@ United Anarchists betreffend Marco Witte u. Co. / Polizei Lünen, Polizei Dortmund, Staatsanwaltschaft Dortmund, Sibylle Schmitz


Liebe Leute!

Over-blog.de ist tatsächlich den einfachsten Weg gegangen, hat die beiden von Marco Witte monierten Artikel gelöscht, ohne mich zu informieren. Sein Maximalziel, den ganzen Blog wegzubekommen, haben sie allerdings nicht erfüllt – over-blog scheint nicht so heruntergekommen zu sein wie blog.de.

Nun, offensichtlich sind die US-Blogs nach wie vor erste Wahl, wenn man Beiträge schreiben will, die zwar legal sind, aber irgendwem nicht passen. In deutschen Landen zieht man den Schwanz lieber 100 Mal zu oft, als eventuell einmal zu wenig ein…

Tatsache ist, dass es sich nur um den Mordfall Nadine Ostrowski handeln kann, der Marco Witte und Co. seit Jahren dazu antreibt, mich mit schrägsten Mitteln zu bekämpfen. Zu ihrem Ärger  ist ihnen durch die Justiz immer noch nicht so geholfen, wie sie es gern hätten: Sie wollen mich ganz mundtot.

Das können sie natürlich vergessen.

Zu bemerken übrigens, dass zwei Anzeigenerstatter namentlich in den Akten erwähnt waren, was die alten winsobo-Beiträge angeht:  Marco Witte, Soest, und Till Wollheim. Till Wollheim ist ein Pseudonym, das gelegentlich von Thomas Vogel verwendet wurde.

Es ist mithin kein Wunder, dass Strafanzeigen gegen Marco Witte, Thomas Vogel und Dieter Hornemann, Unna, von der Staatsanwaltschaft Dortmund unterdrückt wurden, die Strafanzeigen gegen Marco Witte und Dieter Hornemann wurden nicht einmal zu meiner Kenntnisnahme eingestellt o.ä. – da man mir am 04.12. 2007 alle Akten und alle Computer und Datenträger weggenommen hatte, war man sich wohl sicher, dass irgendwelche Schreiben an mich gar nicht mehr nötig wären.

Es wird nicht einfach sein, den Saustall fachgerecht auszumisten, aber immerhin habe ich erst einmal Material, um gegen Marco Witte eine aktuelle Strafanzeige wegen Verleumdung zu erstatten, was ich natürlich auch tue – morgen oder übermorgen. Und natürlich werde ich dafür sorgen, dass mir dieses Mal nichts aus den Händen gleitet.

Leider ist in der nächsten Zeit sehr viel zu tun – auch betreffend die Staatsschutz Polizei Dortmund, so dass ich nicht alles zugleich mit Dampf anfassen kann. Aber Step by Step werde ich alles anfassen, und dann natürlich auch veröffentlichen.

Ich gehe davon aus, dass Hackmann mindestens eine, eher drei Wochen brauchen wird, um das schriftliche Urteil hinauszubekommen. Bis dahin muss einiges geschehen sein, also wird bis dahin auch einiges geschehen sein.

Für das, was ich vorhabe, wären Positionen unter POLIZEI LÜNEN, POLIZEI DORTMUND und STAATSANWALTSCHAFT DORTMUND nicht schlecht.

Sie versuchen derzeit einiges, um mir das Leben schwer zu machen, analysieren offenbar all meine Veröffentlichungen dahingehend, wen sie gegen mich hetzen können. Der Mord an Nadine Ostrowski lässt sie nicht ruhen, irgendwie bekommen sie den Sargdeckel nicht richtig zu…

Ich habe mich entschlossen, die Geister gegen sie zu rufen. Die Leute um Marco Witte wollen mich vernichten, und sie haben den Staat an ihrer Seite. Ich werde also alles einsetzen, was legal ist, und dann werden wir sehen, wie es ausgehen wird. Savonarola beherrschte es übrigens offensichtlich auch – es scheint eine Frage des Willens, der Überzeugung und der gerechten Sache  zu sein. Was auch immer man auf dem Wege erreicht – es ist nicht strafbar, weil die Jurisprudenz an der Stelle jede Kausalität bestreitet. Der Todestag von Savonarola, an dem er ermordet wurde, war übrigens ein 23.05.

Liebe Grüße

Euer

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS

PS.: Hallo, Marco. Siehe sie Dir an. Sie wird Dir im Traum ihr Gesicht zeigen, aber nicht so, wie es unten auf dem Foto ist:

Mit Wissen und Duldung von Innenminister Ralf Jäger, SPD Duisburg, Rechtsanwalt und Justizminister Thomas Kutschaty, SPD Essen, und Hannelore Kraft, SPD Mühlheim:

Ein Grauensmord, Grauensmörder in Freiheit, Unschuldiger absichtlich falsch verurteilt:

http://anarchistenboulevard.wordpress.com/2010/01/21/warnung-an-alle-schulerinnen-und-schuler-des-gsg-wetter-geschwister-scholl-gynmnasium-wetter-ruhr/

Winfried Sobottka über den Schmierengutachter Dr. med. Michael Lasar, den Schmieren- Richter Helmut Hackmann u.a. / Thomas Kutschaty, Staatsanwaltschaft Dortmund, WAZ Lünen, WAZ Dortmund, Ruhrnachrichten Lünen, Ruhrnachrichten Dortmund, Winfried S., Lünen


Belljangler: „Winfried, Du hast noch nicht einmal angefangen, zu schreiben….“

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS: „Nein, aber ich habe vorbereitende Arbeiten gemacht. Außerdem ist es sehr einfach, was ich bis Montag zu tun habe. Keine echte Herausforderung.“

Belljangler: „Richter Hackmann will am Montag, so seine erklärte Absicht, die Beweisaufnahme abschließen. Rechtsanwältin Lyndian muss zwischen zwei Prozessen hin und her, aus terminlichen Gründen, und hat Dir erklärt, sie wolle ihr Plädoyer halten, und dann sei ja Rechtsanwalt Plandor mit seinem Plädoyer dran, da müsse sie ja nicht dabei sein…“

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS: „Na dann sollen sie mal schön ihre Plädoyers schreiben. Die werden sie in die Tonne kloppen können….“

https://i0.wp.com/myweb.tiscali.co.uk/dirtbox/pics/muttley.gif

Belljangler: „So sicher bist Du Dir?“

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS: „Die Alternative wäre die beste Revisionsbegründung, die ich mir wünschen könnte. Mit nahezu jedem Wort und vor allem insgesamt hat Dr. Lasar gegen ständige Rechtsprechung des BGH verstoßen, und das ist nur EIN Revisionsgrund.“

Belljangler: „Kannst Du das Versagen Dr. med. Michael Lasars näher erläutern?“

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS: „Es umfasst verschiedene Aspekte. Einerseits hat er z.B. erklärt, eine fundierte psychiatrische Untersuchung sei in Anwesenheit von Zeugen nicht möglich, und weil ich unter anderen Umständen kein Gespräch mit ihm gewollt hätte, sei es nicht zu einer solchen Untersuchung gekommen.

Damit verstößt er u.a. gegen BGH-Rechtsprechung, die das ganz anders sieht, aber auch gegen die Ansichten namhafter Psychiater und Psychologen – die allesamt fordern, dass Zeugen auf Wunsch des Probanden zugelassen werden müssten, und die, soweit „Fachleute“,  auch sagen, dass dies die Untersuchungsatmosphäre und damit die Ergebnisse verbessere. Entsprechende Urteile und Stellungnahmen habe ich.

Doch das ist nicht das Einzige: Dr Lasar widerspricht sich selbst – schließlich baut sein mündliches „Fachgutachten“ auf nichts anderem als auf zwei Gesprächen in Gegenwart von Zeugen, auf Akten und auf Beobachtung meines Verhaltens im Prozess. Letzteres kann so schlecht nicht gewesen sein, wenn er mir, wie wörtlich geschehen,  Prozessfähigkeit „in höchstem Maße“ attestierte. Also bleiben als seine Beurteilungsbasis für Psychose zwei Gespräche im Beisein von Zeugen, die nach seinen eigenen Worten ja ungeeignet zur Treffung psychiatrischer Feststellungen seien, und eine nachweislich liderliche Aktenauswertung…..

Was soll man dazu noch sagen?

In seiner „Aktenauswertung“ bezieht er  sich u.a. auf ein (nach seinen Worten!) von Dr. Cleef „gespürtes“ Urteil, ferner missachtet er einen Befundbericht, der vom Oberarzt Schäfer,  LWL-Klinik Dortmund, 1993 gefertigt wurde, nachdem dieser im Laufe von Wochen zig Gespräche mit mir geführt hatte und zu dem Ergebnis gekommen war, dass bei mir keinerlei Hinweise auf psychiatrisch fassbare Erkrankungen zu finden seien – und behauptet stattdessen, ein Blick in die Akte hätte ihn (so sagte er es!) „spüren“ lassen, dass man damals auch anderes für möglich gehalten hätte und wertet das als Hinweis auf psychiatrische Störung…

Nichts, wirklich absolut gar nichts hat er geboten, um sein Urteil stichfest zu fundieren, und was er im Ergebnis bringt, ist außerdem nicht in der Lage, mein Verhalten zu erlären.“

Belljangler:„Wieso nicht?“

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS: „Z.B., weil ich  im 2. Halbjahr 2007 ein Verhalten zeigte, dass ich nachher nicht annähernd gezeigt habe. Da nach Dr. Lasar eine endogene Erkrankung bei mir vorliege, die grundsätzlich nur schlimmer werden könne, stellt sich die Frage, wieso ich seitdem fast drei Jahre lang ein deutlich anderes Verhalten zeige. Diese Frage hätte ein Gutachter u.a. klären müssen, denn offensichtlich reicht ja selbst die von Dr. Lasar behauptete endogene Erkrankung an der Stelle nicht zur Erklärung meines Verhaltens in 2007. Auch solche differenzierten Klärungen fordert der BGH u.a. explizit in seinen Urteilen, siehe z.B BGH, Beschluss vom 12.11.2004, 2 StR 367/04, weiter unten im Wortlaut.

Erbärmlicher und jämmlicher könnte „gutachterliche“ Arbeit tatsächlich nicht mehr sein als das, was Dr. Lasar bisher geboten hat. Ich werde morgen wohl einen einleitenden Befangenheitsantrag stellen, bevor es dann weitergeht…“

Belljangler: „Das ist nicht  alles, was Du zur Revisionsvorbereitung tun wirst?“

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS: „Nein. Ich werde jedenfalls die Hinzuziehung eines anderen Gutachters beantragen, außerdem einige andere Beweisanträge stellen. In einem Anklagepunkt erwägt das Gericht z.B. meine Verurteilung, obwohl beide bisher angehörten Zeugen nicht mehr wissen, was ich überhaupt gesagt habe und sich ansonsten auch noch widersprechen. Das hat Sensationsgehalt, auch wenn ein Zeuge ein Richter, der andere ein pensionierter Staatsanwalt ist – oder besser wohl: Deshalb hat es noch mehr Sensationsgehalt…..“

Belljangler: „Wie kommen sie auf die Idee, bei Dir so fundamental zu pfuschen?“

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS: „Erstens, weil sie die von ihnen angestrebten Ziele anders nicht verwirklichen können, zweitens, weil sie dachten, ich sei zermürbt und heilfroh, dass Dr. Lasar die Anwendung des § 63 StGB nicht empfahl.“

Belljangler: „Hast Du gedreht?“

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS: „Erst habe ich sie zermürbt, und dann habe in ihnen den Eindruck erzeugt, ich sei zermürbt. Ich wusste, dass ich auf dem Wege die besten Revisionsgründe bekommen würde. Aber verrate das bitte nicht weiter, Belljangler.“

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Anforderungen an ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit
BGH, Beschluss vom 12.11.2004, 2 StR 367/04

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann für die Anwendung der §§ 20, 21 StGB regelmäßig nicht offen bleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB vorliegt. Das gilt gleichermaßen für die Anordnung des § 63 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 232; BGH StraFo 2003, 282; Beschl. vom 21. September 2004 – 3 StR 333/04), denn dieser setzt einen länger dauernden psychischen Defektzustand des Betroffenen voraus, auf welchem dessen Gefährlichkeit beruht (vgl. etwa BGHSt 34, 24, 28; 42, 385, 388; BGH NStZ 1991, 528; BGH NStZ-RR 1997, 166; 2000, 298; Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 63 Rdn. 66; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 63 Rdn. 6 f., 12, jeweils m.w.N.). Selbst wenn im Einzelfall die Grenzen zwischen diagnostischen Zuordnungen nach einem der gängigen Klassifikationssysteme fließend und die Einordnung unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB schwierig sein mögen, weil z. B. mehrere Merkmale gleichzeitig vorliegen oder keines in „reiner“ Form gegeben ist, ist das Tatgericht gehalten, zum einen konkrete Feststellungen zu den handlungsleitenden Auswirkungen der Störung zum Zeitpunkt der Tat (vgl. § 20 StGB) zu treffen und zum anderen auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung von Persönlichkeit, Lebensgeschichte, Lebensumständen und Verhalten des Angeklagten und der Anlaßtat in nachprüfbarer Weise darzulegen, worin der „Zustand“ des Beschuldigten besteht und welche seiner Auswirkungen die Anordnung der gravierenden, unter Umständen lebenslangen Maßregel nach § 63 StGB gebieten. Die bloße Angabe einer Diagnose im Sinne eines der Klassifikationssysteme ICD-10 oder DSM-IV ersetzt weder die Feststellung eines der Merkmale des § 20 StGB noch belegt sie für sich schon das Vorliegen eines Zustands im Sinne des § 63 StGB (vgl. BGH, Beschl. vom 21. September 2004 – 3 StR 333/04 m.w.N.).

b) Das Gericht, das sich zur Prüfung der genannten Voraussetzungen der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen hat (§ 246 a StPO), muß dessen Tätigkeit überwachen und leiten. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung, ob Grundlagen, Methodik und Inhalt des Gutachtens den anerkannten fachwissenschaftlichen Anforderungen genügen (zur Sachleitungs- und Prüfungspflicht des Gerichts vgl. Jähnke in LK 11. Aufl., § 20 Rdn. 89, 92 f.; Tröndle/Fischer aaO § 20 Rdn. 63, 64 a ff. mit Nachweisen zur Rechtsprechung).

Vorliegend hatte die Verteidigung mit dem Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zutreffend auf erhebliche Mängel jedenfalls des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. B. hingewiesen. Daß der Sachverständige diese im Beweisantrag und im Gutachten des Sachverständigen Dr. W. konkret angesprochenen Mängel in seinem mündlichen Gutachten behoben oder die Einwände ausgeräumt hat, hat das Landgericht in dem den Antrag zurückweisenden Beschluß nicht dargelegt. Die Urteilsgründe belegen eher das Gegenteil.

Das Gutachten entsprach in formaler und inhaltlicher Hinsicht nicht den Anforderungen, die in der Rechtsprechung und forensisch-psychiatrischen wissenschaftlichen Literatur an entsprechende Gutachten gestellt werden (vgl. dazu im einzelnen etwa Foerster/Venzlaff, in: Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl. 2004, S. 31 ff.; Foerster/Leonhardt, ebd. S. 43, 47 f.; Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl. 1996, S. 274, 282 ff.; Rasch, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl. 1999, S. 313 ff.; Heinz, Fehlerquellen forensisch-psychiatrischer Gutachten, 1992; Venzlaff, Fehler und Irrtümer in psychiatrischen Gutachten, NStZ 1983, 199; Maisch, Fehlerquellen psychologisch-psychiatrischer Begutachtung im Strafprozeß, StV 1985, 517; jeweils m.w.N.).

aa) In formaler Hinsicht war auffällig, daß das schriftliche Gutachten weder eine Sexualanamnese noch eine detaillierte Beziehungsanamnese enthielt. Auch die bewertenden Darlegungen zur Biographie und zur psychiatrischen Entwicklung (Gutachten S. 36 ff.) erscheinen teilweise auf formale Aspekte beschränkt.

bb) Soweit der Sachverständige hier zu Bewertungen gelangte, sind diese teilweise auch im Zusammenhang nur schwer verständlich, etwa wenn von „einer gewissen magisch-mystischen Sicht- und Denkweise“, von „umfassender Exzentrizität“, „großen soziointegrativen Fähigkeiten“ u.s.w. die Rede ist (ebd. S. 44 f.), ohne daß diese zusammenfassenden, stark subjektiv wertenden Beschreibungen hinlänglich konkretisiert werden. Die Zusammenfassung, wonach „man hier allenfalls an eine sogenannte vor sich hindümpelnde psychische Erkrankung denken (würde), die mit einer gewissen sozialen ‚Unmöglichkeit‘, bizarr manirierten Verhaltensmustern und einer gewissen affektiven (…?) inadäquat vergesellschaftet als sogenannte schizophrenia simplex … in Erscheinung treten könnte“ (ebd. S. 47), macht die Diagnose nach ICD-10, F 20.6, auf welche hingewiesen wird, kaum nachvollziehbar.

cc) Hinzu kommt, daß das Gutachten im Zusammenhang mit der Wiedergabe der Explorationsgespräche eine Vielzahl abwertender Beschreibungen und Bewertungen der Person und des Verhaltens des Angeklagten enthält, die durch die Notwendigkeit diagnostisch-wertender Beschreibung nicht stets geboten erscheinen.

Beispielhaft hierfür sind etwa die Beschreibungen, es hätten sich „immer wieder süffisante Grinseinlagen (gefunden)“; der Angeklagte habe „pathologische Witzelsüchtigkeit mit sarkastischer Unterlegung“ (S. 29) und „ein von Theoretisierereien und persönlichen Interpretationen geprägtes Schildern der Tat“ (S. 30) gezeigt; er habe sich „in läppisch distanzloser Art auf den Schreibtisch positioniert, eine Zigarette rauchend, den Rauch aus den Mundwinkeln ausblasend (…), sichtlich die Macht genießend, eine gewisse Hilflosigkeit bei Unterzeichner auszulösen …“ (S. 28); er habe sich „in seiner Informationspolitik wenig durchsichtig“ und „sich in der Verweigerung suhlend“ gezeigt (S. 29). In ihrer Häufung konnten diese Beschreibungen, welche die Grenze zwischen der Darstellung von Befundtatsachen und allgemein persönlichen Abwertungen teilweise überschritten, nicht nur die Objektivität des Gutachters in Frage stellen (vgl. Nedopil aaO S. 282). Sie konnten damit auch die Besorgnis begründen, daß der Sachverständige den Erfordernissen einer differential-diagnostischen Befunderhebung möglicherweise nicht die gebotene Aufmerksamkeit hatte zukommen lassen. Soweit von einem „Schildern der Tat“ die Rede war, war dies schon mit dem Umstand nicht vereinbar, daß der Angeklagte die Tat stets – auch gegenüber dem Sachverständigen – bestritten hat.

Das zur Frage der Schuldfähigkeit und zu den Voraussetzungen des § 63 StGB einzuholende Gutachten wird zwar, um die Diagnose rational nachvollziehbar und für das Gericht verständlich und überprüfbar zu machen, auf Verhaltensbeschreibungen, wertungsbehaftete Charakterisierungen und alltagssprachliche Umsetzungen klinischer Befunde nicht verzichten können. Dies ergibt sich auch aus den Merkmalsbeschreibungen der Klassifikationssysteme, so wenn etwa die Diagnose der „schizotypen Störung“ (ICD-10, F 21) durch die Feststellung „eigentümlichen Verhaltens“, „seltsamer Glaubensinhalte“, der Exzentrizität oder von gekünstelter Sprache getragen werden kann. Eine solche Darstellung ist aber kein Selbstzweck.

dd) Inhaltliches Ziel des Gutachtens ist es, dem Gericht eine Beurteilung zu ermöglichen, ob zum Zeitpunkt der Tat eine der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB vorgelegen hat und ob, ggf. wie diese sich auf die Unrechtseinsicht des Beschuldigten oder auf seine Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Für die Frage einer möglichen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist darüber hinaus zu klären, ob aufgrund der die Schuldfähigkeit bei der Anlaßtat beeinträchtigenden psychischen Störung ein längerfristiger Zustand des Beschuldigten besteht, welcher dessen Gefährlichkeit im Sinne von § 63 StGB begründet und daher die Unterbringung gebietet.

Hierfür können in der Regel die Diagnose der psychischen Störung sowie ihre Einordnung unter die Eingangsmerkmale des § 20 StGB nicht offen bleiben. Vorliegend hatte der Sachverständige in seinem vorbereitenden schriftlichen Gutachten offen gelassen, ob bei dem Angeklagten eine „schizotype Störung“ (ICD-10, F 21) oder eine „schizophrenia simplex“ (ICD-10, F 20.6) vorliege, die beide dem Merkmal „krankhafte seelische Störung“ im Sinne von § 20 StGB zuzuordnen seien; eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ (SASA) liege nicht vor (Gutachten S. 47 ff., 51). In seinem in der Hauptverhandlung erstatteten mündlichen Gutachten kam er dagegen zu der Ansicht, es sei „die festgestellte schizotype Persönlichkeitsstörung entweder unter das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung oder unter das der anderen seelischen Abartigkeit zu fassen“ (UA S. 38); eine schizophrene Psychose liege nicht vor (UA S. 37). Eine Persönlichkeitsstörung sei gleichfalls nicht gegeben (UA S. 36/37), vielmehr eine in der Persönlichkeit verankerte Störung mit schizophrenietypischen Zügen, für welche ein Suchtmittelmißbrauch symptomatisch sei (UA S. 37).

Die letztgenannte Diagnose ist – gerade auch unter Heranziehung der Beschreibungen in den Klassifikationssystemen – schon aus sich heraus kaum nachvollziehbar. Sowohl im Ablehnungsbeschluß des Landgerichts als auch im Urteil fehlt jede Darlegung, aus welchen objektivierbaren Gründen der Sachverständige in der Hauptverhandlung von seinem vorbereitenden Gutachten abwich und ob diese Gründe mit ihm erörtert worden sind.

ee) Feststellung und Begründung der Diagnose einer Störung belegen nicht deren strafrechtliche Relevanz im Sinne von §§ 20, 21 StGB (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03 = NJW 2004, 1810, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; BGH, Beschluß vom 21. September 2004 – 3 StR 333/04; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl., § 20 Rdn. 44; Jähnke in LK 11. Aufl., § 20 Rdn. 34 f.; jew. m.w.N.). Entscheidend für die inhaltliche Brauchbarkeit des Gutachtens ist, ob es wissenschaftlich hinreichend begründete Aussagen über den Zusammenhang zwischen einer diagnostizierten psychischen Störung und der Tat enthält, welche Gegenstand des Verfahrens ist. Es ist also – unabhängig von der Einordnung unter ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB – im einzelnen konkret darzulegen, ob und ggf. wie sich die Störung auf das Einsichts- oder Hemmungsvermögen des Beschuldigten tatsächlich ausgewirkt hat (vgl. Schreiber/Rosenau, in: Venzlaff/Foerster aaO, S. 51, 77 f.; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 20 Rdn. 31). Nichts anderes gilt für die Beurteilung des „Zustands“ im Sinne von § 63 StGB, denn es gibt weder eine abstrakte „Schuldunfähigkeit“ ohne Bezug zu einem konkreten Delikt noch einen abstrakten „Zustand“ ohne diesen Bezug, aus welchem sich symptomatisch die die Unterbringung erfordernde Gefährlichkeit des Beschuldigten ergibt.

An einer Darlegung dieses Zusammenhangs fehlte es in dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. B. gänzlich; ein solcher Zusammenhang ergibt sich auch aus der Wiedergabe des mündlich erstatteten Gutachtens im angefochtenen Urteil nicht. Hier bleibt schon offen, in welchen forensisch relevanten Eigenschaften, Dispositionen oder Einschränkungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit die festgestellte „chronische Krankheit“ (UA S. 39) des Angeklagten sich überhaupt ausdrückt. Als „symptomatisch“ wird insoweit allein der Suchtmittelmißbrauch genannt; Feststellungen zu Ausmaß oder Auswirkungen des Konsums von Haschisch oder anderen Rauschmitteln am Tattag fehlen jedoch. Auch im übrigen ergibt sich weder aus dem schriftlichen Gutachten noch den Darlegungen im Urteil, in welcher konkreten Weise sich die beim Angeklagten festgestellten psychischen Auffälligkeiten bei der Tat ausgewirkt haben könnten. Zutreffend hat der Sachverständige Dr. W. in seinem von der Verteidigung zur Begründung des Beweisantrags vorgelegten Gutachten darauf hingewiesen, das Gutachten des Sachverständigen Dr. B. zeige eine gewisse Zirkelschlüssigkeit und habe einen „eigentümlich spekulativ-beliebigen Charakter“.

ff) Eine kritische Beurteilung des Gutachtens und der Sachkunde des Gutachters lag jedenfalls unter Berücksichtigung der Begründung des Beweisantrags für den Tatrichter auch deshalb nahe, weil das Gutachten ausschließlich zu Diagnosen (entweder „schizophrenia simplex“ oder „schizotype Störung“) gelangte, von deren Verwendung im Klassifikationssystem ICD-10 ausdrücklich abgeraten wird. Überdies lagen wichtige Merkmale der festgestellten „schizotypen Störung“, namentlich zeitlich überdauernde Auswirkungen auf Biographie, Verhalten oder Auffälligkeiten des Betroffenen, gerade nicht vor; das Gutachten befaßte sich damit nur vage und unklar. Darüber hinaus ließ das Gutachten eine hinreichende differenzialdiagnostische Erörterung vermissen; die diagnostischen Schlußfolgerungen waren letztlich auf wenig mehr gestützt als die (unterstellte) Begehung der Tat selbst.

gg) Auch die Schlußfolgerungen, die der Sachverständige aus diesen eher unklaren und unsicheren Feststellungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vom Tatzeitpunkt gezogen hatte, hätten dem Gericht Anlaß zur kritischen Überprüfung geben müssen. In seinem schriftlichen Gutachten hatte der Sachverständige ausgeführt, der Angeklagte sei zwar „grundsätzlich als psychisch gestört und geisteskrank zu betrachten“. Die Auffälligkeiten hätten aber mangels akuter paranoider Symptomatik und akuter Derealisation „eben nicht einen vollumfänglichen Verlust seiner Einsichtsfähigkeit nach sich gezogen“ (Gutachten S. 52). Es sei jedoch festzustellen, daß der Angeklagte in seiner Wahrnehmung und Interpretation von Sicht- und Denkweisen des alltäglichen Lebens und seiner Beziehung zu dem Tatopfer „beeinträchtigt gewesen sein muß“. Das habe „eine gewisse Verzerrung der Realität“ nach sich gezogen, was wiederum „zu einer Uminterpretation von realen Begebenheiten führte“; dadurch seien „die Sicht- und Denkweisen beeinträchtigt“ worden. Daher sei die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen (ebd.).

In seinem mündlichen Gutachten führte der Sachverständige ausweislich des Urteils dann im ausdrücklichen Gegensatz hierzu aus, hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei „von dessen vollem Erhalt bis hin zu dessen völligem Verlust alles denkbar“ (UA S. 37). Für diesen grundlegenden Wechsel in der Beurteilung findet sich keine Begründung; aus der Wiedergabe des Gutachtens kann auch nicht nachvollzogen werden, wie die von dem Sachverständigen für möglich gehaltenen Alternativen der Unrechtseinsicht mit dem psychodiagnostischen Krankheitsbild des Angeklagten in Einklang zu bringen sein könnten. Die hypothetische Feststellung, entweder die Einsicht oder die Steuerungsfähigkeit habe gefehlt, würde voraussetzen, daß der psychische Defekt des Betroffenen sich tatsächlich in einer solchen alternativen Weise konkret auswirken konnte. Zur Begründung dieser Feststellung bedürfte es jedenfalls eingehender Darlegungen zur Diagnose der Störung und zu ihrer konkreten Auswirkung auf die Tatbegehung. Hieran fehlte es hier offensichtlich; die vage Aussage des Sachverständigen zur Auswirkung der Störung beruhte vielmehr gerade auf der Unschärfe der diagnostischen Zuordnung.

c) Angesichts dieser erheblichen Mängel und Unklarheiten des vorbereitenden schriftlichen und des mündlich erstatteten Gutachtens durfte das Landgericht den Beweisantrag auf Einholung eines weiteren medizinisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht mit der Begründung ablehnen, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei bereits erwiesen, und die Sachkunde des Sachverständigen Dr. B. sei nicht zweifelhaft, ohne sich eingehend mit den erhobenen Beanstandungen auseinanderzusetzen. Die gravierenden Einwände, welche das Gutachten des Sachverständigen Dr. W. gegen Methodik und Ergebnisse des schriftlichen Gutachtens erhob, mußten Anlaß sein, die vom Sachverständigen mündlich vorgetragenen Ergebnisse sowie die Abweichungen und ggf. deren Begründung besonders kritisch zu prüfen. Dies hat das Landgericht nicht getan; vielmehr hat es die in vielfacher Hinsicht zweifelhaften Ausführungen des Sachverständigen allein dahingehend gewürdigt, sie seien „gut verständlich und nachvollziehbar“ gewesen und die Kammer schließe sich ihnen an (UA S. 37, 40). Mit der im Ablehnungsbeschluß gegebenen Begründung hat sich das Landgericht daher seiner Aufgabe einer kritischen Überprüfung und Würdigung des Sachverständigengutachtens gerade entzogen, indem es die Mängel des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens mit dem Hinweis auf das mündliche Gutachten beiseite schob. Dies wäre nur dann tragfähig, wenn das mündlich erstattete Gutachten seinerseits fehlerfrei gewesen und wenn die Abweichungen zum schriftlichen Gutachten nachvollziehbar erklärt wären. Hieran fehlte es; nach der Wiedergabe des Gutachtens in den Urteilsgründen setzten sich die von dem Sachverständigen Dr. W. angesprochenen Fehler vielmehr im mündlichen Gutachten fort und führten darüber hinaus zu neuen Widersprüchen (vgl. BGHSt 23, 176, 185; BGH NStZ 1990, 244; 1991, 448; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., § 244 Rdn. 76 m.w.N.).

d) Danach war hier die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft; die Beweiserhebung war daher erforderlich. Eigene, unter Umständen durch das erste Gutachten vermittelte Sachkunde des Gerichts, welche die Ablehnung hätte tragen können, lag nicht vor.

Der justizielle Drecksstall des Thomas Kutschaty -Prozesstag 16. November 2010 /Thomas Kutschaty, SPD Dortmund, Marco Bülow, Staatsanwaltschaft Dortmund, Ruhrnachrichten Lünen, Winfried S., Winfried Sobottka


Nachdem 2 Polizisten heute wieder Lügenmärchen erzählt hatten, die Lügen der Polizistencrew insgesamt ein Höchstmaß an Peinlichkeit erzeugt hatten, entschloss man sich, den Gerichtshofgutachter Dr. med. Michael Lasar zur Frage meiner Schuldfähigkeit aussagen zu lassen, um sich zur Erfüllung des Tatbestandes betreffend angeblichen Widerstandes gegen die Staatsgewalt gar nicht mehr äußern zu müssen.

Dr. Michael Lasar erklärte mich sozusagen für partiell wahnkrank – ansonsten sei ich ja in der Lage, klar und normal zu denken, aber wenn es um den Staat gehe, dann sei ich von dem Wahngedanken erfüllt, dass er ein Schurkenstaat sei, dass völlig verschiedene staatliche Institutionen insgeheim auf Tasche spielten, dass wir gar keine echte Gewaltentrennung hätten. Das würde zwar nicht so weit gehen, dass der § 20 StGB insofern zuträfe, aber der Polizeieinsatz am 04.12. 2007 hätte zweifellos so starke Wirkung auf mich haben müssen, dass jedenfalls insofern sogar von völliger Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB auszugehen sei.

Damit ist es dann auch egal, was am 04.12.2007 überhaupt geschah, denn verurteilen kann man mich deshalb ja sowieso nicht….

Weiterhin hat man es endlich offiziell zur Kenntnis genommen, dass ich den Prof.-Titel nur in satirischer und in solcher erkennbarer Weise für mich verwendet hatte, so dass man auch den Anklagepunkt fallen ließ.

In allen anderen Punkten könnte eine Verurteilung erfolgen, so das Gericht, in allen anderen Anklagepunkten bis auf einen muss man mir, dem Hofgutachter Dr. med. Michael Lasar folgend, allerdings nach § 21 StGB verminderte Schuldunfähigkeit zugute halten. Meine Cannabis-Plantage habe aber nichts mit dem Staat zu tun, so der Hofgutachter, und insofern komme daher auch keine Schuldminderung infrage.

Zu meinem Erstaunen redete Dr. Lasar selbst davon, dass er Akten entnommen habe, dass verschiedene „Experten“ meine Wahnkrankheit gespürt hätten. Ich fragte nach, er bestätigte, dass jene Experten (u.a. Dr. Matthias Cleef, Kreisgesundheitsamt Unna siehe: LINK ) so etwas spüren könnten, auf meine Frage, wie man solche gespürten Feststellungen überprüfen könne, sagte er : „Gar nicht.“

Da sind wir also in Deutschland: Man wird von Polizisten mit Lügen belastet, dafür angeklagt. Dann halten die Lügen vor Gericht nicht, obwohl der Richter sich die größte Mühe gibt und obwohl es eindeutig zu Absprachen gekommen ist, doch dann reicht es aus, wenn Gerichtspsychiater und Amtsärzte eine partielle Wahnkrankheit des falsch Beschuldigten „gespürt“ haben, um das Ganze wieder vom Tisch zu bekommen.

Und wer nicht an den demokratischen Rechtsstaat BRD glaubt, der ist eben partiell wahnhaft krank, und zwar genau so, wie es dem Drecksstaat passt: Dient es der Vertuschung von Polizeiverbrechen, dann ist man sogar völlig schuldunfähig, aber was eine Mini-Cannabis-Plantage angeht, die man am selben Tage fand, da ist man natürlich voll schuldfähig.

Was soll ich dazu sagen? Das ist ein Eimer satanischer Staatsscheiße, dazu werde ich niemals etwas anderes sagen, und wenn sie mich dafür an die Wand nageln sollten.

Immerhin war Dr. Lasar nicht so dreist, die Anwendung des § 63 StGB (Unterbringung in Psychiatrie auf unbestimmte Zeit  – die „Schutzhaft“ der modernen BRD-SS) zu empfehlen, und an einer Stelle war er sogar völlig ehrlich: Ein Gewaltmensch sei ich nicht, er habe keinen Hinweis darauf finden können, dass ich zu unkontrollierter Gewalt neigte, beim Rauchen vor dem Gericht habe er nur 40 cm von mir entfernt gestanden, und, so Dr. Lasar, so etwas würde er nicht machen, wenn er jemanden für einen potentiellen Gewalttäter hielte. Die Frage danach, ob, was für die Anwendung des §63 StGB eine Voraussetzung wäre, von mir zukünftig erhebliche Straftaten zu erwarten seien, verneinte er.

Nun, am 22.11. ab 8.00 Uhr wird es weitergehen, und bis dahin muss ich einiges tun, um die Revision vorzubereiten. Eine Bewährungstrafe könnte ich haben, aber ich will sie nicht unter allen Umständen. Dem Gericht habe ich allerdings schon angekündigt, dass ich im Knast, sollte ich dort landen, eine Revolte organisieren würde. Ohne Zweifel würde ich dort zu neuen Einblicken kommen, und während Kindermörder im Knast nichts zu lachen haben, hat man dort für Leute, die von dem „Wahn“ besessen sind, dass der Staat ein Drecksstaat sei, zweifellos sehr viel Verständnis: Ich hatte schon des Öfteren mit Knackis zu tun, mit denen kam ich bisher immer klar.

Aber vor den Gittertüren steht jedenfalls noch die Entscheidung des BGH, und die werde ich noch veröffentlichen können, bevor es ggfs. in die Kiste gehen wird.

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS

Links:

Die Lügen-Hannelore

Der Hannelore-Kraft-Horror satirisch serviert

Ein Grauensmord, Grauensmörder in Freiheit, Unschuldiger absichtlich falsch verurteilt:

http://anarchistenboulevard.wordpress.com/2010/01/21/warnung-an-alle-schulerinnen-und-schuler-des-gsg-wetter-geschwister-scholl-gynmnasium-wetter-ruhr/

Hallo, Annika Joeres! / Hannelore Kraft, Sylvia Löhrmann, Thomas Kutschaty, Ralf Jäger, Staatsanwaltschaft Dortmund, LAstActionSEO


Schön, dass Sie nun einmal sehen, was in unserem Lande abläuft:

http://dasgewissen.wordpress.com/2010/10/11/winfried-sobottka-u-a-zur-generellen-problematik-annika-joeres-teja552-united-anarchists-winfried-s-das_gewissen/

Was dort getrieben wird, hat tatsächlich den Segen von NRW-Justiz, NRW-Polizei, NRW-Politik – auch des Thomas Kutschaty, der als Rechtsanwalt ganz genau weiß, was mit der Justiz los ist, auch des Ralf Jäger, der nun mit dreistelligem Millionenbetrag den Ausbau des Polizeistaates betreibt, auch der Hannelore Kraft und der Sylvia Löhrmann, die ebenfalls mehr als genug wissen und den Ausbau des Polizeistaates mit Priorität verfolgen – als wenn es für 150 Millionen Euro keine wichtigeren Investitionsmöglichkeiten gäbe….

„Die Ruhrbarone“ spielen die subtil teuflische Politik der SPD/Die Grünen mit – obwohl Stefan Laurin & Co. eindeutig Diener des Großkapitals (WAZ & Co.) sind. Man hat eben erkannt, dass man mit der platten Politik á lá CDU und FDP nicht mehr weiter kommt, und die Kraft-Regierung ist nichts anderes als ein subtileres Werkzeug des hochkriminellen Kapitals.

Sie müssten es doch zur Kenntnis genommen haben, dass Ralf Jäger die NRW Polizei hoch lobte, kaum, dass er Innenminister war? Und Sie müssten es doch wirklich wissen, was von dieser NRW-Polizei zu halten ist….

Was blog.de und die Zwölfjährige angeht, so steckt nichts anderes als eine infame Lüge dahinter, was ich auch beweisen kann und  konnte. Aber die Staatsanwaltschaft Dortmund vertrat die Meinung, es bestehe kein öffentliches Interesse an Strafverfolgung, wenn ich in solcher Weise öffentlicht verleumdet würde, dabei auch noch der Aufruf erfolgte, man solle mich an einer Straßenlaterne aufhängen:

http://winfried-sobottka.de/justiz/anzeige-gegen-hausmann/000-work.html

Sie, Annika Joeres, sollen, wenn Sie sich schon aus Angst die Buxe vollkacken, wenigstens wissen, was Sie da tun, wenn Sie die Ruhrbarone und die Kraft Regierung durch Ihre Schreibe unterstützen.

Winfried Sobottka, United Anarchists

Marco Witte: „Ich mache gern Sex mit kleinen Kindern!“ / Soest, Marcomedia, Staatsanwaltschaft Dortmund, Staatsschutz Polizei Dortmund


Tatsächlich solche und schlimmere Sachen hat Marco Witte von Fa. Marcomedia in Soest im Internet geschrieben – massenhaft.

Allerdings nicht unter seinem eigenen Namen, sondern unverständlicherweise unter meinem Namen. Und zwar im Forum unter Odem.org, dessen Inhaber, Alvar Freude, Marco Witte aus Soest als Urheber solcher Beiträge ermittelte und darauf öffentlich im Internet hinwies.

Unter anderem kommunzierte MArco Witte dabei mit einer anderen, unter Pseudonym auftretenden Person, die sich selbst klar zum Sex mit Kindern bekannte. Die Art und Weise, in der Marco Witte dabei falsch unter meinem Namen, Winfried Sobottka, auftrat, legt den Schluss nahe, dass Marco Witte tatsächlich Erfahrungen im Sex mit Kindern haben dürfte.

Eine von mir an die Staatsanwaltschaft Dortmund gefaxte Strafanzeige wurde unterdrückt – liegt hier gar der Fall eines deutschen Marc Dutroux vor, der von den Behörden geschützt wird?

Dazu sollte die Leiterin der Staatsanwaltschaft Dortmund, Leitende Oberstaatsanwältin Petra Hermes, vielleicht einmal öffentlich Stellung nehmen. Die Staatsschutz Polizei Dortmund ist im Übrigen auch an der Unterdrückung der Strafanzeige gegen Marco Witte beteiligt, denn sie vernichtete die Screenshots, die ich zu seiner Überführung gesichert hatte.

 

 

Entsprechend halte ich es für ein Gebot der Menschlichkeit, vor diesem Menschen zu warnen: Eltern, haltet Eure Kinder fern von Marco Witte, Fa. Marcomedia in Soest!

Winfried Sobottka, Karl-Haarmann-Str. 75, 44536 Lünen, Tel.: D 0231 986 27 20

Staatsschutz Polizei Dortmund: Eine weitere Lüge im Zeugenstand / WAZ Dortmund, Ruhr Nachrichten Dortmund


Das am Landgericht Dortmund gegen mich laufende Strafverfahren bietet den Vorteil, dass nun Sachen zu meiner Kenntnisnahme ans Tageslicht kommen, die ich ansonsten niemals erfahren hätte. Sachen, die Dortmunder Staatsschutz Polizisten als eine kriminelle Verbrecherbande entlarven.

So hatten Dortmunder Staatsschutzpolizisten eine Lügengeschichte erfunden gehabt, um mich am 04.12. 2007 rechtswidrig zwangsweise in der Psychiatrie unterbringen zu können (LWL-Klinik Dortmund).

Die folgenden Polizisten der Staatsschutz Polizeri Dortmund:

1. KHK Jürgen Neuberg

2. Suley Köppen

3. Andreas Roos

4. Detlef Luchtenveld (heute nicht mehr Staatsschutz Polizei, Polizei intern versetzt).

erklärten im Zeugenstand innerhalb des Verfahrens 36 KLs-155 Js 170/07-51/07 einmütig, ich hätte mich am 04.12. 2007 aus dem oberen Treppenhausfenster des Hauses Karl-Haarmann-Str. 75 stürzen wollen, zu diesem Zwecke hätte ich versucht, mich am Rahmen des Fensters, dessen Scheibe weitgehend hinausgeschlagen war, mit meinen Händen festhaltend herauszuziehen. Das ist schlichtweg eine Lüge, wie bereits der Blick auf eine schlechte Foto-Kopie ergibt, die mir das Lansdgericht Dortmund nun auf mehrfaches Drängen ausgehändigt hat:

Im Fensterrahmen stecken noch mehrere Zentimeter hohe und zumeist sehr spitze Glasreste, es wäre unmöglich gewesen, den Fensterrahmen fest zu umgreifen um sich etwa an das Fenster heran- oder durch das Fenster hinaus ziehen zu können:

http://die-volkszeitung.de/0-0-0-laufendes-verfahren/polizeiueberfall-2007/bilder-fenster-schaden/00-fenster-01.html

Ich soll mich aber laut Aussagen der oben zitierten Polizisten an diesem Fensterrahmen festhaltend so stark Richtung Fenster gezogen haben, dass es nötig gewesen sei, mich mit den vereinten Kräften dieser vier Polizisten zurückzuhalten!

Hätte ich das tatsächlich versucht, dann wären meine Hände zu Hackfleich geworden, jedenfalls hätte ich dazu die Scheibenreste wegdrücken müssen.

Diese und andere  offensichtliche Lügen der genannten Staatsschutz Polizisten im Zeugenstand stören bisher weder die Staatsanwaltschaft Dortmund, noch das Richtergremium unter Vorsitz von Richter Helmut Hackmann, noch meine Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Dr. Norbert Plandor und Rechtsanwältin Henritte Lyndian.

Winfried Sobottka

Richter Hackmann: versuchte Zeugenmanipulation / Ruhrnachrichten Lünen, WAZ Lünen, Winfried S., Winfried Sobottka


Heute, am 21.09. 2010, fand ein weiterer Prozesstermin gegen mich, Winfried Sobottka, am Landgericht Dortmund statt. Wiederum, wie schon an zwei Terminen zuvor, wurden Zeugen hinsichtlich des Vorwurfes vernommen, ich hätte eine Polizistin rückwärts die Treppe hinabzustoßen versucht – der nichts als eine reine Erfindung ist, auf die man auch erst kam, als ich Strafanzeige wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung gegen die Polizisten erstattet hatte – also das, was Rechtsanwalt Udo Vetter, Düsseldorf, als „Vorwärtsverteidigung der Polizei“ bezeichnet, wenn diese wegen ungerechtfertigter Körperverletzung angezeigt wird: LINK.

Dabei kam es heute zu bedeutsamen Szenen.

Einer der Zeugen heute war Uwe Enderbeit, Polizist aus Lünen, etwa in meinem Alter. Er war schon einmal an rechtswidrigem Vorgehen von Polizei gegen mich beteiligt gewesen, 1998, gleichwohl hatte er damals wie auch bei der Aktion am 04.12. 2007 deutlich zu erkennen gegeben, dass er selbst keineswegs zu den schlimmsten gehört, dass es in ihm noch Anstand gibt.

Zu den ursprünglich geladenen Zeugen hatte Uwe Enderbeit nicht gehört. Er wurde erst geladen, als ich mehrfach vor Gericht erklärt hatte, die Aussagen der Polizisten von der Staatsschutz Polizei Dortmund seien falsch, ich bestünde darauf, dass auch die eingesetzten Polizisten aus Lünen vernommen würden. Diese Sache hatte ich im Internet bewusst nicht vor dem heutigen Tage erklärt, weil ich es verhindern wollte, dass Druck auf Uwe Enderbeit ausgeübt werde.

Kaum hatte Uwe Enderbeit im Zeugenstand Platz genommen, war kurz belehrt worden, hatte seine Personalien angegeben und erklärt, dass er mit mir weder verwandt noch verscgwägert sei, kam es zum ersten Skandal:

Richter Hackmann zu Uwe Enderbeit: „Bevor Sie jetzt Ihre Erklärung abgeben, möchte ich Sie kurz darüber informieren, was Ihre Kollegen aus Dortmund ausgesagt haben…“

Mein Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Dr. Norbert Plandor regte sich nicht, doch ich fuhr sofort dazwischen:  „Was soll das denn, Hackmann? Hat man vergessen, dem Zeugen zu erklären, was er aussagen soll? Was Sie da vorhaben, kann nicht der Wahrheitsfindung dienen!“

Tatsächlich brach Richter Hackmann den Versuch ab, und Uwe Enderbeit begann zu berichten: Am 04.12. 2007, so Uwe Enderbeit, sei man mit den Dortmunder Kollegen verabredet gewesen, weil Wohnungsdurchsuchungen in der Karl-Haarmann-Str. 75 angestanden hätten.

Man habe sich vor dem Hause getroffen, angeschellt, die Kollegen von der Staatsschutz Polizei Dortmund seien dann hoch gegangen, während er, Uwe Enderbeit, dann gemeinsam mit seinem Kollegen Lehmann unten im Hausflur gewartet habe. Man habe oben laute Stimmen gehört, irgendwann das Klirren von Glas, dann irgendwann sei ich heruntergelaufen gekommen, wobei schon zwei verfolgende Polizisten an mir dran gewesen seien, und habe mich dann gemeinsam mit ihnen zu Boden gebracht und mit Handschellen fixiert.

Dieser Aussage steht gegenüber, dass die folgenden Polizisten der Staatsschutz Polizei Dortmund einhellig erklärt hatten, die Lüner Polizisten seien erst zur Unterstützung der Dortmunder Staatsschützer hinzu gekommen, als ich bereits fixiert im Hausflur gelegen hätte.

Diese Erklärung war, trotz insistierender Nachfragen vor allem meinerseits, von den folgenden Polizisten abgegeben worden:

1. KHK Jürgen Neuberg

2. Suley Köppen

3. Andreas Roos

4. Detlef Luchtenveld

(Merkwürdig zudem, dass ich mich sehr konkret an zwei Staatsschutzpolizisten erinnern kann, die am 04.12. 2007 dabei waren, die aber nicht unter den vier Genannten sind.)

Weiterhin stand der Aussage  des Polizisten Enderbeit die auch am heutigen Tage erfolgte Aussage des Staatsschutz Polizisten Detlef Luchtenveld entgegen, er, Luchtenveld, habe mich aufgehalten und niedergezwungen, als ich von oben angestürmt gekommen sei. Wie er das gemacht haben wolle, wollte er nicht sagen, er faselte von „situationsgerechtem Verhalten“ und davon, dass man so etwas bei der Polizei lerne.  Luchtenveld ist ca. 1,90 m groß und sicherlich ein kräftiger Bursche, aber, das stellte ich vor Gericht klar, er wäre sonstwo gelandet, wenn ich, damals ca. 85 kg,  tatsächlich eine Treppe hinabstürmend auf ihn zugeschossen wäre, darauf zielend, ihn aus dem Wege zu bekommen.

Als ich Hackmann darauf aumerksam machte, dass die Aussage Luchtenvelds doch erkennbar gelogen sei, schließlich spielten hier physikalische Zusammenhänge eine Rolle, an denen es nichts zu bestreiten gäbe, meinet Hackmann:  „Dann war es bestimmt so, dass es physikalisch passte.“

Nachdem Enderbeit ausgesagt hatte, stellte Hackmann fest, dass dessen Aussage in krassem Widerspruch zu den Aussagen der  Dortmunder Staatsschutz Polizisten sei, verlas ein altes Protokoll von Luchtenveld und wollte zu jedem einzelnen Punkte noch einmal eine Stellungnahme von Enderbeit hören. Enderbeit wurde immer kleiner im Zeugenstand, und ich sah mich veranlasst, ihm in aller Deutlichkeit zu sagen, dass er nichts anderes zu tun habe, als gemäß seinen Erinnerungen wahr zu berichten, und dass er jedenfalls nichts zu fürchten habe. Als seine Unsicherheit weiter zunahm, sprach ich ihn an: „Sie haben doch gerade geschildert, was sich nach Ihrer Erinnerung ereignet hatte, und nun werden Sie unsicher? Woher haben Sie Ihre Aussagen vorher denn bezogen? Kann es sein, dass Sie unter Wahnvorstellungen leiden?“ Darauf meinte Enderbeit unsicher: „Nein, irgendwoher muss ich das ja haben…“

Dem Richter Hackmann ging es eindeutig darum, Enderbeit auf die Linie der Falschaussagen der Dortmunder Staatsschutz Polizei zu bekommen bzw. zumindest dafür zu sorgen, dass Enderbeit im Falle jeden Widerspruches letztlich gesagt hätte: „Also, ich kann mich eigentlich gar nicht mehr erinnern…“

So sieht die gerichtliche Arbeit des kriminellen Willkürrichters Helmut Hackmann aus, er schreckt offensichtlich vor gar nichts zurück.

Im Übrigen gab es auch noch weitere Aussagen. Erwähnens- und lobenswert ist auch eine Aussage eines weiteren Polizisten von der Staatsschutz Polizei Dortmund, der sich offensichtlich für die Wahrheit anstelle falscher Kameraderie entschied:

Peter Nickel, KK52, Staatsschutz Polizei Dortmund, war zwar nicht beim Polizeiüberfall in der Karl-Haarmann-Str. dabei gewesen, aber im Krankenhaus Brambauer, wo meine Schnittverletzungen versorgt wurden, hinzu gestoßen und von seinen Kollegen offenbar wahrheitsgemäß informiert worden: Meine „Widerstandshandlung“, so Nickel, habe darin bestanden, dass ich an der Polizistin Köppen habe vorbei stürmen wollen und dass es dabei wohl zu einem Gerangel gekommen sei, aber nicht in der Weise, dass geschlagen worden sei oder ähnliches.

Als ich dem Staatsanwalt sagte, dass sich das wohl ganz anders anhöre als das, was in der Klageschrift stehe, nickte er mit dem Kopf.

In der Klageschrift steht das hier:

Das alles war auch noch lange nicht alles, was es heute an Interessantem zu erleben gab, aber ich möchte nicht wieder durch frühzeitige Internetveröffentlichungen dazu beitragen, das Dinge manipuliert werden.

Festzuhalten ist zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls, dass niemand gesehen haben will, was sich zwischen Köppen und mir auf der Treppe abspielte. Die servierte Lüge geht demnach ausschließlich auf Suley Köppen zurück.

Zwischenbilanz Sexualaufklärung für Jüdinnen / Zentralrat der Juden, Charlotte Knobloch, Staatsanwältin Bettina Werner, Staatsanwaltschaft Dortmund, Christina Schulze Föcking


Belljangler: „Winfried, nun hast Du Dich entschlossen, auf diesem Blog eine eigene Übersichtsseite für Texte zur Sexualaufklärung für Jüdinnen anzulegen, erreichbar aus dem Menü oben auf jeder Blogseite:

https://belljangler.wordpress.com/wie-frau-ihre-ehe-in-den-griff-bekommt-sexualaufklarung-fur-judinnen-zentralrat-der-juden/

Der Übersicht folgend gelangt man auch zu den ersten Teilen der Geschichte, in der eine ungeliebte Ehefrau letztlich alles zum Guten wendet. Das Ergebnis ist im Grunde schon absehbar, sie hat den Wendepunkt bereits hinter sich. Was dürfte die LeserINNen, die Deine Texte zur Sexualäufklärung allgemein mit Interesse verfolgen, am meisten verwundert haben?“

Winfried Sobottka: „Mit welch einfachen Mitteln die Frau bis dahin vorgegangen ist und dass man das Ganze bis dahin auch nach deutschen Gesetzen noch als jugendfrei verfilmen könnte.“

Belljangler: „Es kommt nicht darauf an, dass die Frau den Spagath kann und Sachen macht, bei denen 90% der Bevölkerung knallrot werden?“

Winfried Sobottka: „Es kommt darauf an, dass die Frau versteht, worauf ein Mann nach seiner Natur programmiert ist, und dass sie diesem Programm gerecht wird. Männer funktionieren im Prinzip sehr einfach, sie warten innerlich darauf, dass die Frau das Management des Sexuallebens und des Familienlebens artgerecht in ihre Hände nimmt. Geht die Frau darauf artgerecht ein, dann kann sie mit ihrem Mann überhaupt keine Probleme haben. Geht sie darauf nicht artgerecht ein, dann hat sie garantiert Probleme mit ihrem Mann, da gibt es dann ein großes Spektrum an Problemen.

Die ersten beiden Teile der Geschichte, an der ich arbeite, müssten schon sehr deutlich machen, wie Frau vorzugehen hat, wie sie es ihm beibringt, sie von ganzem Herzen zu lieben und sie und nur sie sexuell zu begehren.“

Belljangler: „Bisher jugendfrei, kann das so bleiben?“

Winfried Sobottka: „Nach meiner Überzeugung ist gesunder Sex, der der Herstellung höchster gegenseitiger Liebe dient, etwas Heiliges, nichts Schmutziges. Es ist völlig verantwortungslos, Jugendliche nicht wirklich aufzuklären. In Naturgesellschaften sind 12-jährige Mütter und 13- oder 14-jährige Väter ganz normal:

http://www.sexualaufklaerung.at/texte-00/sexualschema-des-menschen-nach-seinen-trieben.html

In unserer satanischen Gesellschaft will man aber traumatisierte und sozial kaputt geschlagene Menschen, damit wenige Superreiche ungestört herrschen können.“

Sexualaufklärung für Jüdinnen und die Angst des Zentralrates der Juden / Michel Friedman, Bärbel Schäfer, Dieter Graumann, Stephan J. Kramer, Staatsanwaltschaft Dortmund


Belljangler: „Winfried, Du hast Dich entschlossen, auf der Domain www.die-volkszeitung.de eine eigene Seite für die SEXUALAUFKLÄRUNG FÜR JÜDINNEN (Google-Begriff) einzurichten:

http://die-volkszeitung.de/sexualaufklaerung-juedinnen.html

Dabei ist den Jüdinnen, die Dich über das Internet kennen, doch klar, dass Du den Zentralrat der Juden und das organisierte Judentum heftig kritisierst…“

Winfried Sobottka: „Wer meine die Juden betreffenden Beiträge liest, kann nicht daran zweifeln, dass ich nichts gegen Menschen jüdischer Abstammung, sondern nur etwas gegen manifestierte, aber abänderliche Verhaltensweisen des organisierten Judentums habe, das werden auch jüdische Frauen erkannt haben.

Aber das ist nicht das Entscheidende: Ich biete hinsichtlich seiner Richtigkeit überprüfbares und sehr nützliches Wissen an, so dass ein Interesse auch bei den Frauen vorhanden sein sollte, die mich – aus welchen Gründen auch immer – ablehnen.

Selbst der eingefleischte Marxistenfeind Adolf Hitler hat mit äußerstem Interesse hingesehen, was die Marxisten wie taten, um in seinem Sinne daraus zu lernen. Das hat er mehrfach offen zugegeben. Auch ich hätte keine Probleme damit, auf Wissen zurückzugreifen, das von Leuten verbreitet wird, deren Ziele mir nicht behagen, solange ich es in meinem Sinne einsetzen könnte. Auch Jüdinnen, die mich noch so sehr ablehnen, werden von dem Wissen profitieren können.“

Belljangler: „Von den Nichtjüdinnen erwartet Du gar nichts mehr?“

Winfried Sobottka: „Nein. Ich habe es sehr oft versucht, ihre Verklemmtheit und ihre Ängste sind per Internet und Telefon nicht zu knacken. Sie alle leben in Sozialbeziehungen und unter sozialen Zwängen, die viel stärker wirken, als meine Worte über das Internet oder per Telefon wirken könnten. Spätestens, wenn die SS-Satanisten einmal dazwischen hauen, sind alle Mühen im Eimer.“

Belljangler: „Bei den Jüdinnen ist das anders?“

Winfried Sobottka: „Selbst Adolf Hitler bezeichnete die Juden als „rassisch härter“ gegenüber den Ariern, und die Juden selbst bezeichnen sich als sexuell unverklemmt. Zudem haben Juden und damit wohl auch Jüdinnen die Vorstellung, dass nur sie die Welt retten können. Wir werden also sehen, wie es ausgehen wird.“

Belljangler: „Was erwartest Du von den AnarchistINNen?“

Winfried Sobottka: „Es gibt keine AnarchistINNen. AnarchistINNen hätten schon längst sichtbar gehandelt. Es gibt Feiglinge, die sich zu Tode schämen sollten.“

http://kritikuss.over-blog.de/article-wovor-zentralrat-der-juden-lugenparteien-usw-angst-haben-dieter-graumann-hannelore-kraft-stephan-j-kramer-thilo-sarrazin-chaim-donnewald-56263004-comments.html