Rechtsanwalt Claus Plantiko zum Revisionsantrag des Winfried Sobottka / Simon McDonald,Dr. Marek Prawda, Hannelore Kraft,Zentralrat der Juden,rechtsbeuger-news,ruhrbarone,wir-in-nrw


Die wichtigsten Teile der Begründung meines Antrages auf Revision in einem politischen Strafverfahren am Landgericht Dortmund findet man hier:

http://www.die-volkszeitung.de/0-0-0-laufendes-verfahren/revision/00-overview.html

Informationen über unglaubliche Vorgehensweisen der Geschäftsstelle des Landgerichtes Dortmund und der Bundesanwaltschaft in Karlsruhe findet man hier, inklusive einer Stellungnahme der Bundesanwaltschaft und meiner Erwiderung, beides gegenüber dem BGH:

http://wsmessageboard.wordpress.com/2011/06/10/strafverfahren-winfried-sobottka-stellungnahme-bundesanwaltschaft-und-erwiderung-an-bgh-revision/

Ich hatte dem Rechtsanwalt Claus Plantiko sowohl die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft als auch meine Erwiderung zukommen lassen und ihn gebeten, mir seine Ansichten dazu schriftlich zukommen zu lassen. Ich kann ihnen nützliche Ratschläge entnehmen, die ich auch befolgen werde und bedanke mich herzlich bei Rechtsanwalt Claus Plantiko, dass er die umfangreiche Arbeit auf sich genommen hat!

Hier ist seine Stellungnahme:

13.6.2011

Herrn

Diplom-Kaufmann

Winfried Sobottka

Karl-Haarmann-Str. 75

44536 Lünen

StA ./. Sobottka

54 Ns 167/07 LG Dortmund

SoW 11-6-13

Sehr geehrter Herr Sobottka,

Ihre Gegenerklärung ist m.E. in Ordnung. Sie können aber immer noch und sowieso jederzeit Rechtsausführungen, z.B. Teile der nachfolgenden, beim BGH einreichen; das ist vorbeugend auch ggf. nützlich für eine mögliche Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerde.

Hier zwei Gerichtsentscheidungen zu Protokoll-Erklärungen:

Der Beamte der Geschäftsstelle, der nach den §§ 21oder 29 FGG die Niederschrift über die Beschwerde oder die weitere Beschwerde aufnimmt, soll nicht mechanisch die Erklärung des Beschwerdeführers zuPapier bringen (RGZ 101, 426), sondern ihn belehren und beraten; außerdem soll er die Beschwerde in eine angemessene Form bringen.

BGH
Datum: 12.04.1957
Aktenzeichen: IV ZB 17/57
Entscheidungsform: Beschluß
Jurion LNR 1957, 14468
Fundstellen: JZ 1957, 511-513; NJW 1957, 990-991 (Volltext mit amtl. LS)

VRS 1980, 426 (Band 58) Wird dieses Dokument zitiert?
Finde…

163. StPO § 314 Abs 1; GVG § 121 Abs 2.

BayObLG, Vorlegungsbeschluß vom 13.3.1980 (1 St 25/79)

Nach Auffassung des Senats kann im Strafverfahren eine Berufung auch durch eine fernmündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts abgegebene Erklärung wirksam eingelegt werden.

Ich schlage vor, eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Protokollantin zu erheben, wenn sie Ihnen eine falsche Auskunft gab oder sonst Ihren Antrag irgendwie falsch/unrichtig behandelte. Sie können eine Abschrift der Protokollerklärung verlangen, so wie sie von der Protokollantin an den BGH versandt wurde. Wenn Ihre 40-seitige Begründungsschrift darin nicht enthalten ist, Dienstauf-sichtsbeschwerde erheben, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und die Protokoll-erklärung der 40 Seiten nachholen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes, § 345(2) StPO, können Sie Anträge und Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle einlegen, egal ob Verfahrens- und/oder Sachrüge erhoben werden. Wenn die Protokollantin das wegen des Arbeitsumfangs ablehnt, liegt ein Gesetzesverstoß vor, also Dienstvergehen und Straftat: Rechtsbeugung, Falschbeurkundung, Ver-fassungshochverrat im Amt, der Rechtsbeugung als idealkonkurrierendes Minus einschließt und immer dann vorliegt, wenn Beamte oder Richter wissentlich, willentlich und hoheitlich ihre Befug-nisse überschreiten und es so unternehmen, mit ihrer vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, indem sie Staatsmacht ergreifen, die ihnen das GG nur in eingeschränkterem Umfang, nämlich nur im Rahmen von Rationalität, arg. BVerfGE 25, 352, 359f.; 34, 269, 287, von Menschenrechten und –würde, arg. Art. 1(1), (2) GG, von Volkshoheit und Gewaltentrennung, arg. Art. 20(2) GG, und von Recht und Gesetz, arg. Art. 20(3) GG, zuweist, vgl. LK-Willms 7 zu § 81 StGB (Umsturz von oben).

Sie haben Recht mit Ihrer Kritik an dem sinnlosen Abschreiben, aber das ist ein Problem der Justiz, nicht Ihres. Es gibt ja das Vorschlagswesen im öffentlichen Dienst. Wenn das handschriftliche Pro-tokoll von Ihrer Erklärung abweicht, sollten Sie protestieren, s.o.; Täuschungsabsicht kann man der Protokollantin, dem Gericht oder dem Gesetzgeber nicht unterstellen, es dürften eher Trägheit und Desinteresse an Recht und Gesetz vorliegen. Falls Ihre Protokollerklärung einschließlich der 40 Seiten Begründung nicht vollständig und richtig an den BGH gelangt sein sollte, liegt eindeutig Versagung rechtlichen Gehörs (Grund- und Menschenrechtsverletzung mit Angaben der Artikel rügen!) vor. Die Protokollantin kann Fehler in Ihren Anträgen und Ihrer Revisionsbegründung natür-lich nur im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten erkennen und berichtigen. Falls sie darüber hinaus etwas ändert, liegt Kompetenzüberschreitung vor, die Sie zur Richtigstellung berechtigt. In diesem Fall war die Protokollantin (Rechtspflegerin?) mit ebenfalls wahrscheinlich einigen Jura-semestern Ihnen gleichwertig, durfte also eigenmächtig ohne Ihre Zustimmung überhaupt nichts ver-ändern.

Der GenStA-Verweis auf Revisionsbegründung durch einen Anwalt ist abwegig: „nur sich selbst kann niemand Unrecht tun“ (Kant), und RA verfälschen immer, manchmal gutgläubig, manchmal, ohne es zu merken, meist im Eigeninteresse, das Anliegen des Mandanten. Der vom GenStA fest-gestellte Rechtsmangel Ihrer Revisionsbegründung geht ausschließlich zu Lasten des Gerichts, nicht zu Ihren.

Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze machen das angefochtene Urteil revisibel, arg. BVerfGE 25, 352, 359f.:

Das irrationale Element muß entfallen, das in einer modernen, demokratischen Gesellschaft keinen Platz haben kann“

und 34, 269, 287: „Die Entscheidung des Richters muß auf rationaler Argumentation beruhen.“

Bei Nichtbeachtung von Tatsachen oder Benutzung eines falschen Sachverhalts (Aliud) liegen Rechtsbeugung und Verfassungshochverrat im Amt vor, und das Urteil ist insoweit ein Nichturteil. Die gegen Sie agiert habenden befangenen Richter handelten dann als Nichtrichter, ihr „Urteil“ ist daher nichtig. Ein Schein- oder Nichturteil, s. Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., 1998, 11 bis 14 vor § 300, ist ein nicht in Ausübung der Gerichtsgewalt oder durch ein nicht zur Ausübung der Ge-richtsbarkeit bestimmtes Organ erlassenes und ist völlig unbeachtlich und wirkungslos, bindet das Gericht nicht, beendet die Instanz nicht, wird weder formell noch materiell rechtskräftig, entfaltet keine Rechtswirkung, Klauselerteilung und Zwangsvollstreckung sind unzulässig und ggf. über §§ 732, 766 ZPO zu beseitigen, ein Rechtsbehelf ist überflüssig, aber zur Beseitigung des vorhandenen Scheines ohne weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen zulässig, BGH NJW 95, 404; 96, 1969, und erfaßt auch das später ergehende wirkliche Urteil, ohne daß der Rechtsbehelf wiederholt werden müßte, BGH VersR 97, 130.

Ein Aliudurteil ist unbeachtlich, weil es auf Sie und Ihre Tat gar nicht anwendbar ist, sondern gegen einen fiktiven Angeklagten gerichtet ist, der das Aliud begangen hat. Widersprüchlichkeiten fallen unter die verfassungswidrige Irrationalität, ggf. auch Fehler in der Beweiswürdigung. Die häufigste Form der Rechtsbeugung ist der Einsatz der unzulänglichen oder gänzlich fehlenden Urteilskraft der Richter. Die kann man, da Vorsatz meist nicht nachweisbar ist, nur angreifen, indem man über die Staatsaufbaumängel (= Gewalteneinheitstyrannis = Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) folgerichtig rational zur Rechtserkenntnisunfähigkeit der Richter gelangt, denn es ist denkgesetzwidrig, also objektiv willkürlich und unmittelbar nichtig ex tunc, arg. FG Münster 11 K 1172/05 E, anzunehmen, die GG-rechtsstaatsbegründenden Ver-fassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung als Voraus-setzungen für einen GG-Rechtsstaat könnten real auch fehlen, ohne daß der nur mit ihnen mögliche Erfolg GG-gemäßer Rechtsprechung ausbliebe. Was die exekutivbestellten Justizpersonen, subjektiv oft gutgläubig, dafür halten, ist denknotwendig nichts anderes als die polizeiliche Ordnungsvor-stellung der Gewalteneinheitstyrannis, da Justizminister als Nichtinhaber rechtsprechender Gewalt, s. Banzer-Vorfall, niemandem mehr Recht übertragen können, als sie selber haben, vgl. Dig.-Ulpian 50, 17, 54: nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet. Das bedeutet, daß deutsche Richter z.Z. überhaupt keine Wertung zum Nachteil des Angeklagten vornehmen dürfen, sondern sich auf strenge Rationalität als Legitimationssurrogat beschränken müssen.

Kritik an bestehenden einflußreichen Organisationen darf nicht bestraft werden.

Ebenso klar ist, daß Drogenabhängigkeit Schuld ausschließt.

Art. 20(4) GG erlaubt jede Form des Widerstandes, einschl. Tötung, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Die überlange Verfahrensdauer ist ein Mittel, mit dem die Justiz verhindert, daß die Voraussetzungen für 20(4) jemals eintreten.

II. 21. Bei nachgewiesenem Rauschgiftverbrauch und Nachschubvorsorge durch Hanfzucht muß nach dem Gesagten und dem Zweifelssatz von Abhängigkeit ausgegangen werden. Überhaupt wäre zu prüfen gewesen, ob nicht der Staat wegen seiner Staatsaufbaumängel (= Gewalteneinheitstyrannis = Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) nach dem Ver-ursachergrundsatz alleinverantwortlich für Ihre Verzweiflung war, Sie in entschuldigenden Not-stand, § 35 StGB, versetzte und Ihnen als Verfassungspatrioten außer Selbsttötung keine andere Lebensmöglichkeit als die Flucht aus der verfassungswidrigen Verfassungswirklichkeit in den Rausch ließ: Schuldfähigkeit ist ein Zustand, der durch Cannabismangel entsteht, so daß bei aus-reichendem Hanfvorrat durchgehend von Schuldunfähigkeit auszugehen ist. Für Schuldfähigkeit kommt also nur noch der Hanfpflanzenerwerb in Betracht, aber der war wohl nicht angeklagt.

Die Verknüpfung von tiefer Dauerenttäuschung über den Unrechtsstaat (= Gewalteneinheitstyrannis = Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) und Cannabis-besitz ist zu Ihren Gunsten mit Dr. Lasar anzunehmen; es gibt sicher viele Beispiele in der Psych-iatrie, wo Rechtschaffene der hilflose Frust über unentrinnbares Unrecht (= Gewalteneinheits-tyrannis = Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) in den Suff oder sonstige Schuldunfähigkeit trieb. Das kann man als passiven Widerstand nach Art. 20(4) GG bezeichnen.

Die Schuldunfähigkeitserklärung ist neben der willkürlichen Psychiatrisierung eine Form der Aner-kenntnis des Staates, daß er rational mit der Kritik an seinem Unrecht nicht mehr fertig wird.

Es gibt theoretisch und praktisch Fälle, in denen Leute im selben Zeitraum bezüglich einer Tat schuldfähig und einer anderen schuldunfähig sind. Trotzdem bedarf es einer ausführlichen Be-gründung, weshalb dies in Ihrem Fall so gewesen sein soll, denn der Hanfanbau bei drohender Hausdurchsuchung ist ein irrationales selbstschädigendes Verhalten. Sie rügen daher zu Recht die unerklärten, also rechtswidrigen Wertungswidersprüche im angefochtenen Urteil, auch bezüglich der Nötigung.

Die Ausführungen zur Volksverhetzung sind erkennbar voreingenommen, irrational und setzen er-laubte ungünstige Werturteile über bestimmte Personenmehrheiten und Organisationen mit Volks-verhetzung gleich. Das ist unzulässig, denn dann spräche jedes Werturteil über Personen ihnen „das Recht ab, als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft zu leben.“ Wegen dieser absurden Würdigung muß das Urteil aufgehoben werden. Zu Recht rügen Sie, daß mit dem implizit ausgesprochenen Verbot, andere zu kritisieren, jede gesellschaftlich erwünschte Einfluß-nahme auf das Verhalten anderer ausgeschlossen wäre, also u.a. jede Erziehungs-, Straf- und Dienst-aufsichtsmaßnahme, also der anklagende StA immer Volksverhetzer!

Der Begriff der Verschwörung muß zu Ihren Gunsten objektiv gesehen werden im Sinne von George Bernard Shaw: „All professions are conspiracies against the lay“, d.h. tendentiell hat jede Gruppe das natürliche Bestreben, sich auf Kosten und zu Lasten Gruppenfremder zu bereichern. Das geschieht durch Geheimhaltung, vgl. Cod. Theod. passim: clandestina iniusta praesumuntur (Ge-heimes wird Unrecht zu sein vermutet), und gegenseitige Begünstigung der Gruppenmitglieder (Insider). Das ist die unleugbare Verschwörungswirklichkeit in jeder Ansammlung heterogener Menschen mit Wertevielfalt, die man auch als Schauplatz des Dauerkampfes zigtausender Lobbies um Vorrang und Vorteile zum Nachteil anderer zutreffend beschreiben kann.

Daß eine wahre Behauptung das Persönlichkeitsrecht irgendjemandes verletze, ist nur in den engen Grenzen der Formalbeleidigung möglich, die hier nicht vorliegt.

Die Benutzung bestimmter Begriffe, die auch von Unrechtsstaaten benutzt werden, bei Strafe zu verbieten, ist menschenrechts- und verfassungswidrig, arg. Art. 103(2) GG, 10(2) EMRK, weil z.Z. die gesetzliche Grundlage für Bestrafung fehlt. Um die Nutzung solcher Wörter bestrafen zu können, müßte der Gesetzgeber eine Liste verbotener Wörter (index verborum prohibitorum) im BGBl. veröffentlicht haben, die z.Z. nicht vorliegt.

Auf S. 15 müßte es statt „Denkverbote“ Gedankenfreiheit o.Ä. heißen.

Ihre vom Gericht beanstandeten Ausführungen sind nichts anderes als die demokratische legitime Forderung nach Transparenz und Rationalität im staatlichen Bereich, müßten also willkommen sein. Daß sie es nicht sind, indiziert genau die Demokratiedefizite, die Sie rügen. Hier wäre der Antrag angebracht, das Verfahren auszusetzen, bis GG-gemäß volkslegitimierte Richter zur Verfügung stehen entsprechend dem Beschluß der neuen NRW-Regierung, die verfassungswidrige Exekutiv-abhängigkeit ihrer Richter zu beseitigen und so erstmalig die Voraussetzung für GG-gemäße Recht-sprechung in NRW zu schaffen:

Gemeinsam neue Wege gehen

Koalitionsvertrag zwischen der NRWSPD und Bündnis 90 / Die Grünen NRW

Juli 2010, S. 74

3798 Als einzige der drei Staatsgewalten ist die Justiz nicht organisatorisch unabhängig, sondern wird

3799 von der Exekutive verwaltet, deren Einflußnahme auf die Justiz von erheblicher Bedeutung ist.

3800 Wir werden die Umsetzungsmöglichkeiten bereits vorliegender Modelle einer autonomen Justiz

3801 mit allen Beteiligten prüfen.

Es ist zu hoffen, daß sich nun auch andere Bundesländer und vor allem der Bund dazu aufraffen, die Realexistenz der rechtsstaatskonstitutiven Verfassungsgrundsätze Volkshoheit und Gewalten-trennung in der Justiz herbeizuführen.

Jedenfalls aber ist die Abgabe des Verfahrens nach, ggf. vorläufiger, Urteilsaufhebung an die Erfassungsstelle für Staatsunrecht zu beantragen, das die BRD z.Z. wegen ihrer Staatsaufbaumängel (= Gewalteneinheitstyrannis = Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Ge-waltentrennung) nicht beseitigen kann. Diese Zentrale Beweismittel- und Dokumentationsstelle der Landesjustizverwaltungen nahm ihre Arbeit am 24. November1961 auf. Sie hatte die Aufgabe, Hin-weisen auf vollendete oder versuchte Tötungshandlungen (zum Beispiel an der innerdeutschen Grenze), Unrechtsurteile aus politischen Gründen, Mißhandlungen im Strafvollzug und Ver-schleppung oder politische Verfolgung in der DDR nachzugehen und Beweismittel darüber zu sammeln. Dieses sollte der Abschreckung potentieller Täter dienen und so zu einer Erleichterung der Lebensverhältnisse in der DDR führen. Langfristig sollten die Informationen im Fall einer deutschen Wiedervereinigung zur Eröffnung von Strafverfahren dienen.

Diese Erfassungsstelle befindet sich z.Z. in Liquidation, sollte aber reaktiviert werden, um das ge-nannte Unrecht in NRW und der BRD insgesamt, das sich aus ihrem Abweichen (= Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) vom GG-Rechtsstaat (mit Real-existenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) ergibt, für die not-wendige Aufarbeitung nach überfälligem Systemwechsel bereitzuhalten.

Die Punkte:

  1. Unrechtsurteile aus politischen Gründen

  2. politische Verfolgung

  3. Abschreckung potentieller Täter

  4. Erleichterung der Lebensverhältnisse

  5. Eröffnung von Strafverfahren

  6. Beweismittel sammeln

können und sollten unverändert übernommen werden, da zu 1. und 2. keine wesentliche Ver-besserung eintrat.

Es empfiehlt sich, das Wort „Juden“, das bei Beamten und Richtern immer den irrationalen Angst-reflex hervorruft, jeden Anflug von Antisemitismus zu vermeiden und deshalb ihr natürliches Rechtsempfinden, soweit noch vorhanden, auf Juden nicht anzuwenden, durch ein fiktives Volk, z.B. die Lewiten, zu ersetzen, um die Überrepräsentation einer Druckgruppe in bestimmten Berufen oder Positionen zu brandmarken.

Mit freundlichen Grüßen

Claus Plantiko

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Dem wahren Satanismus auf der Spur / Karen Haltaufderheide, Doris Kipsieker,Annika Joeres, Die Grünen Wetter, Die Grünen Berlin, Die Grünen Hamburg, Die Grünen Koblenz, Renate Künast, Die Linke Witten