhältnis zur Mutter meiner Kinder teilt er die Unwahrheit mit:
Sie habe sich wegen eines anderen Mannes von mir getrennt. So kann mein Kampf für
das Wohl meiner Kinder als Eifersuchtsdrama verstanden werden, schleierhaft bleibt mir,.
woher Dr. Lasar die falsche Information haben will: Noch im ersten Umgangsverfahren,
als die Mutter der Kinder und ich schon getrennt waren, sie den späteren Misshandler
meiner Kinder aber noch lange nicht kannte, beschwerte sie sich gegenüber dem Gericht,
ich hätte ihr die Hochzeit versprochen, ein gebrauchtes Brautkleid hänge bereits im
Schranke, doch ich sei nicht bereit, sie zu heiraten.
Nach alldem können die Wertungen und Empfehlungen des Dr. Lasar im vorliegenden Verfahren für wirklich nichts seriös herangezogen werden, nach alldem kann auch kein Zweifel mehr daran bestehen, dass er zu abwägender und unvoreingenommener Prüfung und Wertung im vorliegenden Falle völlig unfähig oder völlig unwillig ist. Somit ist dem Ablehnungsgesuch zuzustimmen..
Mit freundlichen Grüßen
Winfried Sobottka
Karl-Haarmann-Str. 75
44536 Lünen
Post ausschließlich an
meinen Postempfangsbevollmächtigten:
Apotheker Stephan Göbel
Paracelsus-Apotheke
Königsheide 46
44536 Lünen
An das Landgericht Dortmund,
per FAX an:
0231 926 – 10200
21.November 2010
36-KLs-155 Js 170/07-51/07
Hiermit beantrage ich die Ablehnung des Dr. med. Michael Lasar wegen der Besorgnis der Befangenheit.
Begründung: Es ist zwischen Anklage und Verteidigung unstrittig, dass die Klärung der Schuldfähigkeit hinsichtlich der vorgeworfenen Taten von maßgeblicher Bedeutung ist, und auch das Gericht teilt diese Auffassung ausweislich seines bisherigen Handelns. Aus guten Gründen ist es Rechtspraxis, dass die Frage der Schuldfähigkeit in solchen Fällen sachverständig zu klären ist, nämlich dahingehend, welche endogenen und welche exogenen Faktoren einen relevanten Einfluss auf die Schuldfähigkeit hatten. Dafür sind nach BGH-Rechtsprechung Vorgaben gegeben, was Vorgehensweisen des Gutachters und Nachprüfbarkeit seiner Urteile angeht. So ist u.a. gefordert:
I „dass Anknüpfungs- und Befundtatsachen benannt werden müssen, dass zudem überprüfbar sein müsse, auf welchem Wege der Sachverständige zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt sei..“ (BGH 1 StR 618/98 vom 30.07. 1999)..
II „nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf es ferner nicht offen bleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB zum Tatzeitpunkt vorlagen, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere zugleich vorgelegen haben sollten…“ (BGH, 2 StR 367/04. vom 12.11.2004).
III nach ständiger Rechtsprechung des BGH müssen gutachterliche Urteile in der Entstehung frei von Verstößen gegen Denkgesetze sein (den Regeln der Logik widerspruchsfrei genügen), relevante Tatsachen unabhängig von der Richtung ihrer Aussagen vollständig berücksichtigen, aber auch im Ergebnis Stand halten: Vom Gutachter ist im Ergebnis ein Erklärungsmodell dafür gefordert, in welchem Maße der Angeklagte vermindert steuerungsfähig oder ob er sogar völlig steuerungsunfähig war, und das vom Gutachter gelieferte Erklärungsmodell muss das Handeln des Beschuldigten/Angeklagten auch widerspruchsfrei erklären können, denn sonst ist es entweder unvollständig, oder sogar falsch.
Bis hierher geht es um die Tauglichkeit gutachterlicher Wertungen, ergänzend zur Tendenziösität gutachterlicher Wertungen /Befangenheit:
IV Sofern es systematische grobe Verstöße gegen diese Regeln gibt, liegt damit der Verdacht nahe, dass ein nicht den Tatsachen entsprechendes Urteil zum Ergebnis gemacht werden soll, denn Willkür lässt sich nur außerhalb der beschriebenen Regeln betreiben. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist jedenfalls dann von tendenziöser Haltung des Gutachters auszugehen, wenn Verstöße gegen die oben genannten Regeln stets mit der selben Zielrichtung erfolgen.
Der Gutachter Dr. Lasar hat weder die Anforderungen unter I, noch die Anforderungen unter II, noch die Anforderungen unter III erfüllt, wie sich sowohl anhand der schriftlichen Gutachten wie auch anhand seiner mündlichen Ausführungen innerhalb des Hauptverfahrens ergibt, ferner sind die Verstöße gegen die aufgeführten Regeln stets mit der selben Zielrichtung erfolgt, wie unten dargelegt:
Betreffend I, nachvollziehbare Herleitung der Ergebnisse
Schriftliche Gutachten
Beide schriftliche Gutachten enthalten einerseits Aufzählungen von Tatsachen oder Behauptungen von Tatsachen, die aber niemals erkennbar für eine Bewertung herangezogen werden, andererseits gutachterliche Urteile des Dr. Lasar, die aber niemals bezogen auf Tatsachen begründet werden.
Zum schriftlichen Gutachten vom August 2008:
„Das formale Denken war thematisch eingeengt, teilweise assoziativ.
Das inhaltliche Denken war immer wieder von Themen bestimmt, zu denen keine kritische Distanz herstellbar war. Eine diesbezügliche thematische Abstraktion oder Reflexion war nicht möglich. Herr Sobottka argumentierte in solchen Zusammenhängen bestimmt, unbeirrbar, unbeeindruckbar, sich der Dinge gewiß. Er war in der Lage, Rückschlüsse aus seiner subjektiven Realität auf seine alltägliche Lebensituation zu ziehen, in der er beeinträchtigt, benachteiligt, oder verfolgt werde.“
(Gutachten vom 31.08. 2008, Seite 6)
Um den Anforderungen des BGH unter I gerecht zu werden, hätte Dr. Lasar zumindest ein Beispiel dafür geben müssen, dass Worte meinerseits auf thematisch eingeschränktes Denken hinwiesen und inwiefern auf assoziativ eingeschränktes Denken. Ein solches Beispiel gibt er nicht.
Um den Anforderungen des BGH unter I gerecht zu werden, hätte Dr. Lasar ferner zumindest ein Beispiel dafür anführen müssen, dass ich eine Behauptung aufgestellt hätte, deren Inhalt zumindest fragwürdig gewesen sei, dass und wie er daraufhin versucht habe, mich zu einer kritischen Betrachtung zu bewegen, und wie meine Reaktion darauf gewesen sei. Weder vor noch nach der Seite 6 findet man ein Beispiel, das Dr. Lasar insofern anführt. Damit bleibt es völlig im Unklaren, wie er zu der oben zitierten Behauptung, die sich liest wie eine geringfügige Abwandlung einer ICD, gekommen sein will.
Ohne noch weitere Tatsachen anzuführen, setzt er von da an nur noch mit unbelegten Bewertungen fort, die man ihm glauben kann oder nicht, die hinsichtlich ihrer Entstehung aber völlig unnachvollziehbar bleiben, u.a.:
„Zusammenfassende Beurteilung:
Nach den dem Unterzeichner bisher vorliegenden Informationen wird davon ausgegangen, daß sich bei Herrn Sobottka, teilweise aus den von ihm geschilderten Lebensgeschichtlichen Ereignissen nachvollziehbaren Gründen, gegenwärtig eine wahnhafte Störung im Sinne des ICD-10: F-10 F22.0 ausgebildet hat. Diese Störung wird vom Unterzeichner im sinne der schweren seelischen Abartigkeit als krankheitswertig aufgefasst. Die Störung dominiert das Leben des Herrn Sobottka, beeinträchtigt ihn und führt zu einer erkennbaren sozialen Isolierung.“
(Gutachten vom 31.08. 2008, Seite 7)
Hier lässt Dr. Lasar völlig offen, auf welche der ihm vorliegenden Informationen er sich bezieht, um von einer wahnhaften Störung auszugehen – damit entfällt bereits jede Möglichkeit zu erklären, wie er aus Tatsachen auf wahnhafte Störung geschlossen haben will. Das selbe gilt für die nachgelagerten „Beurteilungen“ – man kann dem Gutachter glauben oder nicht glauben, aber man kann seine Wertungen nicht nachvollziehen.
Zum Aktengutachten aus 2010:
Im Aktengutachten setzen sich die selben systematischen Fehler fort, die hinsichtlich des Gutachtens vom 31.08. 2010 charakterisiert sind: Bis es zu Urteilen des Gutachters kommt, wird geschildert, dann erfolgt plötzlich eine Beurteilung, von der völlig unklar bleibt, wie sie hergeleitet ist (ab Seite 34 des Aktengutachtens).
Mündlich erstattete Gutachten
Zum mündlich erstatten Gutachten vom 13. August 2010 zur Frage der Prozessfähigkeit
Kernaussagen des Dr. Lasar waren, dass Prozessfähigkeit als solche an lediglich sehr geringe Anforderungen geknüpft sei, dass man in meinem Falle aber sogar davon ausgehen könne, dass ich in „höchstem Maße“ prozessfähig sei, wie meinem Verhalten im Prozess zu entnehmen sei: Ich sei in der Lage, allen Vorträgen einwandfrei zu folgen, hätte das auch durch gezielte Fragen, Kommentare und Anträge deutlich bewiesen, ich sei sogar in der Lage, mich selbst zu verteidigen.
Dieser Ansicht stimmte auch der Vorsitzende Richter der Kammer, Helmut Hackmann, zu, und zu dem Zeitpunkt entsprach das auch meiner Ansicht, insofern wurden Tatsachen zutreffend wiedergegeben, wie möglicherweise auch dieser Schriftsatz verdeutlichen kann, den ich eigenständig selbst verfasse.
Allerdings nutzte ich sowohl das diesem mündlich erstatteten Gutachten zugrunde liegende Gespräch im beisein meines Hausarztes Dr. Vollmer, als auch die die mir im Anschluss an die Erstattung des mündlichen Gutachtens zustehende Befragung des Gutachters auch dazu, nachzufragen, welche konkreten Tatsachen er dafür anführen könne, mir Wahnkrankheit zu attestieren.
Im Beisein meines Hausarztes Dr. Friedrich Vollmer, Praxis in der Friedhofstr. In 44536 Lünen, fiel dem Dr. Lasar ein Grund ein: Der Umstand, dass ich an der These festhielte, dass mit Philipp Jaworowski im Mordfalle Nadine Ostrowski, geschehen im August 2006 in Wetter/Ruhr, ein Unschuldiger sitze.
Ich begründe meine These in zweifacher Hinsicht, und legte das dem Dr. Lasar auch wiederum dar:
- Obwohl Philipp Jaworowski einen Metzelmord im hocherregten Zustand begangen haben soll, seien in der ganzen Wohnung und auch an der Leiche der Nadine Ostrowski keinerlei Spuren von Philipp Jaworowski zu finden gewesen, außer an einem Lichtschalter, den die Polizei ausgebaut hatte. Zwar erklärte der Obstaatsanwalt Rahmer die ansonsten erfolglose Spurensuche am Tatort damit, dass Philipp Jaworowksi anschließend Wasser in der Wohnung vergossen habe, doch da die Mordkommossion unstrittig sehr frühzeitig am Tatort war, kann das nach meinen Recherchen nicht die dargelegte Spurenlosigkeit erklären: Zum einen ist Wasser nicht geeignet, DANN auf die Schnelle zu vernichten, dazu müssten schon aggressive Substanzen (Säure, Lauge z.B.) verwendet werden, zweitens ist mir nicht klar, wie jemand, der sich in einer Wohnung in mehreren Zimmern bewegt und das Opfer auch noch in verschiedenen Räumen angegriffen haben soll, durch Verspritzen von lediglich ein paar Litern Wasser alle von ihm gestreuten Spuren erreicht haben könnte. Das konnte Dr. Lasar mir auch nicht sagen.
- Der laut Strafurteil erklärte Tatablauf würde u.a. voraussetzen, dass Nadine Ostrowski sich
3 Mal nacheinander sehr fest mit einer ca. 2 kg schweren Stabtaschenlampe hätte an die nahezu selbe Stelle an der Stirn schlagen lassen, ohne sich zu wehren oder mit den Händen zu schützen (keine Abwehrverletzungen). Ich halte das für ausgeschlossen, Dr. Lasar konnte auch das nicht widerlegen.
Unabhängig davon, ob meine These hinsichtlich der Unschuld des Philipp Jaworowski richtig
oder falsch ist, kann mein Beharren darauf jedenfalls solange nicht als Wahnsymptom
herangezogen werden, wie ich meinen Standpunkt plausibel begründe und er nicht plausibel
widerlegt wird.
Nachdem Dr. Lasar seine mündliche Stellungnahme betreffend meine Prozessfähigkeit im Gerichtssaal vorgetragen hatte, fragte ich ihn auch noch, inwiefern er in meinem Verhalten Belege für Wahnkrankheit sähe. Zunächst, dabei sprach er zum Richter, blieb er bei seiner Antwort im Rahmen des Abstrakten, vergleichbar etwa der folgenden Aussage aus seinem ersten schriftlichen Gutachten:
„Das inhaltliche Denken war immer wieder von Themen bestimmt, zu denen keine kritische Distanz herstellbar war. Eine diesbezügliche thematische Abstraktion oder Reflexion war nicht möglich. Herr Sobottka argumentierte in solchen Zusammenhängen bestimmt, unbeirrbar, unbeeindruckbar, sich der Dinge gewiß.“ (s.o.)
Als ich nachsetzte, und sinngemäß sagte: „Nicht pauschal, sondern bitte konkret. Nennen Sie ein konkretes Beispiel!“, bekräftigte Richter Hackmann meine Forderung: „Nennen Sie bitte ein konkretes Beispiel!“, Daraufhin, meinte Dr. Lasar, im Gespräch im August 2008 hätte ich völlig unverständliche Dinge erzählt, was zum Beispiel Angela Merkel und China anginge, wobei er sehr bildreich gestikulierte und sinngemäß etwa sagte: „Und da war dann irgendwo Angela Merkel, und dann war da irgendwo China, und es gab gar keinen Zusammenhang.“
Unspezifiziert hatte Dr. Lasar auf Merkel und China in seinem ersten schriftlichen Gutachten Bezug genommen:
„Erwähnungen von Frau Bundeskanzlerin Merkel und des Staates China wurden vom Unterzeichner schon bei den entsprechenden Darstellungen des Herrn Sobottkas im stattgefundenen Gespräch nicht verstanden.“
(schriftliches Gutachten vom 27. August 2008, S. 4)
Seinem ersten Gutachten (August 2008) nach hatte Dr. Lasar vieles von mir Gesagtes nicht verstanden, bemerkenswert, dass er mich lange reden ließ, ohne ein einziges Mal nachzufragen, und an die Sache mit Merkel und China erinnerte ich mich in mündlicher Verhandlung am 13. August 2010 auch sofort und stellte entrüstet klar: Angela Merkel hatte bis irgendwann im Jahre 2007 oft öffentliche Kritik an Menschenrechtsverletzungen in China geübt, und zwar solange, bis ich Faxsendungen an Auslandsbotschaften, darunter China, gesandt hatte, in denen ich auf Unrechtsjustiz in Deutschland hinwies, dazu Verweise auf Internetseiten gab, auf denen Belege geboten wurden. Seitdem hörte man keine Kritik mehr von Merkel an China. Es geht also keineswegs um einen schwer verständlichen Sachverhalt, den Dr. Lasar nicht verstanden haben will, und tatsächlich ist Dr. Lasar der erste Mensch in meinem Leben, der behauptet, ich hätte mich nicht verständlich auszudrücken vermocht.
Einen weiteren „Beleg“ dafür, dass ich mich wie ein Wahnkranker geäußert hätte, vermochte Dr. Lasar nicht anzugeben.
Zum mündlich am 16. November 2010 erstatteten Gutachten betreffend Schuldfähigkeit:
Dr. Lasar hielt seine durch die beiden schriftlichen Gutachten vorgegebene Linie aufrecht. Er führte einen Teil der Zitate von Dritter Seite auf, die er in den schriftlichen Gutachten bereits gebracht hatte, wiederum, ohne darzulegen, wie er daraus eine konkrete Diagnose gemacht haben wolle, und führte als einzige konkrete Hinweise auf Wahnkrankheit meinerseits wiederum auf, dass ich auf meiner Position im Mordfalle Nadine Ostrowski beharrte und dass er mich im Falle Merkel/China im August 2008 nicht verstanden haben will. Ich erklärte ihm den Vorgang nochmals, wie oben beschrieben, und fragte ihn, ob er mich nun endlich verstanden habe. Daraufhin sagte er mit einem Lächeln, nun habe er es verstanden.
Auf Vorhalt von Pflichtverteidiger Dr. Plandor mir gegenüber, ob ich denn tatsächlich meinte, durch meine Aktionen das Verhalten Merkels soweit beeinflusst zu haben, dass sie plötzlich ihre Kritik an der Menschenrechtssituation in China aufgegeben habe, erklärte ich sinngemäß, dass die Dinge schließlich auch an die chinesische Botschaft gegangen seien, und dass die Annahme, dass die Chinesen sich diplomatisch an Merkel gewandt hätten, Motto: „Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen!“, wohl nicht als weltfremd anzusehen sei.
Dr. Lasar blieb im Grundsatz bei seinen Diagnosen, die er nicht anders „fundierte“ als in den schriftlichen Gutachten, also nicht nachvollziehbar , spezifizierte, dass nicht ein schwerster sondern ein mittlerer Fall vorliege, grenzte diesen dabei ein: Nur, wenn ich mit dem Staate zu tun hätte, sei ich wahnkrank, ansonsten sei mein Denken intakt. Was aber den Staat angehe, so bestritte ich, dass es de facto eine Gewaltentrennung gäbe, für mich sei es klar, dass der Staat in den Händen böser Mächte liege und dass alle staatliche Institutionen insgeheim verquickt seien und koordiniert handelten. Dem musste ich zustimmen, verweise aber darauf, dass ich mit dieser Ansicht keineswegs allein stehe:
- Dass objektiv keine Gewaltentrennung vorliegt, ist unbestreitbar, schließlich besetzen Regierungen die Exekutive einschließlich der Ministerien, welche wiederum die Judikative besetzen, so dass letztlich alles in den Händen der Bundes- und Landesregierungen liegt.
- Die u.a. von Leuten wie ex-Landrichter Frank Fahsel, Rechtsanwalt Rolf Bossi und ex-Rechtsanwalt Claus Plantiko, Bonn, erhobene Justizkritik wird von mir geteilt, nicht mehr, nicht weniger, soweit es die Justiz betrifft.
- Die vom SPD-Bundestagsabgeordneten Marco Bülow, Dortmund, erhobene Kritik an
undemokratischen Entscheidungsprozessen in Parteien und Parlamenten wird von mir geteilt (Buch: „Wir Abnicker“), nicht mehr, nicht weniger, sofern es Parteien und Parlamente angeht.
- Die an Polizei- und sonstiger Behördenkriminalität verbreitete Kritik wird ebenfalls von mir
geteilt.
- All diese Zustände wären nicht erklärbar, wenn auch nur noch eine einzige Staatsgewalt nicht mit den anderen verquickt wäre.
Insofern kann auch hier nicht einfach von einer Wahnidee ausgegangen werden, wie Dr. Lasar es offenbar meinte.
Dr. Lasar empfahl die Anwendung des § 21 hinsichtlich der überwiegenden Anklagepunkte,. behauptete volle Schuldfähigkeit hinsichtlich des Cannabisdeliktes, weil das ja nichts mit dem Staat und daher auch nichts mit meinem spezifischen Wahn zu tun habe, empfahl die Anwendung des § 20 StGB betreffend des Vorwurfes, ich hätte am 04.12. 2007 Widerstand gegen die Staatgewalt geleistet, wobei der Tatvorwurf erstens vollumfänglich bestritten wird, er zweitens nicht unter Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten geklärt ist, drittens die bisherigen Aussagen der Polizisten und sonstigen Amtspersonen in der Sache zu bedeutsamen Widersprüchen und auch zu Verstößen gegen sonstige Denkgesetze geführt haben.
Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass Dr. Lasar seine Diagnosen und Empfehlungen nicht herleiten konnte, sondern nur auf Scheinargumenten bauen konnte.
Betreffend II, sachgemäße Prüfung des Vorliegens der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB
Weder in seinen schriftlichen Gutachten, noch in seinen mündlichen Ausführungen lässt Dr. Lasar auch nur an einer einzigen Stelle erkennen, dass er naheliegende Alternativen zu einer endogenen Psychose überhaupt geprüft habe. Dabei war/ist anhand der Akte bekannt, dass ich nach meinen Darstellungen jahrelang gegen massive Misshandlungen und Vernachlässigungen an meinen Kindern kämpfte, den Behörden Misshandlerschutz anstatt Kindesschutz vorwarf. Ihm muss klar sein, dass ein solcher Fall, wenn er gegeben ist, mit jahrelangen traumatischen Erlebnissen verbunden ist, ihm muss bekannt sein, dass im Zuge dieser Kämpfe meine wirtschaftliche Existenz und auch meine Aussichten auf einen Ausbildungs adäquaten Arbeitsplatz verloren gingen, ihm muss bekannt sein, dass ich im Zuge dieser Kämpfe sowohl nach Ansicht des behandelnden Oberarztes Schaefer als auch nach Ansicht des OLG-Hamm, das hinsichtlich meiner Zwangsunterbringung entschied, das Land NRW habe die Kosten zu tragen, „rechtsfehlerhaft“ bzw. in Wahrheit grundlos in die Psychiatrie eingewiesen war. Zudem waren sowohl Oberarzt Schäfer, als auch OLG Hamm (Kostenentscheidung betr. Unterbringung) und die Amtsärztin Dr. Knoche vom Kreisgesundheitsamt Unna zu der Ansicht gelangt, dass hinsichtlich der Problematik meiner Kinder ein realer Hintergrund vorliege, und den Oberarzt Schäfer (S. 25 des Aktengutachtens) und die Amtsärztin Dr. Knoche (S. 28 des Aktengutachtens) zitiert Dr. Lasar sogar selbst!
Hier geht es unbestreitbar um Dinge, die durchaus geeignet sind, posttraumatische Belastungsyndrome zu erzeugen und sich grundsätzlich auch in tiefgreifenden Bewusstseinstörungen manifestieren können, einem Schuldausschlussmerkmal nach § 20 StGB.
Dennoch zieht Dr. Lasar von Beginn bis zum Schluss die endogene Psychose als einzige Möglichkeit in Betracht, gibt nicht im Geringsten zu erkennen, warum er z.B. die tiefgreifenden Bewusstseinsstörungen nicht in Betracht zieht, und darin liegt vor den geschilderten Hintergründen bereits ein klarer Verstoß gegen Denkgesetze, und das sogar dann, wenn eine endogene Psychose zu bejahen wäre: Schuldausschlussmerkmale nach § 20 StGB können eben auch kombiniert auftreten, in dem Falle sind sie, siehe BGH, 2 StR 367/04. vom 12.11.2004, in jedem Einzelfalle zu würdigen.
Doch nicht nur die Vorgeschichte von Beginn der 90-ger Jahre, sondern auch die vorliegenden Strafakten, die der Gutachter bei sorgfältiger Arbeit im Grundsatz kennen muss, liefern vielfältige Hinweise darauf, dass mir in den letzten Jahren Unrecht geschehen ist, sowohl im justiziellen Bereich, als auch durch Terror im Internet, der beispielsweise soweit ging, dass falsch unter meinem Namen vom Internetanschluss des Marco Witte, Soest, über Wochen Beiträge gepostet wurden, in denen etwa nachzulesen war: „Ich, Winfried Sobottka, mache gern Sex mit kleinen Kindern“, „Ich, Winfried Sobottka, bin geisteskrank, habe aber gerade einen lichten Moment, und bitte um Hilfe: Ich gehöre dringend in psychiatrische Behandlung“ (lt. Erklärung des Inhabers von Odem.org,, Alvar Freude, die lange im Internet nachzulesen war). Parallel dazu kamen Einladungen von Dr. Cleef, Kreisgesundheitsamt Unna, der mich wegen § 9 untersuchen wollte usw. – während Marco Witte, der auch im Forum des Thomas Vogel Tengen (winfried-sobottka.de, dann winsobo.de) anonymisiert schrieb, dabei maximal gegen mich hetzte und mich mobbte, zugleich Strafanzeigen gegen mich an die Staatsanwaltschaft Dortmund verschickte, die letztlich zu Anklagen wurden.
Das ist nur ein kleiner Aspekt aus einem breitem Spektrum von externen Dingen, die nicht gut bei jemandem ankommen können, der bereits einmal zu Unrecht in der Psychiatrie saß, auf solche und ähnliche Dinge habe ich auch die Kammer unter Helmut Hackmann immer wieder schriftlich wie mündlich hingewiesen, auch das kann an Dr. Lasar nicht vorbei gegangen sein – doch er übergeht es einfach, geht diesen Dingen und ihrer möglichen Rolle zur Bewertung meiner Schuldfähigkeit jedenfalls an keiner Stelle erkennbar nach.
Betreffend III, Widersprüche und mangelnde Eignung zur Erklärung
Während Dr. Lasar in seinem Aktengutachten aus 2010 schreibt:
„Herr Sobottka leidet an einer chronischen psychiatrischen Erkrankung, in der die Justiz selbst als ein Symptom der wahnhaft veränderten Realität von Herrn Sobottka darstellt. Diesbezüglich ist langfristig von einer deutlichen Einschränkung seiner Verhandlungsfähigkeit auszugehen.“
(Aktengutachten, Seite 37)
attestierte er mir am 13. August 2010 „Prozessfähigkeit in höchstem Maße“, siehe oben. Zwar schränkt Dr. Lasar im Aktengutachten (S.27 f.) sogleich wieder ein, dass eine insofern sichere Einschätzung nicht möglich sei, da ja der Kontakt zu mir fehle, aber offensichtlich ist die im Aktengutachten aufgestellte Diagnose betreffend Prozessfähigkeit auf die Wahndiagnose gestützt, in Form einer wenn-dann-Beziehung: Liegt die von Dr. Lasar behauptete spezifische Form des Wahns vor, dann sei nach Dr. Lasar also auch mit deutlich eingeschränkter Prozessfähigkeit zu rechnen. In keiner anderen Weise erklärt er, wie er auf langfristig deutlich eingeschränkte Prozessfähigkeit überhaupt gekommen sein will, und im schriftlichen Gutachten vom August 2008 sagte er es sogar ganz klar:
„Die subjektive Realität des Untersuchenden verhindert eine geistig freie, eine willensbetimmte Teilnahme an einem Gerichtsverfahren.“
(schriftliches Gutachten vom 27. August 2008, S. 8)
Da er die von ihm im Aktengutachten aufgestellte Diagnose betreffend langfristiger Prozessfähigkeit bereits am 13.08.2010, man muss wohl sagen: völlig über Bord geworfen hat, stellt sich auch insofern die Frage, wie solide die Wahndiagnosen laut beider schriftlicher Aktengutachten, auf der die Diagnose der Prozessfähigkeit ja erkennbar baut, dann noch sein könnten.
Hier liegt ein so bedeutsamer Widerspruch vor, der erstens die Ergebnisse der beiden schriftlichen Gutachten insgesamt in Zweifel zieht, der zweitens die Frage aufwirft, warum Dr. Lasar sich zwischenzeitlich nicht auch von den Wahndiagnosen distanziert hat:
Da eine solcher Wahnkrankheit die Prozessfähigkeit nach den Ausführungen Dr. Lasars (wenn, dann) ja unbestreitbar beeinträchtigen muss, wenn sie denn vorliegt, ist somit aus dem.Fehlen jeglicher Beeinträchtigung der Prozessfähigkeit zu schließen, dass Wahn gar nicht vorliegen kann!
An anderer Widerspruch wird hinsichtlich des Vorwurfes von Cannabis Besitz deutlich. Im Aktengutachten aus 2010 erklärt Dr. Lasar:
„Ob oder warum Herr Sobottka Cannabispflanzen in seiner Wohnung angepflanzt oder große gezogen hat, kann gutachterlicherseits nicht beurteilt werden.“
(Aktengutachten, S. 37)
Demgegenüber erklärte er im mündlichen Termin am 16. November 2010, für alles, was mit dem Einsatz der Polizei am 04.12. 2007 selbst zu tun gehabt habe, sei ich jedenfalls voll schuldunfähig
(unabhängig davon, was überhaupt geschehen sein mag – denn das ist nicht gerichtlich geklärt),
doch was die zum selben Zeitpunkt von der Polizei vorgefundene Cannabis-Planatage angehe, sei ich jedenfalls voll schuldfähig.
Hier scheinen zwei Widersprüche vorzuliegen: zum selben Zeitpunkt in der einen Sache voll schuldfähig, in einer anderen aber voll schuldunfähig? In mündlicher Vh. am 16. November 2010 erklärte Dr. Lasar die uneingeschränkte Schuldfähigkeit betreffend Cannabis Besitz damit, dass Cannabis ja nichts mit dem Staat zu tun habe.
Weiterhin überrascht es, dass der Gutachter sich vor dem Verfahren nicht einmal in der Lage sah, überhaupt etwas zu meinem Cannabis Anbau zu sagen, sich nun aber völlig sicher gibt, dass ich insofern voll schuldfähig gehandelt hätte. Auch dies wirkt widersprüchlich, da er ansonsten doch jeweils sehr klare Urteile behauptete und es immerhin um ein und die selbe Untersuchungsperson geht.
Ein Widerspruch besteht insofern im Übrigen auch zu einer ganz anderen Aussage, die Dr. Lasar schriftlich erhoben hatte:
„Diese Störung wird vom Unterzeichner im Sinne der schweren seelischen Abartigkeit als krankheitswertig aufgefasst. Die Störung dominiert das Leben von Herrn Sobottka, beeinträchtigt ihn und führt zu einer erkennbaren sozialen Isolierung.“
(schriftliches Gutachten vom 27. August 2008, S. 8)
An der Stelle erklärt der Gutachter selbst, dass die von ihm angenommene Wahnkrankheit, die laut seinen Ausführungen ausschließlich Dinge betreffe, die zum Gesamtkomplex „Staat“ zu rechnen seien, einen dominanten Einfluss auf meine gesamte Lebenssituation ausübe und diese beeinträchtige.
Dr. Lasar behauptet also selbst, dass der von ihm behauptete Wahn, der sich nur auf den Komplex „Staat“ beziehe, zu einer über ihn selbst hinausgehenden psychischen Belastungssituation geführt habe, die mein ganzes Leben beherrsche und beeinträchtige. Dass er vor diesen Hintergründen meint, sofern es um Dinge gehe, die nicht dem Komplex „Staat“ zuzuordnen seien, sei automatisch von uneingeschränkter Schulfähigkeit auszugehen, ist nicht nachvollziehbar, auch hierin liegt ein Widerspruch: Wenn ich insgesamt beeinträchtigt bin,. Unabhängig vom Auslöser, dann ist auch meine schuldfähigkeit insgesamt infrage zu stellen, nicht nur partiell bezogen auf bestimmte Sachverhalte.
Ein weiterer Widerspruch liegt vor zwischen einer Tatsache, die dem Dr. Lasar bekannt ist, und seiner Wertung der vollständigen Schuldunfähigkeit hinsichtlich aller möglicherweise von mir begangenen Taten beim Polizeieinsatz am 04.12. 2007:
Aufbauend auf seiner durchgängigen Diagnose, die ich im folgenden der Einfachheit halber als „Staatswahn“ bezeichnen möchte, behauptete er sinngemäß, das Erscheinen von Polizei habe mich vor den Hintergründen meines Staatswahnes so spezifisch stark beeinträchtigen müssen, dass insofern jedenfalls die Voraussetzungen des § 20 StGB vorlägen.
Nun hat sich aber im Hauptverfahren selbst eine vergleichbare Situation ergeben: Trotz Vorliegen eines ärztlichen Attestes bei Gericht, das mir Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit bescheinigte,. wurde ich am 04. August 2010 von sechs Polizisten, darunter eine Polizistin, morgens um 6.30 Uhr in meiner Wohnung aufgesucht und unter Vorlage eines Haftbefehls am Landgericht vorgeführt. Dabei ergaben sich keinerlei Komplikationen, allerdings verhielten sich alle Beamten auch einwandfrei korrekt.
Nach Diagnose und Logik des Dr. Lasar hätte ich aber im Grunde genommen „ausrasten“ müssen, jede Kontrolle über mich verlieren müssen. Davon war nicht in Ansätzen die Rede, und zweifellos wurde das auch dem Dr. Lasar bekannt. Auch hier liegt ein Widerspruch vor, der sich in diesem Falle aus den Einschätzungen des Dr. Lasar hinsichtlich der Geschehnisse am 04.12. 2007, und den nachweislichen Gegebenheiten am 04. August 2010 ergibt, denn schließlich erklärt er seine Einschätzung betreffend 04.12. 2007 ja mit einer prozesshaften, langfristigen Erkrankung.
Betreffend IV, tendenziöse Vorgehensweisen des Gutachters
Hier seien nur einige besonders krasse Beispiele aufgeführt, sofern sie dem Gericht nach den bisherigen Ausführungen nicht ausreichen sollten, so wird um gerichtlichen Hinweis vor Entscheidung gebeten, sie können ohne weiteres noch umfangreich ergänzt werden.
Vergleich von Wertungen des Dr. Lasar:
- Befundbericht des Oberarztes Schäfer, LWL-Klinik vom 15.01. 1993 versus Schreiben des Dr. Matthias Cleef, Kreisgesundheitsamt Unna, an den damaligen KOK Neuberg, Polizei Dortmund, vom 06.07. 2007:
Oberarzt Schäfer hatte mindestens 20 Stunden mit mir gesprochen, hinzu kamen noch
Gespräche, die ich mit seinem Stationsarzt Dr. Mager allein geführt hatte. Oberarzt Schäfer war
über mein Verhalten während meines Zwangsaufenthaltes in der LWL-Klinik Dortmund vom
17.09. 1992 bis zum 23.09. 1992 als zuständiger Oberarzt informiert, und behauptet keineswegs
unzutreffend, dass sich im Laufe der Gespräche eine gewisse Vertrauensbasis entwickelt habe.
Mit Datum 15.01. 1993 bescheinigte er mir, dass anfänglich angenommene psychiatrische
Hintergründe bei mir nicht auszumachen seien, dass es für mein Handeln offenbar einen
realen Hintergrund gebe, Diagnose: Keine.
Dr. Lasar setzte sich in mündl. Vh. Am 16. 11. 2010 darüber hinweg, behauptete, aus der Akte
sei ersichtlich, dass man wohl doch gedacht habe, bei mir lägen psychiatrische Hintergründe
vor, das würde ein Experte wie er, Dr. Lasar, beim Lesen „spüren“ – den Begriff verwendete
er tatsächlich.
Dr. Matthias Cleef war am 04.07. 2007 in Begleitung zweier Männer vom Ordnungsamt Lünen
bei mir erschienen, sie wollten ein Gespräch mit mir in meiner Wohnung führen. Ich lehnte das
ab, fragte im Treppenhaus, was sie überhaupt wollten, und letztlich sagte Dr. Cleef auf meine
Frage hin, welchen Grund er sähe, in meinem Falle nach § 9 PsychKG vorgehen zu wollen:
„Keinen. Deshalb sind wir ja hier.“ Meine Nachbarin Frau Laqua, über mir wohnend, hatte
alles mitangehört,. rief daraufhin herunter: „In welchem Lande leben wir eigentlich? Seht bloß
zu, dass Ihr hier wegkommt!“ Darauf rannten (!) alle dreie aus dem Haus.
Dr. Cleef „bescheinigte“ mir infolge dieses Besuches eine chronische psychiatrische
Erkrankung mit prozesshaftem Verlauf, bleibt dabei jede Begründung schuldig, die sein Urteil
nachvollziehbar machen könnte.
Doch dieses Urteil nimmt Dr. Lasar als wahr an, auf meine Frage, wie Dr. Cleef dazu
gekommen sein könne, meinte er: „Das hat er gespürt.“ Auf weitere Frage, wie ein solches
Spüren überprüfbar sei, antwortete er: „Gar nicht.“
- Aufenthalt in LWL-Klinik Dortmund vom 04.12. 2007 bis zum 05.12. 2007:
Es liegen dem Gutachter Lasar drei Darstellungen vor: Erstens ein vorläufiger
Entlassungsbericht von Dr.Büchner, verfasst am 05.12. 2007, zweitens ein von mir dazu
verfasster Fragebogen, der auf offenkundige Fehler des vorläufigen Entlassungsberichtes
eindeutig sachlich fundiert eingeht, drittens der endgültige Entlassungsbericht der LWL-Klinik
vom Januar 2008.
Der Bericht des Dr. Büchner ist eine Aneinanderreihung unbegründeter „Diagnosen“,
Unwahrheiten und Tendenziösitäten, mein Fragebogen, damals an Drs.Büchner und Aubel
(Oberarzt) mit Bitte um Stellungnahme gefaxt, dem LG zur Kenntnisnahme zugesandt, stellt
richtig und fordert Begründungen für „Diagnosen“, der endgültige Entlassungsbericht nennt
keine Diagnosen mehr, sondern behauptet nur noch den Verdacht auf psychiatrische
Krankheiten, nennt zudem eine der beiden Verletzungen, die mir Polizei zugefügt hatte (von
Dr. Büchner waren beide unterschlagen worden), und stellt zumindest klar, dass ich mich auf
der Station erstens friedlich und zweitens durchaus rational verhalten habe.
Von diesen drei Dokumenten zog Dr. Lasar zur mündlichen Erläuterung seiner Ansichten
am 16. November 2010 nur eines heran: Den völlig unhaltbaren vorläufigen
Entlassungsbericht des Dr. Büchner, der mir „Diagnosen“, man muss wirklich sagen:
unterjubelte, die er nicht im Geringsten mit eigenen Erhebungen bzw. tatsächlich gar nicht
begründen konnte: Nicht einmal ein Explorationsgespräch hatte es gegeben!
- Dr. Knoche, Kreisgesundheitsamt Unna
Dr. Lasar schilderte selbst, dass sie letztlich „eher“ von realen Hintergründen der diagnostizierten psychischen Erschöpfung ausging, denn von endogenen Ursachen
(Aktengutachten, S. 27 f.) Aber auch hier will Dr. Lasar „gespürt“ haben, dass sie im Grunde ja etwas ganz anderes meine, dass auch ihrerseits ein Beleg für die von ihm behauptete langfristige Krankheit geboten werde.
- Polizist Dols, Aurich, Dr. med. Friedrich Vollmer, Lünen, Dr. med. Maru, Lünen
Die in einer Akte notierte Ansicht des Auricher Polizisten Dols, dem ich keineswegs ohne Grund und auch zu seiner Kenntnisnahme vorgeworfen hatte, er betreibe Strafvereitelung im Amte zum Schaden meiner Kinder, misst Dr. Lasar Gewicht zu – er zitierte sie auch in der mündlichen Erstattung des Gutachtens betr. Schuldfähigkeit am 16. November 2010. Dols hatte gemeint, man wisse ja nicht, wieweit ich noch gehen werde, er halte eine psychiatrische Untersuchung für angebracht.
Der in der Strafakte vorliegenden Bescheinigung meines langjährigen Hausarztes Dr. Vollmer, der u.a. mitgeteilt hatte, dass er niemals irgendwelche Hinweise auf wahnhafte Erkrankungen bei mir habe feststellen können, maß Dr. Lasar ebenso kein Gewicht zu wie der ihm ebenfalls bekannten schriftlichen Diagnose des Dr. Maru, bei mir liege eine reaktive Depression vor (Inhalt Aktengutachten).
- Winfried Sobottka, Dr. Büchner, Dr. Matthias Cleef
Während Dr. Lasar unbegründete „Diagnosen“ der Ärzte Dr. Büchner und Dr. Matthias Cleef als Belege heranzieht, es dem Dr. Cleef sogar zugetraut, anlässlich eines kurzen Treppenhausgespräches zu „erspüren“, dass eine langfristige chronische psychiatrische Erkrankung vorliege, s.o., traut er es mir nicht einmal zu, dass ich mir tatsächlich sicher sein konnte, dass mein älterer Sohn, zu dem ich damals eine äußerst innige Beziehung hatte, mich nicht anschwindelte, wenn er von Misshandlungen und Vernachlässigungen berichtete, wobei ich auch sehr überzeugende und mich sehr bewegende andere Informationen hatte:
„Nachdem seine von ihm als misshandelt erlebten Kinder im Focus seines Interesses standen…“
(Aktengutachten, Seite 29)
Vor dem Hintergrund, dass Dr. Lasar mich seit Anfang der 90-ger Jahre als wahnhaft krank
einstuft, kann das sicherlich nur heißen, dass meine Kinder nur in meinen
Wahnvorstellungen misshandelt worden seien, jedenfalls liegt hier eindeutig eine
Abwertung jeder Möglichkeit vor, der Staat habe im Falle meiner Kinder womöglich falsch
gehandelt und man könne mein damaliges Verhalten als nachvollziehbaren Kampf eines
Vaters verstehen, der seine Kinder wirklich liebt und es nicht wollte, dass sie gequält und
langfristig schwer beschädigt werden.
Schon bis hierher ginge es gar nicht mehr tendenziöser: Was sich nach Ansicht von Dr.
Lasar zur Begründung einer endogenen Störung anführen lässt, kann erkennbar nicht zu
fragwürdig sein, was dagegen spricht, kann nicht gut genug sein.
Hier wird Befangenheit in ihrer reinen Form dokumentiert, hier ist erkennbar kein
Verstoß gegen Denkgesetze zu eklatant, um die vom Gutachter verfolgte Linie der
endogenen Störung zu untermauern und alles andere abzuschmettern.
Vermutlich, weil das alles in Anbetracht meiner tatsächlichen Psyche noch nicht zu
reichen drohte, erklärte Dr. Lasar auch noch diverse Unwahrheiten (Merkel/China, siehe
oben), gibt völlig unzutreffend wieder, meine Worte seien nicht verständlich gewesen, als
ich ihm im August 2008 gegenüber gesessen habe, während er mir neuerdings
Prozessfähigkeit in „höchstem Maße“ bescheinigt, schließlich wird mein Prozessverhalten
ja auch von diversen Zeugen wahrgenommen.
Auch betreffend mein Verhältnis zur Mutter meiner Kinder teilt er die Unwahrheit mit:
Sie habe sich wegen eines anderen Mannes von mir getrennt. So kann mein Kampf für
das Wohl meiner Kinder als Eifersuchtsdrama verstanden werden, schleierhaft bleibt mir,.
woher Dr. Lasar die falsche Information haben will: Noch im ersten Umgangsverfahren,
als die Mutter der Kinder und ich schon getrennt waren, sie den späteren Misshandler
meiner Kinder aber noch lange nicht kannte, beschwerte sie sich gegenüber dem Gericht,
ich hätte ihr die Hochzeit versprochen, ein gebrauchtes Brautkleid hänge bereits im
Schranke, doch ich sei nicht bereit, sie zu heiraten.
Nach alldem können die Wertungen und Empfehlungen des Dr. Lasar im vorliegenden Verfahren für wirklich nichts seriös herangezogen werden, nach alldem kann auch kein Zweifel mehr daran bestehen, dass er zu abwägender und unvoreingenommener Prüfung und Wertung im vorliegenden Falle völlig unfähig oder völlig unwillig ist. Somit ist dem Ablehnungsgesuch zuzustimmen..
Mit freundlichen Grüßen
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